31983D0254

83/254/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. Mai 1983 zur Änderung der Entscheidung 80/1096/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 143 vom 02/06/1983 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0116
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0116
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0029


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. Mai 1983

zur Änderung der Entscheidung 80/1096/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

(83/254/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 80/1096/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/477/EWG (5), wurde eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest eingeführt.

Es ist erforderlich, sämtliche Ausgaben für die verschiedenen von der Gemeinschaft im Veterinärbereich getroffenen Maßnahmen im Kapitel Agrarausgaben zusammenzufassen, um eine bessere Transparenz bei der Zuweisung der Mittel zu erreichen.

Für die Gemeinschaftsausgaben in Zusammenhang mit der eingangs genannten Maßnahme müssen geeignete Finanz- und Währungsbestimmungen und Verfahren gelten; deshalb sollten in diesem Bereich die entsprechenden Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (7), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 des Rates vom 24. Januar 1978 über die Umrechnungskurse in der gemeinsamen Agrarstrukturpolitik (8) sinngemäß Anwendung finden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 80/1096/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Für die Maßnahmen gemäß

- der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (6)

und

- der Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 über die Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (7),

wird eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gewährt.

(6) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(7) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

(1) Die Dauer der Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt fünf Jahre.

(2) Der voraussichtliche Zuschuß zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts unter dem Kapitel Agrarausgaben wird für die in Absatz 1 genannte Dauer der Maßnahmen auf 35 Millionen ECU veranschlagt."

3. In Artikel 3

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»(1) Zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 5 genannten Plans wird innerhalb der in Artikel 2 genannten Grenzen eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt;

b) werden in Absatz 2 die Worte »Der Fonds, Abteilung Ausrichtung" ersetzt durch »Die Gemeinschaft".

4. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Bei den Entscheidungen der Kommission über die Finanzierung der vorliegenden Maßnahme

durch die Gemeinschaft findet Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Anwendung."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 5a

Die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 sowie die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. C 299 vom 16. 11. 1982, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 68 vom 14. 3. 1983, S. 86.

(3) ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87.

(8) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1978, S. 16.