78/711/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1978 zur Genehmigung einer Vereinbarung zur Koordinierung der Betonrundstahl- und Stabstahlverkäufe durch italienische Stahlunternehmen (UCRO) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 238 vom 30/08/1978 S. 0028 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1978 zur Genehmigung einer Vereinbarung zur Koordinierung der Betonrundstahlund Stabstahlverkäufe durch italienische Stahlunternehmen (UCRO) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (78/711/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 65, aufgrund des Antrags der beteiligten Unternehmen vom 26. Juni 1978, in Erwägung folgender Gründe: I Die in der Anlage aufgeführten italienischen Stahlunternehmen - nachstehend "die Unternehmen" genannt - Unternehmen im Sinne des Artikels 80 des Vertrages, haben am 26. Juni 1978 gemäß Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag der Kommission eine Vereinbarung zur Genehmigung vorgelegt, die eine Koordinierung ihrer Betonrundstahl- und Stabstahllieferungen an die anderen Länder der Gemeinschaft und an die dritten Länder sowie die Durchführung administrativer und statistischer Arbeiten für die Beteiligten bezweckt. Durch diese Vereinbarung wollen die betroffenen Unternehmen gegen die derzeitige schwierige Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, insbesondere für Massenerzeugnisse wie Betonrundund gewöhnlichen Stabstahl, vorgehen. Diese Lage ist durch einen Überschuß an Stahlerzeugnissen gekennzeichnet, der in den letzten Jahren zu einem besonders scharfen Wettbewerb und einer spürbaren Preis- und Einnahmesenkung führte, so daß die Kommission vor allem für die fraglichen beiden Erzeugnisse, die für die meisten betroffenen Unternehmen die gesamte Produktion ausmachen, Mindestpreise gemäß Artikel 61 (1) festsetzen und Vorausschätzungsprogramme nach Artikel 46 des Vertrages aufstellen musste. Die beteiligten Unternehmen machen geltend, daß die Beachtung dieser Maßnahmen die Aufrechterhaltung ihrer herkömmlichen Handelsströme mit den Käufern aus anderen Ländern der Gemeinschaft erschwert. Die zur Genehmigung vorliegende Vereinbarung bezweckt hauptsächlich, die Aufrechterhaltung dieser Geschäftsbeziehungen zu erleichtern und die Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission dennoch zu befolgen. Die zur Genehmigung vorgelegte Vereinbarung sieht namentlich folgendes vor: In Mailand wird ein Büro zur Koordinierung und Verteilung der Aufträge UCRO (Ufficio coordinamento e ripartizione ordini) eingerichtet, das auf blossen Antrag allen Betonrund- und Stabstahl erzeugenden italienischen Unternehmen im Sinne des Artikels 80 offensteht. Dieses Büro hat zur Aufgabe, für die Beteiligten administrative und statistische Arbeiten für die von der Kommission veranlassten Krisenmaßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Absatzmärkte in den anderen Ländern der Gemeinschaft und in den Drittländern zu erschließen und die sich ergebenden Aufträge auf angemessener Basis zu verteilen, ohne daß diese Tätigkeit von UCRO sich mit den eigenen Geschäftstätigkeiten der einzelnen Beteiligten überschneidet. In keinem Fall ist UCRO ermächtigt, einem beteiligten Unternehmen Auskünfte geschäftlicher Art über ein anderes beteiligtes Unternehmen mitzuteilen. Für jedes beteiligte Unternehmen wird eine Akte angelegt. Sie umfasst für jeden Geschäftsvorgang sämtliche folgenden Dokumente: - Kopie des Auftrags oder Pro-forma-Dokuments für telephonische Aufträge, - Kopie der Auftragsbestätigung, - Kopie der Konformitätsbescheinigung, - Kopie des Versandscheins, - Kopie der Rechnung, - Kopie des "benestare bancario", - Kopie des Bankdokuments über die Abwicklung des Geschäfts ("de bonne fin d'opération"). Die Auftragsbestätigung wird dem Kunden mit einem Sichtvermerk der Vereinigung ausgehändigt. Die (1)ABl. Nr. L 114 vom 5.5.1977, S. 1, und L 352 vom 31. 12.1977, S. 1. Konformitätsbescheinigung gemäß Entscheidung Nr. 3003/77/ EGKS der Kommission (1) ist ein Dokument mit dem Briefkopf von UCRO. Sie wird unter Verantwortung der Vereinigung abgefasst, wenn die Verkaufsbedingungen den Entscheidungen der Kommission entsprechen. Die anderen Dokumente der Akte werden unter Verantwortung des Beteiligten sowie der italienischen Bankorgane erstellt. Die von UCRO entgegengenommenen Aufträge werden unter den Beteiligten entsprechend ihrer Absatzmöglichkeiten aufgeteilt. Diese Vereinbarung ist nur für die Dauer der Krisenmaßnahmen der Kommission gültig. II Die Vereinbarung über die Errichtung von UCRO beeinträchtigt den Wettbewerb zwischen den Unternehmen, da diese - gemeinsam neue Käufer in der Gemeinschaft und in Drittländern suchen, - die Aufteilung der durch UCRO entgegengenommenen Aufträge vereinbaren, - ihre administrativen und statistischen Arbeiten zentralisieren. Unter diesen Voraussetzungen unterliegt die Vereinbarung dem grundsätzlichen Verbot des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrages. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages können jedoch Vereinbarungen über Spezialisierung oder über den gemeinsamen Ein- und Verkauf sowie ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den Vereinbarungen streng analoge Vereinbarungen genehmigt werden, wenn die Kommission feststellt, daß sie die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellen. Durch die betreffende Vereinbarung wird ein einem gemeinsamen Verkaufsorgan von Unternehmen streng analoges Organ geschaffen. Dieses Organ ermöglicht die gemeinsame Suche nach neuen Käufern und die administrative Zentralisierung der mit dem Verkauf der betreffenden Erzeugnisse verbundenen Geschäftsvorgänge. Die Vereinbarung kann also nach Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages genehmigt werden, sofern sie zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung beiträgt und für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert. Sie darf auch nicht geeignet sein, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugnisse oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen. Aufgrund der der Kommission vorgelegten Vereinbarung lässt sich in bezug auf die merkliche Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs folgendes feststellen: Die betroffenen Unternehmen sind überwiegend Unternehmen von der Art integrierter Kleinstbetriebe, die mit wenigen Investitionen und Arbeitskräften Schrott zu fluessigem Stahl, Knüppeln und Walzstahlerzeugnissen verarbeiten. So produzieren sie nur ein einziges oder einige Stahlerzeugnisse, wie Betonrundstahl, Stabstahl oder Walzdraht in nur wenigen Abmessungen und Sorten. Die Festlegung von Mindestpreisen und Lieferzielen für die Unternehmen durch die Kommission beeinflusst zwangsläufig die Stellung der Unternehmen ausserhalb des italienischen Marktes und erfordert ihren Einsatz, um die herkömmlichen Handelsströme mit den Käufern der anderen Länder der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Die betreffende Vereinbarung sollte es den Beteiligten ermöglichen, zu einem im Rahmen der Zentralisierung ihrer im Zuge der Maßnahmen der Kommission anfallenden administrativen und statistischen Arbeiten und zum anderen bei der Suche nach neuen Absatzmärkten sowohl in den anderen Ländern der Gemeinschaft als auch in dritten Ländern gemeinsam die sich aus der gegenwärtigen Lage des gemeinschaftlichen Stahlmarkts ergebenden Schwierigkeiten auszuräumen und dem Wettbewerb der grossen Produzenten besser gewachsen zu sein sowie die Ausschöpfung ihrer Produktionskapazitäten zu verbessern. Es kann also festgestellt werden, daß die UCRO-Vereinbarung zu einer merklichen Verbesserung der Produktion und des Vertriebes der fraglichen Erzeugnisse beitragen kann. Die Wirkungen werden hauptsächlich von der Zentralisierung der administrativen und statistischen Arbeiten sowie von der gemeinsamen Suche nach neuen Absatzmärkten erwartet. Im übrigen verzichten die betroffenen Unternehmen nicht zugunsten von UCRO auf ihre eigene Handlungsfreiheit, und die Tätigkeiten dieses Büros überschneiden sich nicht mit den eigenen Geschäftstätigkeiten jedes der Beteiligten. Unter diesen Voraussetzungen ist die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert. (1)ABl. Nr. L 352 vom 31.12.1977, S. 11. Somit erfuellt diese Vereinbarung die Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Vertrages. Um festzustellen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Vereinbarung die Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrages erfuellt, sind folgende Faktoren in Betracht zu ziehen: 1977 betrug die italienische Produktion 52 % der gemeinschaftlichen Betonrundstahl- bzw. 25 % der Stabstahlproduktion. Die Betonrundstahl und Stabstahl erzeugenden italienischen Unternehmen setzen ihre Produktion zu ca. 80 % auf dem Inlandsmarkt ab. Die anderen Länder der Gemeinschaft und die Drittländer bedeuten jedoch für manche von ihnen einen wichtigen Absatzmarkt. 1977 lieferten die italienischen Unternehmen insgesamt 4 176 213 Tonnen Betonrundstahl und 2 182 327 Tonnen Stabstahl. Diese Betonrundstahllieferungen teilten sich wie folgt auf : Italien 82 %, Deutschland 4,6 %, Frankreich 3,9 %, Belgien 1 %, dritte Länder 8,6 %. Die Stabstahlsendungen entfallen zu 80 % auf Italien, zu 6,1 % auf Deutschland, zu 6,4 % auf Frankreich und zu 6 % auf die dritten Länder. Kleinere Mengen Betonrundstahl und Stabstahl wurden 1977 auch an andere als die hier genannten Mitgliedstaaten geliefert. Der Vergleich zwischen diesen Lieferungen und den Gesamtlieferungen der gemeinschaftlichen Unternehmen in jedem Land und für jedes Erzeugnis ergibt für 1976 (1) für die italienischen Werke folgende Lieferanteile : für Betonrundstahl 14 % der Gesamtlieferungen in Deutschland, 17,6 % in Frankreich, 8,2 % in Belgien und für Stabstahl 7,6 % der Gesamtlieferungen in Deutschland, 11,9 % in Frankreich, 4,1 % in Belgien. Die Vereinbarung soll wesentlich zur Erhaltung der Absatzmärkte in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Mindestpreise und der Absatzmärkte in dritten Ländern beitragen, wobei die Unternehmen für ihre Verkäufe auf dem italienischen Markt volle Freiheit behalten. Die Vereinbarung ist nicht geeignet, beschränkende Wirkungen auf diesen Markt auszuüben, da dieser strukturbedingt sehr viele Anbieter zählt. Deshalb kann der italienische Markt bei der Beurteilung der Vereinbarung ausgeschlossen werden. In der Gemeinschaft besteht ein Überangebot von Betonrundstahl und Stabstahl und eine besonders scharfe Konkurrenz sowohl seitens der Groß- und Kleinunternehmen der betroffenen Länder als auch der Unternehmen von dritten Ländern. Bei diesen Marktverhältnissen und wegen der Maßnahmen der Kommission bezueglich der Preise und Mengen haben die beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Stahlerzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen. Die Vereinbarung entspricht also Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c). Es muß sichergestellt werden, daß alle Maßnahmen, die von den UCRO-Mitgliedern aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen getroffen wurden, der mit dieser Entscheidung gewährten Genehmigung und den Vorschriften des Vertrages entsprechen. Die Genehmigung sollte daher von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden: - UCRO und die beteiligten Unternehmen haben alle beabsichtigten Änderungen und Zusätze zu der Vereinbarung unverzueglich bei der Kommission anzumelden. Diese Änderungen und Zusätze können nur angewandt werden, wenn die Kommission sie für zulässig erklärt oder gegebenenfalls eine Genehmigung nach Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages gewährt. - Die beteiligten Unternehmen müssen darauf verzichten, ihre Produktion und ihre Verkaufstätigkeit ausserhalb des Rahmens dieser Vereinbarung und der betroffenen Erzeugnisse untereinander zu koordinieren. Die vorgelegte Vereinbarung gilt nur für die Dauer der von der Kommission getroffenen Krisenmaßnahmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zwischen den in der Anlage aufgeführten italienischen Stahlunternehmen geschlossene Vereinbarung zur Koordinierung der Betonrundstahl- und Stabstahllieferungen nach den Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Italiens - und nach dritten Ländern wird genehmigt. Artikel 2 Die Genehmigung ist von folgenden Voraussetzungen abhängig: - UCRO und die beteiligten Unternehmen haben alle beabsichtigten Änderungen und Zusätze zur Vereinbarung unverzueglich bei der Kommission anzumelden. Diese Änderungen und Zusätze dürfen nur angewandt werden, wenn die Kommission sie für zulässig erklärt hat, oder gegebenenfalls, nachdem sie eine Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages erteilt hat. (1)Die Aussenhandelsdaten für 1977 liegen noch nicht vor. - Die beteiligten Unternehmen müssen darauf verzichten, ihre Produktion und ihre Geschäftstätigkeit ausserhalb des Rahmens dieser Vereinbarung und der betreffenden Erzeugnisse zu koordinieren. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Unternehmen in Kraft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die in der Anlage genannten Unternehmen gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANLAGE Liste der UCRO-Mitglieder Acciaierie ferriere alpine S.p.A. - AFB ; Borgane di Susa (Torino) Ferriera Alto Milanese S.p.A., Caronno Pertusella (Varese) Acciaieria e ferriera Vicentine Beltrame S.p.A, Vicenza Breda siderurgica S.p.A, Milano Ferriera bulloneria italiana s.r.l, Udine Ferriera Castellana S.p.A, Vallà di Riese Pio X (Treviso) Acciaierie ferriere P.M. Ceretti S.p.A, Villadossola (Novora) Compagnia generale metalli - Co. Ge. Me. - S.p.A, Casalmaggiore (Cremona) Acciaierie ferriere trafilerie Cravetto s.p.A, Torino Ferriere di Domegliara S.p.A, Domegliara Dolce (Verona) Acciaierie e ferriere Fenotti & Comini S.p.A, Nave (Brescia) Acciaierie e laminatoi Feralpi S.p.A, Lonato (Brescia) Acciaierie Ferrero S.p.A, Torino Ferrosider S.p.A, Ospitaletto B. (Brescia) Officine e fonderie Galtarossa S.p.A, Milano Italsider S.p.A, Genova Acciaierie e ferriere Lucchini S.p.A, Brescia Acciaierie di Modena S.p.A, Modena Ferriera Olifer S.r.l, Odolo (Brescia) Acciaieriea e ferriera O.R.I Martin S.p.A, Brescia Ferriera Padana S.a.s, Padova Acciaierie di Piombino S.p.A (Livorno) Acciaierie e ferriera Predalva S.r.l, Piancamuno (Brescia) Profilatinave S.p.A, Nave (Brescia) S.I.S.M.A, Società industrie siderurgiche meccaniche e affini S.p.A, Milano Acciaierie e ferriere Stefana Antonio S.p.A, Brescia Acciaierie e ferriere Stefana Fratelli fu Girolamo S.p.A, Nave Acciaierie e ferriere del Tanaro S.p.A, Milano Terni, Società per l'industria e l'elettricità S.p.A, Terni Acciaierie e ferriera Valsabbia S.r.l, Odolo (Brescia) Ferriere Vattolo Cießebi S.p.A, Buia (Udine)