31996D0439

96/439/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 181 vom 20/07/1996 S. 0037 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Text von Bedeutung für den EWR) (96/439/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien wurden Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche festgestellt. Diese Seuchenherde bilden eine direkte Gefahr für das Gebiet der Gemeinschaft, insbesondere Griechenland.

Mit der Entscheidung 96/368/EG (3) ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Mazedonien gewährt worden. Eine Finanzhilfe für die Behörden der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zur Bekämpfung der Seuche ist angezeigt.

Den Behörden der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sind Impfstoffe in den für den Schutz der betreffenden Tiere erforderlichen Mengen zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinschaft sollte einen Teil der Kosten zur Durchführung der Impfungen übernehmen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der FAO zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unternommen. Die Impfungskosten werden in erster Linie aus dem Haushaltsfonds Nr. 911100/MTF/INT/003/EEC getragen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der FAO zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche stellt die Kommission für die Behörden der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien bereit:

- 250 000 Dosen Impfstoff zum Schutz der Rinder gegen das in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien identifizierte Virus.

(2) Die Gemeinschaft übernimmt die gesamten Kosten der Impfstoffe nach Absatz 1 (bei einem Hoechstsatz von 80 000 ECU).

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft übernimmt 50 % der Kosten für die Durchführung der Impfungen durch die Behörden der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien unter Aufsicht der Europäischen Kommission der FAO zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der Gemeinschaft.

(2) Die Durchführung nach Absatz 1 umfaßt insbesondere den Erwerb und die Lieferung

- des für die Impfung nötigen Geräts (Spritzen, Kühlgeräte, Schutzkleidung usw.),

- der Desinfektionsmittel,

- der Markierungen der Tiere.

(3) Im Rahmen dieses Artikels erstattet die Kommission dem Haushaltsfonds Nr. 911100/MTF/INT/003/EEC die Kosten für die Durchführung der Impfungen nach Absatz 1 (bei einem Hoechstsatz von 10 000 ECU).

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 145 vom 19. 6. 1996, S. 19.