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20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Dezember 2014
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014
(2014/C 461/10)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2014 wurde am 20. November 2013 endgültig festgestellt (2). |
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Die Kommission hat am 17. Oktober 2014 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegt. |
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Die Kommission hat am 4. Dezember 2014 einen Vorschlag mit einem Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 in der durch das dazugehörige Berichtigungsschreiben geänderten Fassung wurde am 12. Dezember 2014 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. GIANNINI
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1; mit Berichtigungen in ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 96, ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 30, und ABl. L 322 vom 7.11.2014, S. 1.