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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1430

17.7.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1430 DES RATES

vom 8. Juli 2025

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (RED II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission (3) und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Mehrere Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfordern wesentliche Anpassungen, die den Besonderheiten des EWR-Abkommens und der EFTA-Staaten Rechnung tragen.

(5)

Da das verbindliche Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen nicht für die EFTA-Staaten gilt, sollte das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Ziel nicht für die EFTA-Staaten gelten. Der Artikel wurde daher entsprechend angepasst. Die EFTA-Staaten haben jedoch freiwillig indikative nationale Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt, die in der dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigefügten Erklärung der EFTA-Staaten dargelegt sind. Die EFTA-Staaten sollten daher nicht in die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie einbezogen werden oder sich an statistischen Transfers mit den Mitgliedstaaten beteiligen. Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte daher nicht für die EFTA-Staaten gelten.

(6)

Angesichts der geografischen Randlage Islands und der damit verbundenen Herausforderungen bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs im Verhältnis zum Energieverbrauch im Luftverkehr sollte der gleiche Schwellenwert, der gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zypern und Malta angesetzt wurde, auch für Island gelten.

(7)

Im Hinblick auf die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Verfahren zur Genehmigungserteilung sollten im Rahmen des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die besonderen Verpflichtungen Norwegens zur Konsultation der Angehörigen der Sami-Ethnie berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Verfahren zur Genehmigungserteilung gemäß Artikel 16 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 um bis zu ein Jahr verlängert werden können.

(8)

Die EFTA-Staaten sollten sich im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise von Drittländern gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 an der Politik der Union orientieren. Dementsprechend sollten sie von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nur dann anerkennen, wenn die Union mit diesem Drittland ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat und die in dem genannten Artikel festgelegten Kriterien erfüllt sind. Artikel 19 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde daher entsprechend angepasst.

(9)

Da in Norwegen und Island ein hoher Anteil des Stroms aus erneuerbaren Quellen stammt und Norwegen diesen Strom vorwiegend zum Heizen einsetzt, während Island seinen Heizbedarf entweder durch erneuerbare geothermische Energie oder durch Strom aus erneuerbaren Quellen deckt, ist es angezeigt, die Berechnungsmethode für die Einbeziehung erneuerbarer Energie im Bereich Wärme und Kälte gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzupassen.

(10)

Darüber hinaus kann Liechtenstein die Artikel 25 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen derzeit nicht anwenden, da seine Brennstoffpolitik derzeit im Rahmen der regionalen Union mit der Schweiz festgelegt wird. Daher sollte Liechtenstein eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen dieser regionalen Union ein System zur Steigerung des Anteils von Biokraftstoffen auf der Grundlage eines Verfahrens für die Kompensation von CO2-Emissionen mit einem seit 2024 geltenden Ziel von 23 % einsetzt. Die Ausnahmeregelung sollte nur bis zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geänderten Fassung in das EWR-Abkommen gelten.

(11)

Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/759/oj).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj), berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37.

(5)  Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. …

vom …

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (2), berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(4)

Die EFTA-Staaten sind nicht von dem verbindlichen Gesamtziel der Union für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 betroffen. Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte für die EFTA-Staaten mit Ausnahme von Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6 dieser Richtlinie gelten. Die EFTA-Staaten sollten stattdessen indikative nationale Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 festlegen und folglich Artikel 8 betreffend die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie und statistische Transfers nicht anwenden. Dies schließt die Möglichkeit künftiger Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und der Union über die Zusammenarbeit bei den Zielen für Energie aus erneuerbaren Quellen nach 2030 nicht aus.

(5)

Die EFTA-Staaten können Förderregelungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwenden, um ihre jeweiligen indikativen nationalen Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen oder zu übertreffen.

(6)

In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind für Zypern und Malta Ausnahmen vorgesehen, indem für die Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch im Luftverkehr ein niedrigerer Schwellenwert angesetzt wird. Island ist eine abgelegene Insel und die Entfernungen zu seinen Nachbarländern sind groß. Angesichts dieser besonderen geografischen Lage sollte für Island derselbe Schwellenwert gelten wie für Zypern und Malta.

(7)

In Fällen, in denen Norwegen verpflichtet ist, Angehörige der Sami-Ethnie zu konsultieren, muss sichergestellt werden, dass die Fristen für das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 um bis zu ein Jahr verlängert werden können.

(8)

In Norwegen und Island kommt ein hoher Anteil des Stroms aus erneuerbaren Quellen. Norwegen nutzt Strom aus erneuerbaren Quellen überwiegend für Heizzwecke, während Island einen großen Teil seines Heizbedarfs aus erneuerbaren geothermischen Quellen deckt und auf Strom aus erneuerbaren Quellen zurückgreift, wenn keine geothermischen Energiequellen verfügbar sind. Es ist daher angezeigt, die Berechnungsmethoden für die Einbeziehung erneuerbarer Energie im Bereich Wärme und Kälte in der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Bezug auf die EFTA-Staaten anzupassen.

(9)

Angesichts der regionalen Union Liechtensteins mit der Schweiz, in deren Rahmen Brennstoffe von schweizerischen Behörden reguliert und von schweizerischen Rechtsträgern geliefert werden, und da dies in Liechtenstein die einzige Quelle für die Versorgung mit Kraftstoffen darstellt, ist es angemessen, eine befristete Ausnahme von den Artikeln 25 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die Vorschriften über erneuerbare Energie im Verkehrssektor und Nachhaltigkeitsvorschriften für erneuerbare Kraftstoffe enthalten, vorzusehen. Liechtenstein folgt dem schweizerischen System zur Steigerung des Anteils von Biokraftstoffen auf der Grundlage eines Verfahrens für die Kompensation von CO2-Emissionen, das in Bezug auf die angestrebten Substitutions- und Einspareffekte mit den Zielvorgaben für Biokraftstoffe vergleichbar ist. CO2-Emissionen aus Kraftstoffen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen durch Maßnahmen im In- und Ausland kompensiert werden. Gemäß Artikel 37 der liechtensteinischen CO2-Verordnung (LR 814.065.1) und Artikel 9 und 10 des liechtensteinischen CO2-Gesetzes (LR 814.065) müssen ab 2024 23 % der CO2-Emissionen kompensiert werden. Diese Ausnahme sollte für die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 geltenden Fassung (4) gelten. Diese Ausnahme ist streng befristet und sollte nur gelten, bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt ist. Eine Einigung sollte als erzielt gelten, wenn die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(10)

Liechtenstein wurde von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (5) ausgenommen, da es nicht in der Lage ist, Originaldaten zum „Primärenergieverbrauch“ oder zum „Endenergieverbrauch“ vorzulegen. Liechtenstein ist es gestattet, nationale statistische Daten in Daten über den Primärenergieverbrauch und den Endenergieverbrauch umzuwandeln, wenn dies gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 erforderlich ist.

(11)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

„ 32018 L 2001: Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37, geändert durch:

—

32022 R 0759: Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1).

Die Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Regelungen zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in Anhang II Kapitel XVII aufgeführt.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 gelten nicht für die EFTA-Staaten.

b)

In Artikel 3:

i)

In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Jeder EFTA-Staat legt im Rahmen seines jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans nach den Artikeln 3 bis 5 und 9 bis 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 ein indikatives nationales Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen fest, ausgedrückt als Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2030. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne können die EFTA-Staaten die in Anhang II der genannten Verordnung angeführte Formel berücksichtigen.‘

ii)

In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Ab dem 1. Januar 2026 darf der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den einzelnen EFTA-Staaten nicht unter den in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A als Ausgangswert festgelegten Anteil sinken. Die EFTA-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung jenes als Ausgangswerts festgelegten Anteils zu gewährleisten.‘

c)

In Artikel 4:

i)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

‚Um ihre jeweiligen indikativen nationalen Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu erreichen oder zu übertreffen, können die EFTA-Staaten Förderregelungen anwenden.‘

ii)

In Absatz 3 werden die Wörter ‚der für Elektrizität geltenden Binnenmarktvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚der nach dem EWR-Abkommen für Elektrizität geltenden Binnenmarktvorschriften‘ ersetzt.

d)

In Artikel 5 Absatz 2 werden die Wörter ‚unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt für Elektrizität‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Bestimmungen über den Binnenmarkt für Elektrizität‘ ersetzt.

e)

In Artikel 4 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 7 werden die Wörter ‚Artikel 107 und 108 AEUV‘ durch die Wörter ‚Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

f)

In Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 wird nach der Angabe ‚Zypern‘ die Angabe ‚, Island‘ eingefügt.

g)

In Artikel 16 Absätze 4 und 5 werden nach den Wörtern ‚durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen‘ die Wörter ‚, in denen Norwegen verpflichtet ist, Angehörige der Sami-Ethnie zu konsultieren,‘ eingefügt.

h)

In Artikel 16 Absatz 6 werden nach dem Wort ‚Anlage‘ die Wörter ‚, oder wenn Norwegen verpflichtet ist, Angehörige der Sami-Ethnie zu konsultieren,‘ eingefügt.

i)

In Artikel 19 Absatz 11 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die EFTA-Staaten erkennen von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nur dann an, wenn die Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und die EFTA-Staaten ein im Wesentlichen gleichwertiges Abkommen mit diesem Drittland geschlossen haben, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

Die EFTA-Staaten bemühen sich, die in Unterabsatz 1 genannten Abkommen zu schließen.‘

j)

In Artikel 19 Absatz 12 werden die Wörter ‚dem Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 36 Absatz 3 werden die Wörter ‚den Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.

k)

In Artikel 20 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten deren gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgelegten indikativen nationalen Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen‘ eingefügt.

l)

In Artikel 23 Absatz 1 gelten die Wörter ‚unbeschadet von Absatz 2 dieses Artikels‘ sowie die Wörter ‚und nach der in Artikel 7 festgelegten Methode berechnet‘ nicht für die EFTA-Staaten.

m)

In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern ‚anrechnen können‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten, sofern der Anteil erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor, einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, in ihrem Fall über 60 % beträgt, jeden derartigen Anteil als Erbringung der durchschnittlichen jährlichen Steigerung anrechnen können‘ eingefügt.

n)

In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Wörter ‚Beitrag zum Unionsziel nach Artikel 3 Absatz 1 und‘ nicht für die EFTA-Staaten.

o)

Die Artikel 25 bis 31 gelten bis zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen nicht für Liechtenstein.

p)

In Anhang I Buchstabe A wird in der Tabelle Folgendes angefügt:

 

Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2005 (S2005)

Zielwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 (S2020)

‚Island

55,0  %

64 %

Norwegen

58,2  %

67,5  %

Liechtenstein

7 %

24 %‘

q)

In Anhang IV Nummer 6 Buchstaben b, c und d werden die Wörter ‚nationales Recht und Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendende nationale Rechtsvorschriften und Bestimmungen‘“ ersetzt.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/759 und der Richtlinie (EU) 2018/2001, berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1.

(2)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(3)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(4)   ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj.

(5)   ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. …

zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]

Mit der Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen wird der gemeinsame Rechtsrahmen zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die EFTA-Staaten ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind nicht vom Gesamtziel der EU für Energie aus erneuerbaren Quellen betroffen. Die EFTA-Staaten haben jedoch die folgenden indikativen nationalen Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt:

—

Island hat für 2030 ein indikatives nationales Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen von 80 % festgelegt, ausgedrückt als Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch. Das nationale Ziel Islands für Energie aus erneuerbaren Quellen beruht auf der Analyse und Prognose der isländischen Umwelt- und Energieagentur (UOS) für 2030. Der Elektrizitäts- und der Wärmesektor in Island basieren zu 100 % auf erneuerbaren Energiequellen, nämlich Wasserkraft und geothermischer Energie. Das indikative Ziel Islands für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 liegt 16 Prozentpunkte über dem nationalen Ziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020.

—

Am 6. November 2020 verabschiedete der liechtensteinische Landtag seine Energiestrategie für 2030, in der für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen ein nationales Ziel von 30 % festgelegt wurde. Dieses Ziel soll wie folgt erreicht werden: Circa 17 % aus einheimischen, erneuerbaren Energieträgern (hauptsächlich Photovoltaik und, soweit möglich, Windkraft sowie in geringerem Umfang Biomasse) und ca. 13 % aus importierten, erneuerbaren Energieträgern (E-Kraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff). Über das Erreichen der Ziele wird jährlich (im Rahmen eines Überwachungsberichts an das liechtensteinische Parlament) Bericht erstattet.

—

Norwegen hat für 2030 für Energie aus erneuerbaren Quellen ein indikatives nationales Ziel von 77,5 % festgelegt, ausgedrückt als Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch. Das norwegische nationale Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen beruht auf der Analyse und den Prognosen der norwegischen Energieagentur (NVE) für 2030 sowie auf internen Bewertungen des norwegischen Energieministeriums. Norwegens Ziel setzt auf einem sehr hohen Niveau an, da Norwegen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorreiterrolle innehat. Gleichzeitig bedeutet dies, dass die kosteneffizientesten und am einfachsten verfügbaren Maßnahmen bereits eingesetzt werden. Das indikative Ziel Norwegens für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 liegt zehn Prozentpunkte über dem nationalen Ziel für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 (in Höhe von 67,5 %).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1430/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)