84/507/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984 über ein Beihilfevorhaben Luxemburgs zugunsten einer Investition eines Flachglasherstellers in Bascharage (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 283 vom 27/10/1984 S. 0039 - 0041
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1984 über ein Beihilfevorhaben Luxemburgs zugunsten einer Investition eines Flachglasherstellers in Bascharage (Nur der französische Text ist verbindlich (84/507/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Das luxemburgische Gesetz vom 28. Juli 1973 und der Großherzogliche Durchführungserlaß vom 27. November 1973, der durch den Großherzoglichen Erlaß vom 15. Februar 1982 ausgedehnt wurde, sieht Maßnahmen zur Förderung der luxemburgischen Wirtschaft vor; hierzu zählen insbesondere Zinszuschüsse, staatliche Bürgschaften, Kapitalzuschüsse, Steuerbefreiungen und Beihilfen zum Erwerb und zur Umwandlung von Grundstücken und Gebäuden. Die Kommission hat das luxemburgische Gesetz geprüft und beschlossen, keine Einwände gegen seine sektorale Anwendung zu erheben, sofern die Regierung des Großherzogtums Luxemburg der Kommission die wichtigsten Fälle einer sektoralen Anwendung des luxemburgischen Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 28. Juli 1973 rechtzeitig im voraus meldet. II Mit Schreiben vom 10. November 1982 unterrichtete die luxemburgische Regierung die Kommission gemäß den Verfahrensregeln von ihrer Absicht, im Rahmen des Gesetzes vom 28. Juli 1973 einem Flachglasunternehmen in Bascharage eine Beihilfe für ein Investitionsvorhaben zu gewähren. Die geplanten Investitionen betreffen die Errichtung einer Verarbeitungsanlage zur Herstellung von hochwertigem Flachglas, die eine jährliche Produktionskapazität von 3,5 Millionen m2 Flachglas zur Verwendung im Baugewerbe haben soll. Rund 70 % der Produktion sollen nach der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich exportiert werden. Das luxemburgische Unternehmen hat 160 Beschäftigte; die geplante Investition würde 100 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, von denen 50 vorrangig an freigesetzte Arbeitnehmer der Stahlindustrie vergeben würden. Die erforderlichen Gesamtinvestitionen werden auf 1 100 Millionen lfrs veranschlagt. Die geplante Beihilfe würde in Form eines Kapitalzuschusses von 132 Millionen lfrs gewährt, was 12 % der Investitionskosten entspricht. Die luxemburgische Regierung begründet ihr Beihilfevorhaben mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze in einem Gebiet, das aufgrund der Umstrukturierung der Stahlindustrie mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. III Nach einer ersten Prüfung der Meldung hielt die Kommission das Beihilfevorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil der Wettbewerb hierdurch insbesondere angesichts der Überkapazitätsprobleme, mit denen der Flachglassektor - auch im Bereich der Spitzenerzeugnisse - auf Gemeinschaftsebene zu kämpfen hat, in einer dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Weise verzerrt würde. Die Kommission hat deshalb beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag einzuleiten; sie hat die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 2. August 1983 hiervon unterrichtet und zur Äusserung aufgefordert. Die luxemburgischen Regierung hat ihre Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 21. Dezember 1983 übermittelt, wobei sie darauf hinwies, daß 25 % der durch die geplante Investitution geschaffenen Produktionskapazität Importe aus Drittländern ersetzen würden, daß Spitzenerzeugnisse aus vergütetem Flachglas nach den Prognosen des Unternehmens gute Marktaussichten hätten, daß die Marktanalyse der Kommission die Gefahr der Unterschätzung der Marktaussichten für hochwertige Flachglassorten in sich berge und daß das Vorhaben im Gesamtzusammenhang der Umstrukturierung der luxemburgischen Stahlindustrie gesehen werden müsse. Die Regierungen von vier weiteren Mitgliedstaaten sowie Verbände von Flachglasherstellern in fünf Mitgliedstaaten und eine europäische Organisation teilten in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 ausnahmslos die Besorgnisse der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Beihilfevorhabens auf Wettbewerb und Handel. Die Verbände wiesen auf die Überkapazitätsprobleme im Flachglassektor hin und hoben die ungünstigen mittelfristigen Prognosen für vergütetes und gehärtetes Flachglas hervor. Ihre Ansicht nach würde jede Kapazitätserhöhung die Lage in diesem Industriezweig nur verschlechtern. IV Der von der luxemburgischen Regierung geplante Zuschuß ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, denn er würde dem Unternehmen die Durchführung der Investition ermöglichen, ohne daß es alle damit verbundenen Kosten tragen müsste. Wegen der Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die Kapazität und auf die Exporte in andere Mitgliedstaaten kann davon ausgegangen werden, daß die Beihilfe den Wettbewerb verzerren und den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen würde. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit sind im vorliegenden Fall nur nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag möglich und hier auch nur dann, wenn sie Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen, und nicht nur solchen, die für das einzelne Unternehmen vorteilhaft sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler Beihilferegelungen sowie bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Insbesondere dürfen Ausnahmen nur dann gewährt werden, wenn die Kommission nachweisen kann, daß es ohne sie die Marktkräfte nicht ermöglichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Ziele beiträgt. Würden die Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und letztlich auch ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hingenommen werden, ohne daß gemeinsamem im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre. Wenn die Kommission bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilferegelungen die obenerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, insoweit eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Begünstigten zu gewähren, als sie zur Förderung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden und würde insbesondere die Investition für die die Beihilfe gewährt werden soll, auch ohne die Beihilfe vorgenommen, so trägt sie eindeutig nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen niedergelegten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens zu erhöhen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß das beihilfebegünstigte Unternehmen eine derartige Gegenleistung erbringt. Die luxemburgische Regierung hat keine Gründe gegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die geplante Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Die geplante Beihilfe kommt für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht in Frage, da in Luxemburg weder die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Was die Ausnahmebestimmung in Buchstabe c) anbelangt, so hat die luxemburgische Regierung keine Gebiete genannt, die besonderer Regionalbeihilfen bedürften. Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag ist zu sagen, daß derartige Investitionen im allgemeinen durch die normalen Marktkräfte ausgelöst werden. Ausserdem weist die geplante Investition keine besonderen Merkmale auf, die es ermöglichen würden, sie als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder als Vorhaben zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates anzusehen, dessen Förderung eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag von dem allgemeinen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würde. Luxemburg gehört zu den Zentralgebieten der Gemeinschaft, d. h. zu den Gebieten, die nicht mit den schwerwiegendsten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Gemeinschaft zu kämpfen haben, in denen aber die Gefahr eines Subventionswettlaufs am grössten ist und jedwede Beihilfe ist - mehr als anderswo - geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Ausserdem lassen die verfügbaren sozio-ökonomischen Daten nicht darauf schließen, daß im Sinne des Vertrags eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Luxemburgs vorliegt. Einzelanwendungen des luxemburgischen Gesetzes vom 28. Juli 1973 haben nicht zum Ziel, einer solchen Lage zu begegnen. Jede andere Haltung würde bedeuten, daß es Luxemburg in der gegenwärtigen - durch verringertes Wachstum und hohe Arbeitslosigkeit in der gesamten Gemeinschaft gekennzeichneten - Situation ermöglicht wird, Investitionen zu seinen Gunsten umzulenken, die in anderen Mitgliedstaaten, deren Lage weniger günstig ist, getätigt werden könnten. Die jüngste soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Gemeinschaft rechtfertigt das Festhalten an diesem Standpunkt sowohl gegenüber der Regelung selbst als auch gegenüber möglichen Einzelanwendungsfällen. Was schließlich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" betrifft, so ergibt die Prüfung des Marktes für Spitzenerzeugnisse aus Flachglas, daß die Unternehmen dieses Sektors mit stagnierender Nachfrage und niedriger Kapazitätsauslastung zu kämpfen haben, was sich auf die Finanzstruktur der Unternehmen negativ ausgewirkt und zu einem Beschäftigungsrückgang sowie zur Schließung von Produktionsbetrieben geführt hat. Jegliche Unterstützung bei der Schaffung neuer Kapazitäten wäre geeignet, die derzeitigen Kapazitätsprobleme zu verschärfen und die finanzielle Lage der Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges - insbesondere in anderen Mitgliedstaaten - zu verschlechtern. Nach den Marktprognosen der Flachglasindustrie werden sich die ungenutzten Kapazitäten bis 1987 verdoppeln. Ausserdem werden danach die Erzeugnisse der neuen Anlage grossenteils in andere Mitgliedstaaten exportiert. Die geplante Beihilfe würde deshalb die Handelsbedingungen eindeutig in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, auch wenn durch die Investition neue Arbeitsplätze für freigesetzte Arbeitnehmer der Stahlindustrie geschaffen würden. Aus all den diesen Gründen erfuellt das Beihilfevorhaben der luxemburgischen Regierung nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Großherzogtum Luxemburg darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Schreiben vom 10. November 1982 gemeldet wurde, und demzufolge im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 28. Juli 1973 einem Flachglashersteller für seine in Bascharage getätigten Investitionen eine Beihilfe gewährt werden soll, nicht durchführen. Artikel 2 Das Großherzogtum Luxemburg unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission