11.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/1


BESCHLUSS (EU) 2020/392 DES RATES

vom 5. März 2020

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und des Protokolls zur Durchführung dieses partnerschaftlichen Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission und den Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1332 (2) wurden das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) und das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 31. Juli 2019 unterzeichnet.

(2)

Mit dem partnerschaftlichen Abkommen wird das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias (3) aufgehoben, das am 2. Juni 1987 in Kraft trat.

(3)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll werden seit dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(4)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden.

(5)

Durch Artikel 9 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem genannten Artikel sowie den Artikeln 5, 6 und 8 des Protokolls Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(6)

Der Standpunkt der Union zu den Änderungen des Protokolls sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AstV) festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden angenommen, sofern sie im AstV nicht von einer Sperrminderheit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) abgelehnt werden.

(7)

Der Standpunkt, der von der Union im Gemischten Ausschuss in anderen Angelegenheiten zu vertreten ist, sollte im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia werden im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Gemäß dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verfahren wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 18 des partnerschaftlichen Abkommens und Artikel 16 des Protokolls im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. ĆORIĆ


(1)  Zustimmung vom 18. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1332 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens (ABl. L 208 vom 8.8.2019, S. 1).

(3)   ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 3.

(4)  Der Wortlaut des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 208 vom 8.8.2019, S. 3, veröffentlicht.


ANHANG

Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls

Wenn der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 des Protokolls anzunehmen hat, ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter den folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:

(1)

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

(2)

Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig dem Rat vor.

(3)

Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien unter Nummer 1 dieses Anhangs wird vom AstV geprüft werden.

(4)

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Im Fall einer Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

(5)

Kann in weiteren Sitzungen mit Gambia, auch Sitzungen vor Ort, keine Einigung erzielt werden, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren nach den Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

(6)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller Vorschläge, die für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(7)

In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß dessen Artikeln 5, 6 oder 8 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt.