32002D0778

2002/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die Beihilferegelung Nr. C 74/2001 (ex NN76/2001), die Belgien zugunsten des Diamantensektors durchgeführt hat, und über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten des Diamantensektors durchzuführen beabsichtigt (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1345)

Amtsblatt Nr. L 272 vom 10/10/2002 S. 0025 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 9. April 2002

über die Beihilferegelung Nr. C 74/2001 (ex NN76/2001), die Belgien zugunsten des Diamantensektors durchgeführt hat, und über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten des Diamantensektors durchzuführen beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1345)

(Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/778/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Im Juli 1999 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Vereinigung der Rohdiamantenhändler bezüglich des Internen Kompensationsfonds für den Diamantensektor, im Folgenden bezeichnet als "der Kompensationsfonds", ein. Anlässlich dieser Beschwerde ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 15. November 1999 (D/64713) Belgien um nähere Auskünfte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 (eingetragen am selben Tag unter Nummer A/39442) beantragte Belgien eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2000, um die Auskünfte zu erteilen; diesem Antrag entsprach die Kommission mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 (D/65127). Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 (eingetragen am 28. Januar 2000 unter Nummer A/30751) beantragte Belgien eine weitere Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2000. Belgien erteilte nähere Auskünfte mit Schreiben vom 28. Februar 2000 (eingetragen am 1. März 2000 unter Nummer A/31802). Eine Besprechung zwischen Vertretern Belgiens und der Kommission fand am 3. Februar 2000 statt; eine zweite Besprechung fand am 25. April 2000 statt. Auch die Beschwerdeführerin sandte diverse Schreiben mit ergänzenden Informationen ein.

(2) Am 13. März 2000 hob der belgische Staatsrat aus verfahrensrechtlichen Gründen den Erlass zur Änderung der Bestimmungen auf, auf dem der Kompensationsfonds basierte. Sowohl die Erhebung der Abgaben als auch die Auszahlungen wurden ausgesetzt. Belgien wurde in verschiedene Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit unrechtmäßig gezahlten Beträgen verwickelt.

(3) In der Besprechung am 25. April 2000 sagte Belgien zu, die ausgezahlten Beträge von Lens Diamond Industries NV, dem einzigen Empfänger, der mehr als 100000 EUR erhalten hatte, zurückzufordern. Mit Schreiben vom 8. August 2000 (D/54231) ersuchte die Kommission um eine schriftliche Bestätigung dieser Zusage und um weitere Informationen bezüglich der Rückforderungsverfahren. Mit Schreiben vom 28. August 2000 (eingetragen am 29. August 2000 unter Nummer A/37035) beantragte Belgien eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2000, um die verlangten Auskünfte zu erteilen; diesem Antrag entsprach die Kommission mit Schreiben vom 31. August 2000 (D/54503). Belgien erteilte die Informationen mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 (eingetragen am 6. Oktober 2000 unter Nummer A/38191). Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 (D/55155) um nähere Auskünfte und erinnerte Belgien mit Schreiben vom 29. November 2000 (D/55935) an dieses Ersuchen. Belgien antwortete mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 (eingetragen am 13. Dezember 2000 unter Nummer A/40511). Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 18. Januar 2001 (D/50188), 26. März 2001 (D/51276), 17. Mai 2001 (D/52040) und 29. Juni 2001 (D/52666) um nähere Auskünfte bezüglich des Verlaufs des Rückforderungsverfahrens. Die im Namen von Belgien auftretende Anwaltskanzlei antwortete mit Schreiben vom 9. April 2001 (eingetragen am 10. April 2001 unter Nummer A/32970) und vom 12. Juli 2001 (eingetragen am selben Tag unter Nummer A/35663). Belgien bestätigte die Informationen in diesem letzten Brief mit Schreiben vom 24. Juli 2001 (eingetragen am 26. Juli 2001 unter Nummer A/36056). Belgien und die im Namen von Belgien auftretende Anwaltskanzlei unterrichteten die Kommission informell über die Absicht, eine neue Regelung zu erlassen, die an die Stelle der aufgehobenen Regelung treten sollte. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 (eingetragen am 5. November 2001 unter Nummer A/38610) bestätigte Belgien diese Information.

(4) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Belgien antwortete mit Schreiben vom 30. November 2001 (eingetragen am 4. Dezember 2001 unter Nummer SG(A/13215)). Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme auf.

(5) Bei der Kommission gingen zu dieser Sache nur Stellungnahmen von der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 17. Januar 2002, eingetragen unter Nummer A/30398) und vom Kompensationsfonds selbst (Schreiben vom 17. Januar 2002, eingetragen unter Nummer A/30353) ein. Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 (D/50280) übersandte die Kommission diese Stellungnahmen an Belgien und gab Belgien die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Sie empfing diese Stellungnahme von der Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 28. Februar 2002 (eingetragen am 1. März 2002 unter Nummer A/31591) und von Belgien mit Schreiben vom 6. März 2002 (eingetragen am 11. März 2002 unter Nummer A/31853). Schließlich übersandte die Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 20. März 2002 (eingetragen am 22. März. 2002 unter Nummer A/32195) ein Exemplar der Zeitschrift "National Geographic" vom März 2002. Diese enthält diverse Artikel zu den verschiedenen Aspekten von Diamanten.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(6) Das Ziel der Maßnahmen ist es, den Diamantensektor von Antwerpen zu fördern und zu verhindern, dass sich die Diamantenindustrie in Drittländer außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlagert. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die Arbeitgeber in der Diamantenindustrie Zulagen erhalten, durch welche ihre Soziallasten teilweise kompensiert werden.

(7) Die ursprüngliche Regelung wurde durch das Gesetz vom 26. März 1999 bezüglich des belgischen Aktionsplans für Beschäftigung 1998(3) und durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 1999(4) zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. November 1960(5) zur Feststellung der Geschäftsordnung des internen Kompensationsfonds für den Diamantensektor eingeführt.

(8) Diese Regelung sah eine steuerähnliche Abgabe auf den Wert jeder Diamantentransaktion vor, die von allen natürlichen oder juristischen Personen erhoben wird, die haupt- oder nebenberuflich im Diamantenhandel oder in der Diamantenindustrie tätig sind. Diese Abgabe ist durch alle in Belgien niedergelassenen Unternehmen zu entrichten. Unter Transaktion wird jede Vereinbarung verstanden, die auf die Schaffung eines Mehrwerts innerhalb der Gesamtheit der Handlungen des Diamantenverkaufs ausgerichtet ist, sowohl auf dem internen als auch auf dem externen Markt(6). Die Höhe der Abgabe war ab 1. April 1999 auf 0,08 % festgesetzt. Ab 1. April 2000 sollte die Abgabe auf 0,10 % erhöht werden. Die Abgaben für 1999 wurden auf 313125000 BEF (7,76 Mio. EUR) geschätzt(7).

(9) Die eingenommenen Beträge dienten dazu, Entschädigungszulagen an die Arbeitgeber zu zahlen, die Arbeiter in der Diamantenverarbeitung (Schleifen, Polieren, Reparieren und Zersägen von Diamanten) beschäftigen. Die Zulagen wurden durch einen Verwaltungsausschuss festgesetzt und waren beschränkt auf den Betrag der Arbeitgeberbeiträge zum allgemeinen Sozialversicherungssystem. In der Praxis deckten die Zulagen diese Arbeitgeberbeiträge nur zum Teil. Das Recht der Arbeitgeber auf diese Zulagen trat am 1. Juli 1999 in Kraft. Den Ausführungen Belgiens zufolge machten die Zulagen damals 33 % der gesamten Lohnzahlungen aus; sie betrugen 0,5 % bis 3 %, im Durchschnitt 1,2 %, der gesamten Produktionskosten. Das System sollte degressiven Charakter haben: Sollte es ein Erfolg werden, würde die Anzahl der Arbeitnehmer zunehmen, wodurch der Betrag der Zulage je Arbeitnehmer sinken würde. Belgien ist der Meinung, dass alle begünstigten Unternehmen, mit Ausnahme von einem Unternehmen, unter die gemeinschaftliche Definition des kleinen oder mittleren Unternehmens fallen.

(10) Durch Beschluss vom 13. März 2000 hob der Staatsrat die Maßnahme aus dem Jahr 1999 auf. Die Gesamtsumme der ausgezahlten Entschädigungszulagen belief sich auf 172254892 BEF (4,27 Mio. EUR). Nur in einem Fall, Lens Diamond Industries NV, wurden mehr als 100000 EUR ausgezahlt, nämlich [...](8) Inzwischen hat sich Belgien verpflichtet, bezüglich der aufgehobenen Regelung die "De-minimis"-Regel(9) (im Folgenden: "De-minimis-Verordnung") zu befolgen.

(11) Als Belgien die Kommission über die Regelung, die die aufgehobene Regelung ersetzen sollte, in Kenntnis setzte, war die Diskussion über alle Aspekte dieser neuen Regelung noch nicht abgeschlossen, aber insgesamt betrachtet unterscheidet sich die neue Regelung wahrscheinlich kaum von der ursprünglichen Regelung. Der zu erhebende Betrag soll ebenfalls auf 0,10 % festgesetzt werden, die Bemessungsgrundlage und die Festsetzung der Zulagen sollen nicht verändert werden. Die Regelung tritt erst im ersten oder zweiten Quartal des Jahres 2002 in Kraft. Ihre Laufzeit ist prinzipiell unbegrenzt. Anzumerken ist, dass sich Belgien nicht verpflichtet hat, bezüglich der Anwendung der neuen Regelung die De-minimis-Verordnung zu beachten.

Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(12) In ihrer vorläufigen Beurteilung legte die Kommission dar, dass die Maßnahmen ihrer Meinung nach staatliche Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind und dass diese Beihilfemaßnahmen Betriebsbeihilfen darstellen, auf die keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar zu sein scheint.

III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(13) Die Beschwerdeführerin, die Vereinigung der Rohdiamantenhändler, schließt sich den Argumenten an, die die Kommission in ihrem Beschluss bezüglich der Einleitung des Verfahrens dargelegt hat. Die Maßnahme kommt der belgischen Diamantenindustrie zugute und führt zudem zu einer Diskriminierung zwischen Rohdiamantenhändlern, weil diejenigen Händler, die keine industrielle Tätigkeit ausüben, keinerlei Vorteil durch die Maßnahme haben. Die Maßnahme verletzt die Interessen der letztgenannten Händler: Ein belgischer Händler, der einen Rohdiamanten kauft, um diesen in Deutschland zu verkaufen, würde die Abgabe bezahlen, während ein nicht-belgischer Händler diese Abgabe für dieselbe Transaktion nicht bezahlen würde.

(14) Der Kompensationsfonds schließt sich den Argumenten von Belgien an.

IV. BEMERKUNGEN BELGIENS

(15) Zunächst äußert sich Belgien überrascht darüber, dass sich der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 nicht nur auf die aufgehobene Regelung bezieht, sondern auch auf die geplante Regelung, über die Belgien die Kommission noch nicht formell in Kenntnis gesetzt hatte.

(16) Weiterhin würden die Mittel des Diamantenfonds keine staatlichen Mittel gemäß der Definition von staatlichen Beihilfen in Artikel 87 Absatz 1 darstellen, was aus der Rechtsprechung in der Rechtssache PreussenElektra(10) folge. Es handle sich nicht um eine Übertragung von staatlichen Mitteln, die Beiträge der Händler ersetzten die Arbeitgeberbeiträge. Die Auswirkungen auf den Haushalt seien für den Staat neutral. Die Tatsache, dass die Beiträge aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden, stehe nicht im Widerspruch zu dieser Argumentation.

(17) Drittens impliziere die Regelung nur eine Verstärkung des Solidaritätsmechanismus, der in jedem Sozialversicherungssystem besteht. In diesem Rahmen würden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber jedoch nicht mehr durch die Arbeitgeber in der Industrie bezahlt, sondern durch den gesamten Diamantensektor, einschließlich der Diamantenhändler. Abgesehen von dieser Änderung des Solidaritätsmechanismus gebe es keinerlei andere Veränderung des Systems. Dieses Argument werde durch die Tatsache bestätigt, dass eine mitwirkende Sozialversicherungseinrichtung die Erhebung der Entschädigungsabgaben übernehmen kann. Die Regelung im Diamantensektor könne mit einem sektorspezifischen Sozialversicherungssystem verglichen werden, das anderen bestehenden spezifischen Systemen ähnelt, beispielsweise demjenigen für Seeleute.

(18) Des Weiteren habe die Maßnahme keinerlei Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Situation von Antwerpen sei sehr spezifisch. Die Stadt beherberge das wichtigste gemeinschaftliche Zentrum für den Rohdiamantenhandel in der Gemeinschaft(11). Antwerpen vertrete schätzungsweise 80 % des Rohdiamantenhandels in der Europäischen Gemeinschaft. Kaum 0,1 % der in Antwerpen gehandelten Rohdiamanten gehe zur Verarbeitung in andere Mitgliedstaaten. Der jährliche Wert der in Belgien verarbeiteten Rohdiamanten betrage ungefähr 500 Mio. USD.

(19) Es bestehe keine Wettbewerbsverfälschung hinsichtlich der Rohdiamantenhändler. Die Entschädigungszulagen würden sich nur auf die industrielle Tätigkeit beziehen. Sie hätten keine ungünstigen Folgen für die Händler. Zudem führten die Zulagen zu einer Senkung der Kosten von weiterverarbeiteten Diamanten, wovon auch die Händler profitieren würden. Belgien hat einen Zwischenbericht vorgelegt, in dem eine positive Wirkung für die gesamte Diamantenindustrie von Antwerpen nachgewiesen wird.

(20) Belgien verweist ferner auf die Rechtssache "Künstlersozialversicherung"(12), die Übereinstimmungen mit der Maßnahme im Diamantensektor aufzuweisen scheint. Danach würden die Verlage und Pressebüros einen Pflichtbeitrag an bestimmte Versicherungen für Künstler und Journalisten zahlen. Die Maßnahme sei durch die Kommission angefochten worden, weil sie zu doppelter Abgabenerhebung führte. Die Kommission habe sich niemals auf die Anwendbarkeit der Regeln für staatliche Beihilfen berufen, obwohl Deutschland ebenfalls aus eigenen Mitteln Beiträge an das System zahlt.

(21) Belgien legte eine durch ein Wirtschaftsforschungsunternehmen durchgeführte Analyse vor. Erstens würden in dem Bericht die Wettbewerber innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beschrieben. Die Diamantenunternehmen in den Niederlanden hätten lokalen Charakter, weil sie hauptsächlich auf die Touristen in Amsterdam und auf das lokale Juwelierwesen ausgerichtet sind. Die deutsche Industrie sei stärker industrialisiert und operiere in größerem Maßstab als die niederländische. Die deutschen Unternehmen seien auf die Weiterverarbeitung von Diamanten für medizinische Zwecke und auf Reparaturen spezialisiert. Diese Unternehmen würden in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zur belgischen Diamantenindustrie stehen. In der belgischen Diamantenindustrie bestehe die Tendenz zur Spezialisierung auf die großmaßstäbliche Weiterverarbeitung von relativ großen und wertvollen Diamanten. Die wichtigsten Wettbewerber würden sich in Indien, Israel, den Vereinigten Staaten, Thailand, Sri Lanka, China, Russland und Südafrika befinden.

(22) Zweitens enthalte der Bericht auch Statistiken über den Handel mit rohen und weiterverarbeiteten Diamanten. Aus diesen Statistiken würden sich keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel ergeben. Der Versand von Rohdiamanten in die Niederlande, nach Deutschland, Frankreich und Italien habe während des Anwendungszeitraums der belgischen Maßnahme zugenommen. Die prozentuale Zunahme sei sogar höher als für die Ausfuhr in Drittländer. Die belgische Ausfuhr von weiterverarbeiteten Diamanten nach Frankreich sei seit Einführung der Maßnahme zurückgegangen, wogegen die Ausfuhr in die Niederlande, nach Deutschland und Italien zugenommen habe. Die Zunahme habe sich jedoch nach der Aufhebung der Maßnahme fortgesetzt, was Zweifel hinsichtlich eventueller Auswirkungen der Maßnahme aufkommen lässt. Der Bericht enthalte auch Angaben zu der Einfuhr weiterverarbeiteter Diamanten nach Belgien. Aus diesen Angaben könne keine eindeutige Schlussfolgerung über die Auswirkungen der Maßnahme gezogen werden. In jedem Fall beziehe sich die Mehrzahl (70-80 %) der Einfuhren von weiterverarbeiteten Diamanten auf Diamanten, die ausgeführt wurden und nach einer Inspektion wieder eingeführt werden.

(23) Drittens enthalte der Bericht eine Analyse der Folgen der Abgabe für die Händler. Der Bericht komme zu dem Schluss, dass die Abgabe nicht zu einer Diskriminierung der "gemischten" Händler zugunsten der "reinen" Händler führt, weil bei keinem einzigen Händler davon ausgegangen wird, dass er die Einnahmen aus anderen Tätigkeiten dazu benutzt, die Auswirkungen der Abgabe zu verringern. Diese Argumentation impliziere zugleich, dass nicht zu erwarten ist, dass die durch die Händler festgesetzten Preise durch die wegen ihrer industriellen Tätigkeiten erhaltenen Zulagen beeinflusst werden. Zudem würden die Zulagen nur einen geringen Teil des gesamten Preises (etwa 1,2 % der Gesamtkosten) und der Beiträge darstellen, und würden sich die Zulagen auf dieselbe Diamantenproduktionskette beziehen, was die Nettoauswirkungen verringere.

(24) Der Bericht schließe mit zwei allgemeinen Anmerkungen: Erstens könnte die Maßnahme als Korrektur betrachtet werden, die dazu dient, eine Unzulänglichkeit des Marktes auszugleichen. Der Diamantenhandel werde durch die aus der Existenz der Diamantenindustrie resultierenden "Externalitäten" begünstigt. Die Maßnahme führe zur "Internalisierung dieser Externalitäten". Die zweite allgemeine Anmerkung lautet, dass die Arbeitskosten in Belgien hoch seien und dass das System der Steuern und Sozialabgaben zu Störungen führe. Die Maßnahme diene nur dazu, derartige Störungen verschwinden zu lassen.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMAßNAHME

V.1. Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

Staatliche Mittel und das Urteil in der Rechtssache PreussenElektra

(25) Die eingenommenen Beträge müssen als staatliche Mittel betrachtet werden. Die Maßnahme besteht aus einer steuerähnlichen Abgabe. Die Höhe und die Bestimmung der Mittel werden durch belgisches Recht festgelegt. In diversen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass steuerähnliche Abgaben staatliche Beihilfen darstellen können(13). Die Kommission ist der Meinung, dass das Urteil in der Rechtssache C-379/98 (PreussenElektra(14)) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutrifft. In keinem einzigen Fall erhielten die Diamantenunternehmen die Zulagen direkt von den Beitrag leistenden Unternehmen. In den gesetzlichen Bestimmungen wird kein Mindestpreis für das betreffende Produkt festgelegt, wie es in der Rechtssache PreussenElektra sehr wohl der Fall war. Im Fall des Kompensationsfonds handelt es sich um eine "klassische" steuerähnliche Abgabe, die durch das Gesetz festgesetzt und durch einen durch dasselbe Gesetz eingesetzten Fonds verwaltet wird, während die Einnahme der Beträge dieser steuerähnlichen Abgabe und die Auszahlung der Zulagen durch den durch dasselbe Gesetz eingesetzten Fonds erfolgt. Das Arbeitsministerium genehmigt den Betrag der Zulagen. Ein durch den König auf Vorschlag des Arbeitsministers ernannter Regierungskommissar wohnt den Versammlungen der Kontrollorgane mit beratender Stimme bei. Er kann jedoch gegen jeden Beschluss, der seiner Ansicht nach zu dem Gesetz oder der Geschäftsordnung im Widerspruch steht, Berufung einlegen, und diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der betreffende Beschluss wird endgültig, wenn ihn der Minister nicht innerhalb einer Frist von 20 vollen Tagen für nichtig erklärt. Das System fällt unter öffentliches Recht. Unter der aufgehobenen Regelung ernannte der König alle Mitglieder des allgemeinen Verwaltungsorgans und alle Mitglieder des besonderen Verwaltungsausschusses, der diesem Organ beistehen musste. Bezüglich der vorgeschlagenen Regelung legte Belgien dar, dass über die Bestimmungen bezüglich der Verwaltung des Kompensationsfonds noch verhandelt und beraten wird.

Selektiver Vorteil und (potenzielle) Wettbewerbsverfälschung

(26) Beihilfen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 100000 EUR für ein einzelnes Unternehmen übersteigen, verfälschen durch Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen. Laut der gängigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine teilweise Verringerung der Soziallasten von Unternehmen in einem besonderen Wirtschaftszweig eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn die Maßnahme diese Unternehmen zum Teil von den geltenden Lasten, die aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems resultieren, freistellen soll, ohne dass diese Freistellung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist(15). Die Entschädigungszulagen bilden eine derartige Freistellung zugunsten von Unternehmen in der belgischen Diamantenindustrie, und was die alte Regelung betrifft, insbesondere von Lens Diamond Industries NV. Arbeitgeber im Diamantensektor in anderen Mitgliedstaaten und Arbeitgeber in anderen Industriezweigen in Belgien kommen nicht in Betracht für eine vergleichbare Entschädigung für ihre Sozialabgaben. Im belgischen Sozialversicherungssystem tragen die Arbeitgeber in pauschaler Weise zur Finanzierung der sozialen Sicherheit ihrer Arbeitnehmer bei. Die Maßnahme schafft für die Arbeitgeber im Diamantensektor eine selektive Ausnahme außerhalb des allgemeinen Systems. Das Ergebnis ist eine Verfälschung des Wettbewerbs zugunsten der letztgenannten Arbeitgeber. Das Argument, dass das spezifische System die Solidarität innerhalb des Diamantensektors verstärkt, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Belgien selbst betrachtet die Regelung als eine spezifische Anpassung für den Diamantensektor und verweist auf die spezifischen Umstände für diesen Sektor, die Belgien dazu gebracht haben, die betreffenden Maßnahmen zu treffen. Dies bestätigt, dass die Maßnahme nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des in Belgien geltenden Systems der sozialen Sicherheit gerechtfertigt wird. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Maribel, Programme a und b, festgestellt, dass eine Regelung, mit der eine Beschäftigungspolitik unter Einsatz von Mitteln erfolgt, die nur der Wettbewerbsposition von Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen direkt zugute kommen, nicht durch das Wesen und die Struktur des in Belgien geltenden Systems der sozialen Sicherheit gerechtfertigt wird.(16)

(27) Hinsichtlich der Bemerkung Belgiens, es gebe andere sektorspezifische Sozialversicherungssysteme, insbesondere diejenigen für Seeleute, sei angemerkt, dass die Kommission in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr den Begriff der staatlichen Beihilfe in diesem Kontext und - unter Berücksichtigung der sehr spezifischen Merkmale dieses Sektors - die Bedingungen, unter denen derartige Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, klargestellt hat(17).

(28) Durch die Aufhebung der Regelung durch den belgischen Staatsrat ist das Verwaltungsorgan des Kompensationsfonds nicht mehr befugt, Verwaltungsaufgaben zu verrichten. Der Arbeitsminister hat die vorläufige Verwaltung der verfügbaren finanziellen Mittel übernommen. Dazu hat er Personen eingestellt, die durch ein Schlichterkollegium kontrolliert werden. Durch die Aufhebung ist auch die Grundlage für die Entgegennahme von Geldern in dem Fonds und für Zahlungen aus dem Fonds verschwunden. Infolgedessen ist der Fonds in einige Gerichtsverfahren bezüglich der Rückforderung wegen unrechtmäßig gezahlter Beträge verwickelt. Das Schlichterkollegium hat jedoch den grundsätzlichen Beschluss gefasst, eine Rückforderung der gezahlten Zulagen und eine Rückzahlung der Beiträge erst vorzunehmen, nachdem ein erstes Grundsatzurteil im Rahmen dieser Verfahren ergangen ist. Die Kommission schließt hieraus, dass die Rückforderung nicht unverzüglich erfolgt und unsicher ist, da die Rückforderung von künftigen Urteilen abhängig gemacht wird. Derzeit besteht der Vorteil weiterhin. Aus den von Belgien vorgelegten Informationen ergibt sich, dass die vorgeschlagene Regelung ähnliche Vorteile bringen soll, die tatsächlich viel größer sind, weil die Regelung für unbegrenzte Dauer anwendbar sein soll.

Nachteilige Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(29) Verstärkt eine von einem Staat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden(18). Im vorliegenden Fall verstärken die Zulagen die Stellung der Diamantenunternehmen auf dem Markt für weiterverarbeitete Diamanten. Diese Unternehmen exportieren den Großteil ihrer Produktion, davon einen beträchtlichen Teil in andere Mitgliedstaaten. Wie Belgien angeführt hat, sind kleine Konzentrationen dieser Aktivität in anderen Mitgliedstaaten zu finden, insbesondere in den Niederlanden (Amsterdam) und in Deutschland (Idar-Oberstein).

(30) Die Kommission kann dem Argument nicht folgen, dass die Diamantenunternehmen in den Niederlanden und in Deutschland nicht mit den belgischen Unternehmen im Wettbewerb stehen. Der Wettbewerb besteht ganz sicher: Es ist zu erwarten, dass die lokale Kundschaft (lokale Juweliere, der Großhandel im Juwelensektor usw.) eine Analyse des Qualitäts-Preis-Verhältnisses der "lokalen" Diamanten im Vergleich zu den aus Belgien exportierten Diamanten vornimmt. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass Touristen den Wettbewerb aktivieren, da die Diamantenzentren in der ganzen Welt bekannt sind. So verkaufen einige Unternehmen in Amsterdam einen beträchtlichen Teil ihrer Produkte an Amerikaner, die den Ruf des Unternehmens bereits kennen. Der Wettbewerb mit Antwerpen wird durch den Kunden bereits bei der Planung seiner Reise berücksichtigt.

(31) Zudem befinden sich die belgischen Diamantenunternehmen im Allgemeinen im selben Marktsegment wie ihre europäischen Wettbewerber. Antwerpen hat bereits einen beträchtlichen Marktanteil an Unternehmen in Niedriglohnländern verloren. Die belgischen Unternehmen werden in zunehmendem Maß gezwungen sein, ihre Stellung im Segment der qualitativ hochwertigen Produkte zu verstärken. Dies ist genau das Segment, in dem verschiedene niederländische (und wahrscheinlich auch deutsche) Unternehmen tätig sind. Die Anmerkung des durch Belgien eingeschalteten Wirtschaftsforschungsunternehmens, dass eine Unterscheidung gemacht werden müsse zwischen den auf "großmaßstäbliche" Tätigkeiten spezialisierten belgischen Unternehmen und den Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die den Ausführungen zufolge "eher kleinmaßstäbliche" Tätigkeiten haben sollen, ist nicht stichhaltig(19). Es handelt sich um denselben Produktmarkt(20).

(32) Obwohl die wichtigste Folge der Zulagen die Senkung der Arbeitskosten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch die Stellung der begünstigten Unternehmen auf den Zuliefermärkten stärken, insbesondere auf dem Rohdiamantenmarkt. Das Unternehmen De Beers befindet sich dort in einer besonders starken Stellung. Für ganz Europa gestattet es nur rund 40 in Antwerpen ansässigen "Kontrollbeauftragten" den Verkauf von Rohdiamanten. Es ist üblich, dass Rohdiamanten Gegenstand von verschiedenen aufeinander folgenden Transaktionen sind, bevor sie weiterverarbeitet werden. Somit treffen sich auf diesem Markt dieselben belgischen, niederländischen, deutschen usw. Unternehmen.

(33) Die Kommission stimmt mit den Schlussfolgerungen des Berichts des Wirtschaftsforschungsunternehmens überein, wonach die Zahlen bezüglich des Handels mit großer Vorsicht zu interpretieren sind und keinen entscheidenden Beweis liefern können. Die berücksichtigten Zeiträume, die Fristen, die vielleicht nötig sind, um die Auswirkungen der Maßnahme festzustellen, und eine ganze Reihe anderer Faktoren, die Einfluss auf die vorgelegten Daten haben könnten, sind nämlich diskutabel. Ferner darf der Umfang der Diamantenindustrie außerhalb Belgiens und innerhalb des gemeinschaftlichen Markts nicht minimalisiert werden. Aufgrund der durch Belgien vorgelegten Informationen kann beispielsweise berechnet werden, dass der Prozentsatz der Beschäftigten in der Diamantenindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und außerhalb Belgiens 7-10 % der Gesamtzahl der Beschäftigten beträgt(21).

(34) Die aufgehobene Maßnahme und die vorgeschlagene Maßnahme verstärken infolgedessen die Wettbewerbsposition der belgischen Diamantenunternehmen gegenüber derjenigen ihrer Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten. Sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält, wie es zumindest in Bezug auf das Unternehmen Lens Diamond Industries NV der Fall gewesen ist, ist die Kommission der Meinung, dass die aufgehobene Maßnahme und die vorgeschlagene Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(35) Da alle Bestandteile der Definition von Beihilfe vorhanden sind, ist die Kommission der Meinung, dass die aufgehobene Beihilfemaßnahme und die geplante neue Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält.

(36) Belgien hat infolgedessen gegen die Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen, indem es Beihilfen ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung gewährt hat.

Vergleich mit der Künstlersozialversicherung

(37) Die durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-68/99 behandelte Vertragsverletzung hat, wie in Entscheidungsgrund 14 des Urteils dargelegt, begrenzte Tragweite und lässt die Analyse durch die Kommission der betroffenen Maßnahmen anhand der Regeln für staatliche Beihilfen unverletzt. Das Fehlen einer Analyse der Kommission unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfe lässt in jedem Fall die Analyse des Kompensationsfonds für den Diamantensektor unverletzt.

V.2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(38) Die aufgrund der alten Regelung gewährte und aufgrund der vorgeschlagenen Regelung zu gewährende Beihilfe reduziert die laufenden Ausgaben der begünstigten Unternehmen, ohne Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionskosten oder der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Kommission betrachtet diese Beihilfe daher als Betriebsbeihilfe.

(39) Die Kommission muss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe des EG-Vertrags prüfen. Sie hat darum geprüft, ob die Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung gelangen. Die Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind nicht anwendbar, da es sich bei den betreffenden Maßnahmen nicht handelt um: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso wenig gelangen die Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) des EG-Vertrags zur Anwendung; es handelt sich nämlich weder um Beihilfemaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch handelt es sich um Beihilfemaßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(40) Belgien hat auch nicht versucht, die Beihilfe durch einen der oben genannten Gründe zu rechtfertigen.

(41) Der zweite Teil der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, nämlich Beihilfemaßnahmen zur Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete, ist ebenso wenig anwendbar, weil die Beihilfe nicht für Anfangsinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer Region bestimmt ist, in der Unternehmen für derartige Beihilfen in Betracht kommen. Auch wurde die Beihilfe nicht an Unternehmen in äußerster Randlage gewährt. Der erste Teil der Bestimmung betreffend Beihilfemaßnahmen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist auch nicht anwendbar. Denn erstens ist die Beihilfe nicht für Forschung und Entwicklung, Umweltziele oder Investitionen durch kleine oder mittlere Unternehmen bestimmt. Und zweitens ist die Beihilfe für sektorbezogene Beschäftigungsbeihilfen bestimmt, aber die Bedingungen, unter denen die Kommission derartige Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachten kann, sind nicht erfuellt. Sowohl in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(22) als auch in der Mitteilung der Kommission über Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten(23) gibt die Kommission an, dass derartige Beihilfen, die sich auf einen oder einige empfindliche Sektoren beschränken, die mit Überkapazitäten kämpfen oder sich in einer Krisensituation befinden, meistens derart sind, dass die Kommission diese normalerweise nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachten kann. Punkt 23 der letztgenannten Mitteilung besagt, dass eine Ermäßigung der Soziallasten nur dann wirklich effektiv sein kann, wenn sie sich auf Sektoren bezieht, die in geringerem Maß internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind, insbesondere bestimmte Dienstleistungssektoren. Die diamantenverarbeitende Industrie ist keinesfalls vom internationalen Wettbewerb abgeschirmt. Belgien argumentiert, dass die betroffenen Zulagen Unzulänglichkeiten des Marktes infolge von aus dem Diamantenhandel resultierenden "Externalitäten" korrigieren, welche die Folge des hohen Niveaus der Soziallasten sind. Die Kommission sieht in diesen Argumenten jedoch keinen Grund, um zugunsten der Vereinbarkeit zu entscheiden. Die Existenz derartiger Unzulänglichkeiten, die in verschiedenen Sektoren wahrgenommen werden könnten, hat die Kommission bei der Erstellung der Leitlinien und der Mitteilung zu Beschäftigungsbeihilfen nicht davon überzeugt, dass derartige Maßnahmen angesichts der Wettbewerbsverfälschung, die sie verursachen, für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden können.

(42) Da keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag zur Anwendung gelangt, sind sowohl die aufgehobene Maßnahme als auch die geplante Maßnahme, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(43) Die Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren und daher rechtswidrigen Beihilfe ist eine Verpflichtung, die der Kommission aus der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(24) erwächst. Diese Maßnahme ist notwendig, um die vorher bestehende Situation wieder herzustellen und alle finanziellen Vorteile rückgängig zu machen, die der Empfänger aufgrund der zu Unrecht gewährten Beihilfe ab dem Datum der Gewährung dieser Beihilfe genossen hat. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren Belgiens, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(44) Die Zulagen für die belgischen Diamantenunternehmen, die durch den durch die aufgehobene Regelung eingesetzten Internen Kompensationsfonds für den Diamantensektor zuerkannt wurden, insbesondere die Beihilfe zugunsten von Lens Diamond Industries NV, und die Zulagen, die durch den Kompensationsfonds zuerkannt werden, so wie dies durch Belgien vorgesehen ist, stellen staatliche Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält.

(45) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Beihilfemaßnahme von 1999 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in rechtswidriger Weise gewährt hat. Die Tatsache, dass die Maßnahme durch den belgischen Staatsrat aufgehoben wurde, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts.

(46) Die Zulagen für die Diamantenunternehmen aufgrund der aufgehobenen Maßnahme und der vorgeschlagenen Maßnahme müssen, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält, als Betriebsbeihilfe betrachtet werden. Da keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 zur Anwendung gelangt, sind die Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(47) Die unrechtmäßige Beihilfe ist von dem Empfänger zurückzufordern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfemaßnahme, die Belgien zugunsten der Diamantenunternehmen durchgeführt hat, sowie die Beihilfemaßnahme, die Belgien durchzuführen beabsichtigt, sind, sofern die Bedingungen der Verordnung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen nicht eingehalten werden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 363 vom 19.12.2001, S. 11.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Belgisches Staatsblatt vom 1.4.1999.

(4) Belgisches Staatsblatt vom 22.6.1999, S. 23426.

(5) Belgisches Staatsblatt vom 8.12.1960.

(6) Hieraus folgt, dass die Abgabe auch auf Exporttransaktionen erhoben wird, aber nicht auf Importtransaktionen.

(7) Hinweis:

Es ist im Diamantenhandel von Antwerpen nicht ungewöhnlich, dass eine Partie Diamanten nacheinander an mehrere Makler und Händler weiterverkauft wird, bevor ein endgültiger Käufer gefunden wird, sodass sie Gegenstand mehrerer Transaktionen ist. Die Abgabe bezieht sich jedoch nicht auf Transaktionen, die nicht auf die Schaffung von Mehrwert ausgerichtet sind.

(8) Geschäftsgeheimnis.

(9) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(10) Urteil vom 13. März 2000 in der Rechtssache C 379/98, PreussenElektra AG und Schleswag AG/Windpark Reussenköge III GmbH.

(11) Das Unternehmen De Beers übt tatsächlich ein Monopol aus. Rund vierzig "Kontrollbeauftragte" verkaufen Rohdiamanten in Antwerpen. Es gibt keine "Kontrollbeauftragten" in den anderen Mitgliedstaaten.

(12) Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C 68/99, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2001, S. I-1865.

(13) Siehe insbesondere das Urteil in der Rechtssache C 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, S. 595. In den Entscheidungsgründen 21 und 22 erklärt der Gerichtshof: "Das in Artikel 92 Absatz 1 enthaltene Verbot erfasst sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Bei der Anwendung des Artikels 92 sind im Wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, verliert die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden."

(14) Siehe Fußnote 9.

(15) Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache 251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, S. I-6639, Entscheidungsgrund 36. Dieser Entscheidungsgrund verweist auf das Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, Entscheidungsgrund 33, und auf das Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, S. I-307, Entscheidungsgrund 41).

(16) Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-3671, Entscheidungsgrund 39.

(17) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. C 205 vom 5.7.1997.

(18) Urteile vom 17.9.1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, S. 2671, Entscheidungsgrund 11, und vom 30.4.1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, S. II-717, Entscheidungsgrund 50.

(19) Zudem sind die meisten belgischen Unternehmen ebenfalls sehr klein und gibt es auch Unternehmen "mittlerer" Größe in Amsterdam.

(20) Belgien hat nicht nachgewiesen, dass das Segment der Diamanten für medizinische Verwendung vollständig von den anderen Segmenten des Diamantensektors getrennt ist, und hat ebenso wenig nachgewiesen, dass kein einziges belgisches Unternehmen in diesem Segment tätig ist. Selbst wenn alle diese Bedingungen erfuellt wären, bliebe dies eine Ausnahme, selbst in Deutschland: Idar-Oberstein ist hauptsächlich wegen seiner Edelsteinindustrie bekannt, nicht wegen chirurgischer Instrumente.

(21) Nicht berücksichtigt sind in dieser Zahl die verschiedenen Grade der Beschäftigung sowie die Tatsache, dass ein ansehnlicher Teil der Arbeit im Diamantensektor schwarz verrichtet wird.

(22) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wurde in ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 12, bekannt gegeben.

(23) ABl. C 1 vom 3.1.1997, S. 10.

(24) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.