32003D0904

2003/904/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) sowie zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4727)

Amtsblatt Nr. L 340 vom 24/12/2003 S. 0069 - 0073


Entscheidung der Kommission

vom 15. Dezember 2003

zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) sowie zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4727)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/904/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission(2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Die Programme sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann.

(2) Mit Schreiben vom 5. September 2002 hat Italien die Genehmigung des Programms beantragt, das in dem Fischzuchtbetrieb "Incubattoio ittico de valle" in der Region Piemont durchgeführt werden soll. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Betrieb seit Januar 2000 überwacht worden. Es waren jedoch Fische aus Betrieben eingesetzt worden, die zum Zeitpunkt des Einsetzens nicht gemäß Artikel 5 oder 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugelassen waren.

(3) Der eingereichte Antrag erfuellt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG und ist deshalb zu genehmigen, und Anhang II der Entscheidung 2003/634/EG ist entsprechend zu ändern. Aufgrund des Einsetzens von Fischen aus nicht zugelassenen Gebieten sollte das Programm eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung haben.

(4) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 hat Finnland eine Änderung des in Anhang I Nummer 6.2 der Entscheidung 2003/634/EG aufgeführten Programms beantragt. Aufgrund eines Ausbruchs von VHS bei Regenbogenforellen an der Westküste Finnlands haben die Behörden beschlossen, in diesem neuen Gebiet Tilgungsmaßnahmen durchzuführen, die denjenigen entsprechen, die in den in Anhang I Nummer 6.2 der Entscheidung 2003/634/EG genannten Gebieten angewendet werden. Die Änderung des Programms ist deshalb zu genehmigen.

(5) Einige der mit der Entscheidung 2003/634/EG genehmigten Programme in Frankreich und Deutschland sind abgeschlossen worden. Die Gebiete haben nunmehr den Status eines zugelassenen Gebiets erhalten und sind in Anhang I der Entscheidung 2002/308/EG der Kommission(3) aufgenommen worden. Diese Gebiete sind somit aus Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zu streichen.

(6) Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Änderungen des von Finnland gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG eingereichten Programms zur Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und/oder infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) werden genehmigt.

(2) Das von Italien gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG eingereichte Programm zur Erlangung des Status eines zugelassenen Betriebs hinsichtlich der Fischseuchen VHS und/oder IHN in einem nicht zugelassenen Gebiet wird genehmigt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/634/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung.

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 3

Die betroffenen Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung der genehmigten Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8.

(3) ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/839/EG (ABl. L 319 vom 4.12.2003, S. 21).

ANHANG I

"ANHANG I

Programme zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich der Fischseuchen VHS und/oder IHN

1. DÄNEMARK

Die von Dänemark am 22. Mai 1995 vorgelegten Programme für folgende Gebiete:

- Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å

- ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup å, Gudenåen und Grejs å

- Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN

2. DEUTSCHLAND

Das von Deutschland am 25. Februar 1999 vorgelegte Programm für folgendes Gebiet:

- Gebiet im Wassereinzugsgebiet "OBERE NAGOLD"

3. SPANIEN

Das von Spanien am 1. August 2002 vorgelegte Programm für folgendes Gebiet:

- AUTONOME GEMEINSCHAFT LA RIOJA

4. FRANKREICH

5. ITALIEN

5.1. Das von Italien am 6. Oktober 2001 vorgelegte Programm für die Autonome Provinz Bozen, geändert mit Schreiben vom 27. März 2003:

PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO

- Dieses Gebiet umfasst alle Wasserläufe in der Provinz Bozen

Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets VAL DELL'ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient.

(NB:

Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

5.2. Die von Italien am 23. Dezember 1996 und am 14. Juli 1997 vorgelegten Programme für folgende Gebiete in der Autonomen Provinz Trient:

ZONA VAL DI SOLE E DI NON

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Noce von der Quelle bis zum Stauwehr von S. Giustina

ZONA VAL DELL'ADIGE - unterer Teil

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient befindlichen Quellen von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk)

(NB:

Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

ZONA TORRENTE ARNÒ

- Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca

ZONA VAL BANALE

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Ambies bis zum Stauwehr eines Wasserkraftwerks

ZONA VARONE

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall

ZONA ALTO E BASSO CHIESE

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico

ZONA TORRENTE PALVICO

- Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Palvico bis zu einer Sperranlage aus Beton und Steinen

5.3. Das von Italien am 21. Februar 2001 vorgelegte Programm für folgende Gebiete in der Region Venetien:

ZONA TORRENTE ASTICO

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trient und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza

Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen

5.4. Das von Italien am 20. Februar 2002 vorgelegte Programm für folgende Gebiete in der Region Umbrien:

ZONA FOSSO DE MONTERIVOSO

Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den undurchdringlichen Sperranlagen bei Ferentillo

5.5. Das von Italien am 1. Februar 2002 vorgelegte Programm für folgende Gebiete in der Region Lombardei:

ZONA VAL BREMBANA

Wassereinzugsgebiet des Flusses Brembo von den Quellen bis zu der undurchdringlichen Sperranlage in der Gemeinde Ponte S. Pietro

6. FINNLAND

6.1. Das von Finnland am 29. Mai 1995 vorgelegte Programm für folgende Gebiete:

- Alle Festland- und Küstengebiete FINNLANDS mit Ausnahme

- der PROVINZ ÅLAND,

- des Sperrgebiets in PYHTÄÄ,

- des Sperrgebiets, das die Gemeinden UUSIKAUPUNKI, PYHÄRANTA und RAUMA umfasst.

6.2. Das von Finnland am 29. Mai 1995 vorgelegte Programm mit spezifischen Tilgungsmassnahmen, geändert mit Schreiben vom 27. März 2002, 4. Juni 2002, 12. März 2003, 12. Juni 2003 und 20. Oktober 2003, für folgende Gebiete:

- Die gesamte PROVINZ ÅLAND,

- das Sperrgebiet in PYHTÄÄ,

- das Sperrgebiet, das die Gemeinden UUSIKAUPUNKI, PYHÄRANTA und RAUMA umfasst."

ANHANG II

"ANHANG II

Programme zur Erlangung des Status zugelassener Betriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet hinsichtlich der Fischseuchen VHS und/oder IHN

1. ITALIEN

1.1. Die von Italien am 2. Mai 2000 vorgelegten Programme für die Region Friaul-Julisch Venetien, Provinz Udine, für folgende Betriebe:

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

- Azienda Vidotti Giulio snc, Sutrio

1.2. Das von Italien am 5. April 2002 vorgelegte Programm für die Region Venetien für folgende Betriebe:

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Sile:

- Azienda Troticoltura S. Cristina, Via Chiesa Vecchia 14 - Loc. S. Cristina di Quinto

1.3. Das von Italien am 5. September 2002 vorgelegte Programm für die Region Piemont für folgenden Betrieb:

Betrieb:

- Incubatoio ittico di valle - Loc. Cascina Prelle - Traversella (TO)"