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20.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/73 |
BESCHLUSS (EU) 2018/612 DER KOMMISSION
vom 7. April 2016
über die staatliche Beihilfe SA.28876-2012/C (ex CP 202/2009) Griechenlands für den Containerterminal des Hafens von Piräus
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1978)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
In Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 23. März 2015 erließ die Kommission einen abschließenden Beschluss (1) (im Folgenden „abschließender Beschluss“), mit dem sie feststellte, dass Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig unvereinbare Beihilfen zugunsten der Piraeus Container Terminal S.A. (im Folgenden „PCT“) und ihrer Muttergesellschaft und Gläubigerin, Cosco Pacific Limited (im Folgenden „Cosco“), durchgeführt hat. Mit diesem Beschluss ordnete die Kommission auch die Aufhebung der Beihilfemaßnahmen sowie die Rückforderung der Beihilfebeträge an. |
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(2) |
Am 2. Juni 2015 legte Griechenland gegen den abschließenden Beschluss ein Rechtsmittel vor dem Gericht der Europäischen Union ein. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME
2.1. Der abschließende Beschluss
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(3) |
2009 gingen bei der Kommission Beschwerden wegen einiger steuerlicher Maßnahmen ein, die angeblich durch das Gesetz 3755/2009 (im Folgenden „Gesetz“) zugunsten der Inhaberin der Konzession für einen Teil des Hafens von Piräus, Cosco, und ihrer Tochtergesellschaft PCT gewährt worden waren (2). Diese Steuervergünstigungen beziehen sich auf die im Jahr 2008 erteilte ursprüngliche Konzession. Am 11. Juli 2012 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein und legte ihre Bedenken in Bezug auf diese Steuerbefreiungen dar (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (3). Am 23. März 2015 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache ab und erachtete die folgenden Maßnahmen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen (4):
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(4) |
In dem Beschluss stellte die Kommission ferner fest, dass Griechenland keine staatliche Beihilfe gewährte, indem es PCT von den Enteignungsvorschriften befreite (5). |
2.2. Gegenstand der beihilferechtlichen Würdigung: Befreiung von PCT von den Stempelgebühren für von PPA geleistete Ausgleichszahlungen (6)
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(5) |
In Bezug auf die Freistellung von Stempelgebühren für von PPA an PCT geleistete Ausgleichszahlungen stellte die Kommission im abschließenden Beschluss fest, dass dies insofern einen selektiven Vorteil zugunsten von PCT darstellte, als PCT dadurch in folgenden Fällen keine Stempelgebühren entrichten musste: a) bei von PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel des Konzessionsvertrags gezahlten Entschädigungen und b) bei anderen Ausgleichszahlungen von PPA z. B. für Schäden im Zusammenhang mit dem Konzessionsvertrag oder internationale Vertragsverstöße (7). |
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(6) |
Hinsichtlich der Entschädigungen, die PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel zahlte (vgl. Buchstabe a des vorstehenden Erwägungsgrunds), kam die Kommission zu dem Schluss, dass der PCT gewährte Vorteil in der Befreiung von der Zahlung einer festen Stempelgebühr (8) in den entsprechenden Fällen bestand. Diese Schlussfolgerung stützte sich darauf, dass nach dem allgemein geltenden Rechtsrahmen, d. h. dem Stempelgebührengesetz (9) in der Auslegung durch das Rundschreiben 44/1987, die Aktivierung einer Zusatzvereinbarung im Zusammenhang mit einem mehrwertsteuerpflichtigen Vertrag einer festen Stempelgebühr unterliegt (10). |
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(7) |
In seiner Nichtigkeitsklage gegen den abschließenden Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union gab Griechenland an, dass feste Stempelgebühren 2001 (11) generell abgeschafft worden seien, d. h. bevor die in Rede stehende Befreiung von PCT mit Gesetz 3755/2009 eingeführt worden sei. |
3. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME
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(8) |
Während des Verwaltungsverfahrens, das zu dem abschließenden Beschluss geführt hatte, hatten die griechischen Behörden die Kommission nie darauf aufmerksam gemacht, dass die feste Stempelsteuer 2001 mit Artikel 25 des Gesetzes 2873/2000 abgeschafft worden sei. Sie hatten dies nie erwähnt, obwohl das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Befreiung von PCT von Stempelgebühren im Allgemeinen (d. h. von festen und von anteiligen Stempelgebühren) auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes eingeleitet wurde (12). Daher konnte die Kommission auf der Grundlage der bei Erlass des abschließenden Beschlusses vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass PCT unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt wurden, als es durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes sowohl von festen als auch von anteiligen Stempelgebühren für den von PPA im Rahmen des Konzessionsvertrags gezahlten Ausgleich befreit wurde (13). |
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(9) |
Selbst wenn die griechischen Behörden die Kommission verspätet (14) über die generelle Abschaffung fester Stempelgebühren informiert haben, möchte die Kommission im Sinne einer guten Verwaltung den abschließenden Beschluss, obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, ändern, um den nun gegebenen Umständen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Angesichts des Artikels 25 des Gesetzes 2873/2000 hat die Kommission nun keinen Grund mehr, davon auszugehen, dass die Befreiung nach Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes für Ausgleichszahlungen, die PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel des Konzessionsvertrags leistet, PCT einen Vorteil verschafft. Nach den allgemein geltenden Vorschriften für diese Art von Ausgleichszahlungen war zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gesetz 3755/2009 erlassen wurde, keine Stempelgebühr zu entrichten. Daher verschafft die in Rede stehende Befreiung von den Stempelgebühren PCT keinen selektiven Vorteil und stellt somit in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe dar. |
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(10) |
Da die Kommission erst nach Erlass ihres abschließenden Beschlusses in dieser Sache darauf aufmerksam gemacht wurde, beschließt sie nun im Sinne einer guten Verwaltung, ihren Beschluss vom 23. März 2015 in Bezug auf diesen spezifischen Vorteil der Maßnahme zu ändern. Der abschließende Beschluss wird in keiner Weise in Bezug auf die Befreiung von der (anteiligen) Stempelgebühr geändert, die PCT normalerweise für andere Arten des von PPA gezahlten Ausgleichs hätte zahlen müssen (Buchstabe b in Erwägungsgrund 5 des vorliegenden Beschlusses). |
4. SCHLUSSFOLGERUNG
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(11) |
Die Kommission hat deshalb beschlossen, dass Griechenland PCT mit der Befreiung von den Stempelgebühren für Ausgleichszahlungen, die es von PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel des Konzessionsvertrags erhält, keine staatliche Beihilfe gewährt hat. Daher ändert sie ihren Beschluss vom 23. März 2015 in Bezug auf diesen Aspekt der Maßnahme. Alle anderen Schlussfolgerungen des genannten Beschlusses bleiben unverändert — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Artikel 1 Nummer 7 des Beschlusses der Kommission in der Sache SA.28876 — Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 93) wird ein zweiter Satz hinzugefügt:
„diese Maßnahme betrifft nicht die Ausgleichszahlungen an PCT aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel der Konzessionsvereinbarung, bei denen ohnehin keine Stempelgebühr fällig ist;“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 7. April 2016
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 93.
(2) Vgl. die Erwägungsgründe 10 bis 19 des abschließenden Beschlusses.
(3) ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 55.
(4) Siehe Artikel 1 des abschließenden Beschlusses.
(5) Siehe Artikel 2 des abschließenden Beschlusses.
(6) Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes 3755/2009.
(7) Siehe Erwägungsgründe 195 bis 209 des abschließenden Beschlusses, insbesondere die Erwägungsgründe 202 bis 205.
(8) Siehe Erwägungsgründe 201 bis 203 des abschließenden Beschlusses.
(9) Präsidialdekret vom 28.7.1931 (ABl. A 239 1931).
(10) Siehe Erwägungsgrund 197 des abschließenden Beschlusses.
(11) Gemäß Artikel 25 des Gesetzes 2873/2000.
(12) Siehe Abschnitt 4.2.3.8 (Erwägungsgründe 194 bis 203) des Einleitungsbeschlusses.
(13) Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, ECLI:EU:C:2008:224, Rn. 54.
(14) Erst im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen den abschließenden Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union.