96/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1996 zur Annahme des von der griechischen Regierung 1995 vorgelegten Jahresprogramms der Maßnahmen zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 029 vom 07/02/1996 S. 0010 - 0010
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 1996 zur Annahme des von der griechischen Regierung 1995 vorgelegten Jahresprogramms der Maßnahmen zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (96/128/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 85/360/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/582/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Entscheidung hat die griechische Regierung das Jahresprogramm der Maßnahmen vorgelegt, welches folgende Maßnahmen enthält: - der Bericht über die im Laufe der Durchführung des Programms für das vorhergegangene Jahr (1994) gemachten Erfahrungen, - das Programm der für das folgende Jahr (1996) vorgesehenen Maßnahmen. Das vorgelegte Programm dient dem Ziel, in Griechenland ein System statistischer Erhebungen auf dem Agrarsektor zu schaffen, das den Bedürfnissen der Gemeinschaft nach statistischen Informationen in diesem Bereich gerecht wird. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses. Der Beitrag der Gemeinschaft zu den 1996 geplanten Ausgaben muß innerhalb der in der Entscheidung 85/360/EWG vorgesehenen Grenzen liegen (Hoechstbetrag von 20 Millionen ECU bis zur Obergrenze von 50 % des Gesamtumfangs der Aufwendungen für das Programm) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der griechischen Regierung im Jahre 1995 vorgelegte Maßnahmenkatalog wurde angenommen. Unter der Voraussetzung, daß die Zielsetzungen des Plans erreicht sind, wird für das Jahr 1996 ein Gemeinschaftsbeitrag bis zur Obergrenze gemäß der Entscheidung 85/360/EWG gewährt, wobei die bereits getätigten Zahlungen anzurechnen sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Januar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 53. (2) ABl. Nr. L 394 vom 31. 12. 1992, S. 28.