19.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

über die staatliche Beihilfe C 22/06 (ex N 615/05), die Italien in Form von Steuervergünstigungen für Wasser-in-Öl-Emulsionen gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5805)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/508/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und gestützt auf die übermittelten Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 5. März 2005, das am 13. Dezember 2005 registriert wurde, ergänzt durch ein Schreiben vom 9. Januar 2006, das am 12. Januar 2006 registriert wurde, meldeten die italienischen Behörden bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die vorgenannte Maßnahme an. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Kommission mit Schreiben vom 6. März 2006 übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. April 2006 ergänzende Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, zur Prüfung der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Die Kommission leitete die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten an die italienischen Behörden weiter, denen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern; die betreffenden Stellungnahmen Italiens gingen mit Schreiben vom 13. September 2006 und mit Schreiben vom 29. September 2006 ein.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(5)

Emulsionsbrennstoffe bestehen ungefähr zu 15 % aus Wasser und zu 85 % aus Gasöl bzw. schwerem Heizöl und sind weniger umweltschädlich als herkömmliche Brennstoffe. Kürzlich durchgeführten Studien (3) zeigen, dass die Beimischung von Wasser den Verbrennungsprozess im Hinblick auf den Emmissionsausstoß verbessert. Durch das Verdampfen des Wassers während des Verbrennungsprozesses verteilen sich die Brennstoffpartikel besser, so dass sich die Kontaktoberfläche zwischen Brennstoff und Luft vergrößert. Dadurch verringern sich die Partikelemissionen um 59 %. Die Verdampfung führt zu einer Absenkung der Verbrennungstemperatur, so dass 6 % weniger Stickstoffoxide (NOx) ausgestoßen werden. Durch den effizienteren Verbrennungsprozess verringert sich zugleich der Ausstoß von Kohlenmonoxid (CO) um 32 % (4).

(6)

Herstellung und Lagerung der Emulsionen sind jedoch teuer, so dass der Preis für die Gemische letztlich über dem Marktpreis für fossile Brennstoffe liegt. Der Energiegehalt von Emulsionen ist im Vergleich zu herkömmlichen Brennstoffen um 10 % niedriger. Die Verwendung von Emulsionen ist zudem mit zusätzlichen Betriebskosten verbunden, z. B. Kosten für die regelmäßige Aufbereitung, damit sich die beiden Bestandteile nicht wieder auftrennen, für das Reinigen der Tanks und für spezielle Leitungssysteme.

(7)

Emulsionen werden in Italien von mehr als 80 Gemeinden (5) für den öffentlichen Verkehr, die Abfallentsorgung und die Güterbeförderung (rund 9 000 Fahrzeuge) eingesetzt. Emulsionen werden auch zum Heizen privater Haushalte (rund 100 Häuser) und öffentlicher Gebäude wie Museen, Schulen und Universitäten (rund 300 beheizte Gebäude) genutzt.

(8)

Bei den Emulsionen, die auf dem italienischen Markt angeboten werden, handelt es sich im Wesentlichen um Mischungen aus Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt und Wasser, die als Kraftstoff bzw. für Heizzwecke verwendet werden. 2005 wurden für den Kraftstoffbereich ausschließlich Emulsionen auf Basis von Gasöl verwendet, während es sich bei den für Heizzwecke verwendeten Emulsionen entweder um Emulsionen auf Basis von Gasöl oder auf Basis von schwerem Heizöl mit einem niedrigen Schwefelgehalt handelte. Die übrigen in der Anmeldung aufgelisteten Emulsionen aus schwerem Heizöl — mit hohem und niedrigem Schwefelgehalt für industrielle Anwendungen und mit hohem Schwefelgehalt für Heizzwecke — wurden 2005 nicht auf dem Markt angeboten. Im Vergleich zu den herkömmlichen Brennstoffen ist der Verbrauch von Emulsionen in Italien noch eher unbedeutend. In der nachstehenden Tabelle ist der Verbrauch (in Tonnen) von Emulsionen und von herkömmlichen Brennstoffen im Jahr 2005 angegeben:

 

Emulsionen

Herkömmliche Brennstoffe

Wasser-Gasöl-Mischungen zur Verwendung als Kraftstoff

79 359

24,5 Mio.

Wasser-Gasöl-Mischungen für Heizzwecke

12 574

2,9 Mio.

Wasser-Heizöl-Mischungen für Heizzwecke

12 498

151 000

(9)

Emulsionen kommen innerhalb der Gemeinschaft vor allem in Italien zur Anwendung. Der Einsatz dieser Technologie im Bereich des öffentlichen Verkehrs wird jedoch derzeit auch in einigen Mitgliedstaaten wie Frankreich, dem Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik getestet.

(10)

Durch die angemeldete Maßnahme soll die Verwendung von Emulsionsbrennstoffen gefördert werden, indem gewährleistet wird, dass diese Brennstoffe zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Durch die Beihilfe soll der Kostenunterschied zwischen herkömmlichen Brennstoffen und Emulsionen ausgeglichen werden. Auf diese Weise soll ein Fall von Marktversagen beseitigt werden, da sich die umweltfreundlichen Eigenschaften von Emulsionen nicht in dem Marktpreis für herkömmliche Kraftstoffe niederschlagen.

(11)

Die Maßnahme soll vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 angewendet werden. Die vorgesehene Mittelausstattung beläuft sich auf 8,9 Mio. EUR. Bei den Empfängern handelt es sich um 11 bis 50 Hersteller von Emulsionen.

(12)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom („Energiebesteuerungsrichtlinie“) (6), insbesondere Anhang II Nummer 8 vierter Gedankenstrich, durfte Italien bis Ende 2005 einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Emulsionen aus Wasser und Gasöl sowie Emulsionen aus Wasser und schwerem Heizöl anwenden. Italien meldete die Maßnahme für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 an, während dem Italien die Regelung im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen der Energiebesteuerungsrichtlinie anwenden will.

(13)

In der nachstehenden Tabelle ist aufgeführt, welche Vorteile sich aus der Maßnahme durch die Ermäßigung der Steuersätze im Vergleich zu den normalen Sätzen für fossile Brennstoffe ergeben (alle Ermäßigungen werden im Falle von Emulsionen aus Gasöl pro Liter und im Falle von Emulsionen aus schwerem Heizöl pro Kilogramm gewährt).

Emulsionen

Normaler Steuerbetrag

Ermäßigung

Ermäßigter Steuerbetrag

Mindeststeuerbetrag gemäß EBR (*1)

Gemische aus Wasser und Gasöl zur Verwendung als Kraftstoff

403 EUR

146,3 EUR

256,7 EUR

302 EUR

Gemische aus Wasser und Gasöl für Heizzwecke

403,2 EUR

158 EUR

245,2 EUR

21 EUR

Gemische aus Wasser und schwerem Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt für Heizzwecke

64,2 EUR

34,7 EUR

29,5 EUR

15 EUR

In der Anmeldung sind auch Steuerermäßigungen für Emulsionen aufgeführt, die nicht auf dem Markt angeboten werden, wie Emulsionen aus Wasser und schwerem Heizöl mit hohem bzw. niedrigem Schwefelgehalt für industrielle Anwendungen (41,60 EUR bzw. 20,80 EUR) sowie Emulsionen aus Wasser und schwerem Heizöl mit hohem Schwefelgehalt für Heizzwecke (99,30 EUR).

(14)

Die Kommission forderte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. März 2006 auf, die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der in Rede stehenden Regelung auszusetzen, bis alle rechtswidrigen Beihilfen von den Firmen zurückgefordert sind, die Gegenstand einer negativen Beihilfeentscheidung sind, insbesondere der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über eine von Italien gewährte Beihilfe zur Förderung der Beschäftigung (ABl. L 42 aus dem Jahr 2000, S. 1), der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission über Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (7), der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (8), und der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die Investitionen in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden getätigt haben, gewährt hat (9).

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(15)

Im Fall von als Kraftstoff verwendeten Emulsionen aus Wasser und Gasöl wendet Italien nur auf den im Gemisch enthaltenen fossilen Kraftstoff den Mindeststeuerbetrag (302 EUR) an. Daher beläuft sich der endgültige Steuerbetrag für die Emulsionen auf 256,7 EUR. Die Kommission bezweifelte, dass die Steuerbefreiungen für als Kraftstoff verwendete Emulsionen mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie vereinbar sind und dass die Steuerermäßigungen die Handelsbedingungen und den Wettbewerb nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(16)

Die italienischen Behörden waren im Übrigen nicht dazu bereit sich zu verpflichten, die Gewährung neuer Beihilfen im Rahmen der in Rede stehenden Regelung gegenüber Firmen auszusetzen, die einer der vorgenannten Rückforderungsentscheidungen noch nicht nachgekommen sind und die rechtswidrigen Beihilfen noch nicht zurückgezahlt haben. Daher war es der Kommission nicht möglich, die kumulativen Auswirkungen der alten und der neuen Beihilfen im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu bewerten.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(17)

Die Unione Petrolifera und der Verband der europäischen Hersteller von Emulsionskraftstoffen (EEFMA) übermittelten als Beteiligte am 3. August 2006 bzw. am 7. August 2006 ihre Stellungnahmen.

(18)

EEFMA betonte, dass es sich bei den Emulsionen um die einzigen Kraftstoffe handelt, die es ermöglichen, ohne jegliche mechanische Änderung zugleich den Ausstoß von Stickstoffoxiden, Partikeln und Kohlendioxid bei Dieselmotoren zu senken.

(19)

EEFMA führte im Einzelnen aus, dass sich die Eigenschaften der Brennstoffe aus Gasöl durch die Beimischung von Wasser verändern. Durch die Beimischung von Wasser erhält die Emulsion bei Raumtemperatur einen milchigen Aspekt, während Gasöl klar und transparent ist. Ein entscheidendes Merkmal der Emulsion ist ihre durch Zentrifugieren erreichte Stabilität. Das durchschnittliche Dichteintervall der Emulsion (842—870 kg/m3) ist deutlich höher als bei Diesel (820—845 kg/m3). Dies gilt auch für das durchschnittliche Viskositätsintervall bei 40 C. Der durchschnittliche Energiegehalt von Gasöl beläuft sich auf 10 500 kcal/kg, derjenige der Emulsionen dagegen nur auf 9 300 kcal/kg. Daher ist der durchschnittliche Kilometerverbrauch bei den Emulsionen höher als im Falle von Gasöl.

(20)

Die Unione Petrolifera führte aus, dass es sich bei den Empfängern der betreffenden staatlichen Beihilfe nicht um die Empfänger der Beihilfen handelt, die gemäß den unter Erwägungsgrund 14 genannten Entscheidungen als rechtswidrig angesehen werden.

V.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

(21)

Italien übermittelte seine Stellungnahmen am 11. Juli 2006 und äußerte sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 13. September 2006 und 28. September 2006.

(22)

Die italienischen Behörden beschrieben ausführlich die spezifischen Merkmale der Emulsionen. Sie erläuterten insbesondere, dass die Emulsionen aufgrund ihrer physikalischen Struktur als Zusammensetzungen aus zwei Bestandteilen angesehen werden sollten, und zwar einem aktiven Bestandteil in Form von Kohlenwasserstoffen (Gasöl oder schweres Heizöl) zur Erzeugung von Energie im Rahmen eines Verbrennungsprozesses und einem passiven Bestandteil in Form von Wasser zur Verringerung der umweltschädlichen Emissionen im Vergleich zu reinem Gasöl oder schwerem Heizöl. Im Übrigen absorbiert das in den Emulsionen enthaltene Wasser während der Verbrennung Energie und verdampft. Solche Emulsionen haben damit andere spezifische Eigenschaften als die herkömmlichen Erdölerzeugnisse.

(23)

Die italienischen Behörden unterstrichen, dass sich das Wasser nur vorübergehend in dem Gemisch befindet, um den Verbrennungsprozess zu optimieren und dadurch im Interesse der Umwelt den Ausstoß der schädlichen Emissionen zu verringern.

(24)

Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen der Unione Petrolifera zu den Empfängern der betreffenden Beihilfe verpflichteten sich die italienischen Behörden, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, sollte es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handeln, das eine aufgrund der von der Kommission aufgeführten Beihilferegelungen erhaltene rechtswidrige und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe noch nicht zurückgezahlt oder noch nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.

VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(25)

Italien hat die Maßnahme bei der Kommission angemeldet und die Anwendung von der Genehmigung der Kommission abhängig gemacht, so dass es den Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist. Da sich die Anmeldung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 erstreckt, bezieht sich diese Würdigung nur auf diesen Zeitraum und greift der Würdigung der von Italien in der Vergangenheit angewandten Maßnahme nicht vor.

Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(26)

Als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag gilt a) eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe, b) die den Wettbewerb — c) durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen — verfälscht, d) soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(27)

Mit der Maßnahme soll ein Teil der Produktionskosten der Hersteller von Emulsionen ausgeglichen werden; folglich werden durch diese Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Steuerermäßigung geht zu Lasten staatlicher Mittel, da der Staat durch die Steuersenkung auf Einnahmen verzichtet.

(28)

Die Maßnahme ist selektiv, da die Herstellung der Emulsionen spezielles Know-how und spezielle Technologien erfordert und das Produkt nur an eine begrenzte Anzahl von Kunden verkauft wird. Folglich ist der Eintritt in den Emulsionsmarkt mit hohen Kosten verbunden. Durch die Steuerermäßigung für Emulsionen werden nur wenige Hersteller begünstigt.

(29)

Durch die Steuerermäßigung können die Preise für Emulsionen auf ein Niveau gesenkt werden, das im Vergleich zu den fossilen Brennstoffen konkurrenzfähig ist. Da die Emulsionen als Ersatz für fossile Brennstoffe dienen können, kann die betreffende Ermäßigung den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt verfälschen. Brennstoffe können zudem international gehandelt werden, so dass die Maßnahme auch geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und damit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

(30)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag von dem in Absatz 1 festgelegten allgemeinen Grundsatz ausgenommen werden, dass Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(31)

Durch die beabsichtigte Beihilfe soll der Verbrauch umweltfreundlicher Brennstoffe gefördert und dadurch der Ausstoß umweltschädlicher Emissionen einschließlich von Partikeln und in geringerem Maße von Treibhausgasen verringert werden. Die Kommission erinnert daran, dass die Verringerung des Ausstoßes dieser Gase und der umweltschädlichen Emissionen seit 1985 durch zahlreiche Maßnahmen der Gemeinschaft gefördert wurde (10), deren allgemeiner Rahmen zuletzt in der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung abgesteckt wurde (11). Die Ziele der in Rede stehenden Regelung stehen mit der Politik der EU in diesem Bereich im Einklang.

(32)

Emulsionsbrennstoffe gehören nicht zu den erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (12) und gelten auch nicht als Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (13). Die Verwendung solcher Emulsionen ermöglicht es jedoch, den Ausstoß von umweltschädlichen Emissionen und von Treibhausgasen zu senken. Die Maßnahme wirkt sich somit eindeutig positiv auf die Umwelt aus, was auch im Rahmen des Auto-Öl-Programms (14) bestätigt wurde. Die Kommission erinnert daran, dass die Emulsionsbrennstoffe eine Verringerung der Emissionen von Partikeln um 59 %, von Stickstoffoxid (NOx) um 6 % und von Kohlenmonoxid (CO) um 32 % ermöglichen (die tatsächlichen Prozentsätze hängen vom Mischverhältnis zwischen Wasser und Gasöl ab). Weitere Tests und Studien haben ergeben, dass auch der Ausstoß von Treibhausgasen in geringem Maße gesenkt werden kann. Diese positiven Auswirkungen stehen mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft vollauf im Einklang.

(33)

Gemäß Abschnitt E 3.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (15) („Rahmen für Umweltschutzbeihilfen“) sind Betriebsbeihilfen zugunsten der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern grundsätzlich zulässig. Wegen der Schwierigkeiten, denen bestimmte erneuerbare Energieträger in Bezug auf einen wirksamen Wettbewerb mit herkömmlichen Energieträgern begegnen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass für Betriebsbeihilfen dieser Art besondere Vorkehrungen getroffen werden können.

(34)

Unter Ziffer 6 des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen werden erneuerbare Energiequellen in derselben Weise definiert wie in der Richtlinie 2001/77/EG. Wie oben dargelegt, fallen die Emulsionen nicht unter diese Definition. Aus den nachstehenden Gründen vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass bei der Würdigung der angemeldeten Beihilfe eine Parallele zu Abschnitt E 3.3 des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen gezogen werden kann:

—

Wie unter Erwägungsgrund 31 dargelegt, steht die Regelung mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Einklang und trägt zur Verbesserung des Umweltschutzes bei.

—

Die Emulsionen begegnen in Bezug auf einen wirksamen Wettbewerb mit aus herkömmlichen Energieträgern gewonnenen Brennstoffen ähnlichen Schwierigkeiten wie Brennstoffe, die aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden (zum Beispiel Biokraftstoffe): hohe (anfängliche) Produktionskosten, Mangel an geeigneter Infrastruktur in der Vertriebskette und Mangel an Abnehmern, deren Fahrzeuge mit den erforderlichen Verbrennungssystemen ausgestattet sind.

—

Es kommt nur zu einer relativ begrenzten Verzerrung des Wettbewerbs im Hinblick auf die herkömmlichen Brennstoffe, die nach wie vor über eine starke Marktstellung verfügen, da Emulsionen nur von einer kleinen Zahl von Kunden verwendet werden.

—

Es kommt auch nur zu einer begrenzten Verzerrung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, da die Emulsionen spezielle Beförderungs- und Lagerungsbedingungen erfordern (beispielsweise die regelmäßige Aufbereitung).

—

Italien wird Überwachungsberichte übermitteln, die es der Kommission ermöglichen, die Anwendung des Systems zu bewerten.

(35)

Gemäß Ziffer 56 des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen können Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gewährt werden. Danach sollen solche Beihilfen den Unterschied zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (im vorliegenden Falle die Emulsionen) und dem Marktpreis der betreffenden Energie decken. Dies bedeutet, dass der Unterschied bei den Produktionskosten für die Emulsionen durch die Beihilfen nicht überkompensiert werden darf, d. h., dass diese Kosten nach Berücksichtigung der Beihilfen nicht unter dem Marktpreis eines vergleichbaren Energieerzeugnisses liegen dürfen, das aus herkömmlichen Energieträgern hergestellt und für das keine Beihilfe gezahlt wird.

(36)

Italien hat die Produktionskosten auf der Grundlage der Daten für das Jahr 2006 veranschlagt. Die Produktionskosten der Emulsionen werden maßgeblich vom Preis der Rohstoffe (zum Beispiel Tenside und Frostschutzmittel) bestimmt, die den fossilen Brennstoffen und dem Wasser beigefügt werden müssen. Zu berücksichtigen sind außerdem Kosten logistischer Art wie die Kosten für die Lagerung in speziellen Tanks und die Beförderung mit speziellen Tankwagen. Neben den Produktionskosten ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Emulsionsverbrauch aufgrund des niedrigeren Energiegehalts der Emulsionen im Vergleich zu den fossilen Brennstoffen voraussichtlich mindestens 10 % höher sein wird. Darüber hinaus fallen bei der Verwendung von Emulsionen zusätzliche Gebrauchskosten für die Verwender an (zum Beispiel Reinigungskosten für Tanks und spezielle Leitungssysteme). Bei der Berechnung der gesamten Produktionskosten der Emulsionen wurde eine lautere Gewinnspanne von 5 % berücksichtigt. Bei dem Marktpreis der fossilen Brennstoffe, die Italien zum Vergleich mit den Gasölemulsionen angegeben hat, handelt es sich um den durchschnittlichen Gasölpreis in den ersten fünfzehn Tagen des Monats März 2006 (16).

(37)

Der nachstehenden Tabelle, die anhand der Angaben Italiens erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass die Beihilfe den Herstellern den Verkauf der Emulsionen zu einem Preis ermöglicht, der gerade ausreicht, um mit den fossilen Brennstoffen zu konkurrieren.

(38)

Damit während des gesamten Anwendungszeitraums der Regelung die Gefahr einer Überkompensation vermieden wird, hat sich Italien verpflichtet, die Entwicklung der Preise für fossile Brennstoffe und der Produktionskosten der Emulsionen halbjährlich zu überwachen. Sollte die Differenz zwischen den Produktionskosten der Emulsionen und dem Referenzpreis für die fossilen Brennstoffe niedriger ausfallen als die Steuerermäßigung, wird Italien die Verbrauchsteuerermäßigung anpassen, um eine Überkompensation zu vermeiden.

 

Emulsionen

Gemische aus Wasser und Gasöl zur Verwendung als Kraftstoff

Gemische aus Wasser und Gasöl für Heizzwecke

Gemische aus Wasser und schwerem Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt für Heizzwecke

Rohstoffe:

A)

Fossile Brennstoffe

387

387

362

B)

Entionisiertes Wasser

0,5

0,5

0,5

C)

Tenside und Forschungsabschreibung

62

62

14,5

D)

Frostschutzmittel

8

8

 

E)

Centanverbesserer

3,5

3,5

 

F)

Bakterizide

1

1

 

Logistische Kosten:

G)

Lagerung

6

6

6

H)

Beförderung mit speziellen Fahrzeugen

4

4

4

I)

Sonstige (außergewöhnliche) Kosten

1

1

1

J)

Produktionskosten

10

10

10

K)

Gesamtkosten: Summe von A bis J

483

483

398

L)

Gewinnspanne: 5 % von K

24,15

24,15

19,9

M)

Insgesamt, ohne Steuern: K + L

507,15

507,15

417,9

N)

Verbrauchsteuer auf Emulsionen

256

245

29,5

O)

Korrekturfaktor für Energiegehalt: 10 % von (M + N)

76,31

75,21

44,74

P)

Zusätzl. Gebrauchskosten

10

10

10

R)

Endpreis Emulsionen ohne MwSt.: (M + N + O + P)

849,46

837,36

502,14

S)

Endpreis fossile Brennstoffe ohne MwSt. (*2):

843

831

490

Differenz (R-S) (*3)

6,46

6,36

12,14

(39)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass sich die Beihilfe darauf beschränkt, die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis der betreffenden Energie auszugleichen und dass eine Überkompensation im Sinne des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen ausgeschlossen werden kann.

(40)

Da es um eine Verbrauchsteuerermäßigung für ein Energieerzeugnis geht, hat die Kommission die Maßnahmen auch mit Blick auf die Energiebesteuerungsrichtlinie bewertet.

(41)

In der Energiebesteuerungsrichtlinie sind Mindeststeuerbeträge für Energieerzeugnisse festgelegt. Im Falle von Brennstoffmischungen gelten die Mindeststeuerbeträge für die Enderzeugnisse. Damit die Mitgliedstaaten ihre Politik an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten anpassen können, dürfen sie gemäß der Richtlinie Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen einführen, sofern dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb nicht verzerrt wird.

(42)

Gemäß Artikel 5 der Energiebesteuerungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, so beispielsweise im Falle der qualitativen Verbesserung des Erzeugnisses, die Steuerbeträge für die Enderzeugnisse senken, wobei die Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden dürfen. Gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten auf die Mischungen anteilig zu dem darin enthaltenen Bestandteil aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Wasser eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden.

(43)

Um die Steuerermäßigung auf der Grundlage von Artikel 5 zu rechtfertigen, müssen die Emulsionen im Vergleich zu entsprechenden fossilen Brennstoffen eine höhere Qualität aufweisen. Den Angaben Italiens und den Stellungnahmen der Beteiligten ist zu entnehmen, dass sich durch die Beimischung von Wasser die physikalischen Eigenschaften des fossilen Brennstoffs verändern und dass dies positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(44)

Durch die Beimischung von Wasser ändert sich das Aussehen, die Dichte, die Viskosität und der Energiegehalt des Brennstoffes. Das beigefügte Wasser ermöglicht es, den Verbrennungsprozess zu verbessern, so dass sich die umweltschädlichen Emissionen von Partikeln, Stickstoffoxid und Kohlendioxid verringern. Die Emulsionen stellen damit per se eine qualitative Verbesserung gegenüber fossilen Brennstoffen dar. Gemäß Artikel 5 kann die Verbrauchsteuer im Falle von Emulsionen bis auf das in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegte Mindestniveau gesenkt werden.

(45)

Im Falle von als Kraftstoff verwendeten Wasser-Gasöl-Emulsionen stützt sich Italien auf Artikel 16 und wendet ausgehend vom Mindeststeuerbetrag in Höhe von 302 EUR eine Steuerbefreiung auf das im Gemisch enthaltene Wasser an. Damit beläuft sich der Steuerbetrag im Falle der Emulsionen letztlich auf 256,7 EUR und liegt damit 15 % unter dem Mindeststeuerbetrag.

(46)

Nach Auffassung der Kommission lässt sich diese Besteuerung im Falle der Emulsionen gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 16 der Energiebesteuerungsrichtlinie rechtfertigen. Durch die Beimischung von Wasser zu den fossilen Brennstoffen ergibt sich ein Erzeugnis mit anderen physikalischen Merkmalen und mit besseren, weil weniger umweltbelastenden Verbrennungseigenschaften. Somit kommt Artikel 5 erster Gedankenstrich zur Anwendung. Zugleich enthält das Enderzeugnis 15 % Wasser, auf das gemäß Artikel 16 eine Steuerermäßigung angewandt werden kann.

(47)

Aus den oben dargelegten Gründen steht die von Italien geplante Steuerermäßigung für Emulsionen mit der Energiebesteuerungsrichtlinie im Einklang.

(48)

Die Kommission hatte auch auf das Problem der möglichen Kumulierung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der in Rede stehenden Verbrauchsteuerermäßigung und anderer, rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen (insbesondere im Rahmen der unter Erwägungsgrund 14 genannten Regelungen) hingewiesen, die noch nicht zurückgezahlt wurden. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 (17) festgestellt, dass eine neue Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein kann, wenn eine alte rechtswidrige Beihilfen noch nicht zurückgezahlt wurde, da die kumulative Wirkung der Beihilfen eine beträchtliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt hervorrufen kann.

(49)

Die Kommission stellt fest, dass sich die italienischen Behörden im Einklang mit der Deggendorf-Rechtsprechung auf die Stellungnahmen berufen haben, die die Unione Petrolifera der Kommission übermittelt hatte und in denen sie zugesichert hatte, dass es sich „bei den Empfängern der betreffenden staatlichen Beihilfe nicht um die Empfänger der Beihilfen handelt, die als rechtswidrig angesehen werden“. Unter diesen Bedingungen haben sich die italienischen Behörden im Rahmen der in Rede stehenden Regelung verpflichtet, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen, die ihm auf der Grundlage der von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens aufgeführten Beihilferegelungen gezahlt wurden, noch nicht zurückgezahlt bzw. noch nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.

(50)

Die Kommission stellt ferner fest, dass bei ihr im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen sind, denen zufolge sich die beabsichtigte Beihilfe in einer Weise auf den Handel und den Wettbewerb auswirkt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(51)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den sinngemäß angewandten einschlägigen Bestimmungen des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen und den einschlägigen Bestimmungen der Energiebesteuerungsrichtlinie im Einklang steht. Ferner hat sich Italien verpflichtet, die betreffende Beihilfe im Falle von Unternehmen auszusetzen, bei denen sich herausstellen sollte, dass sie rechtswidrige Beihilfen noch nicht im Einklang mit früheren Rückforderungsentscheidungen zurückgezahlt haben. Die Maßnahme kann somit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe im Wert von 8,9 Mio. EUR, die Italien in Form einer Steuerermäßigung für Emulsionen im Jahr 2006 gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Daher wird die Durchführung der Maßnahme genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 157 vom 6.7.2006, S. 8.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Studien der Laboratori ENI Tecnologie und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Ispra (z. B. Forschungstätigkeiten im Rahmen der Aktion 2113 — Emissions Characterisation and Inventories).

(4)  Die konkreten Prozentsätze hängen vom Mischverhältnis zwischen Wasser und Gasöl ab.

(5)  Darunter Großstädte wie Mailand, Rom, Neapel, Turin und Genua.

(6)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(*1)   EBR — Energiebesteuerungsrichtlinie

(7)   ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21.

(8)   ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10.

(9)   ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 46.

(10)  Siehe u. a. das Weißbuch aus dem Jahr 1997 über erneuerbare Energieträger (KOM(1997) 599 endg. vom 26.11.1997), das Grünbuch der Kommission über eine europäische Strategie für Energieversorgungssicherheit (KOM(2000) 769 vom 29.11.2000), die Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftsstoffen (KOM(2001) 547 vom 7.11.2001).

(11)  KOM(2005) 446.

(12)   ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(13)   ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(14)  Siehe Abschlussbericht der GD Energie und Verkehr auf der folgenden Internetseite: http://ec.europa.eu/energy/oil/fuels/doc/alternative_fuels_en.pdf

(15)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(16)  Für den Vergleich mit den Emulsionen aus schwerem Heizöl wurde der von der Handelskammer Mailand ermittelte durchschnittliche Marktpreis herangezogen.

(*2)   Bezugsgrundlage: durchschnittlicher Platt’s-Preis für Diesel mit niedrigem Schwefelgehalt in den ersten 15 Tagen des Monats März 2006 + 25 EUR/1 000 l; dieser Aufschlag entspricht der durchschnittlichen Differenz zwischen dem Außernetz-Preis und dem Platt’s-Preis. Es wird von Gasöl mit einer Dichte von 0,845 kg/l ausgegangen. Bei schwerem Heizöl für Heizzwecke wird der von der Handelskammer Mailand ermittelte durchschnittliche Marktpreis zugrunde gelegt.

(*3)   Ist die Differenz positiv, wird die Beihilfe in der vorgesehenen Höhe gewährt. Ist die Differenz negativ, ist die Beihilfe zu hoch und führt zu einer Überkompensation.

(17)  Rechtssache C-355/95P, Textilwerke Deggendorf GmbG (TWD) gegen Kommission [1997] Slg. I-2549, Ziffern 25 bis 27.