22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

über eine Beihilferegelung, die Italien zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in der Provinz Campobasso durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1634)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/319/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 29. November 2000, eingegangen am 30. November 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses Campobasso vom 29. Dezember 1999 notifiziert.

(2)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2001, eingegangen am 12. Februar 2001, vom 21. Februar 2001, eingegangen am 28. Februar 2001, vom 12. Juni 2001, eingegangen am 14. Juni 2001, und vom 11. September 2001, eingegangen am 13. September 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ergänzende Informationen übermittelt, die bei den italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. Januar 2001, vom 26. April 2001 und vom 7. August 2001 angefordert worden waren.

(3)

Mit Schreiben vom 13. November 2001 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilferegelung das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der betreffenden Beihilferegelung Stellung zu nehmen.

(5)

Die italienischen Behörden haben sich zu der Beihilferegelung nicht geäußert. Die Kommission hat auch von den anderen Beteiligten keine Stellungnahme erhalten.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Die Beihilferegelung

(6)

Der Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses sieht Beihilfen in Form von vergünstigten Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 20 Mio. ITL (10 329 EUR) zu einem Zinssatz von 2 % für folgende Zwecke vor:

—

Anpassung der Tierhaltungsbetriebe an die tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 54 vom 14. Januar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis,

—

Verbesserung der Sicherheits- und des Gesundheitsschutzbedingungen am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Legislativdekrets Nr. 626 vom 19. September 1994 und seinen späteren Änderungen zur Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG, 90/394/EWG, 90/679/EWG, 93/88/EWG, 97/42/EG und 1999/38/EG zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Arbeitsstätten,

—

Anpassung an die Kontrollvorschriften für Lebensmittel gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 155 vom 26. Mai 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 93/43/EWG und 96/3/EG über Lebensmittelhygiene.

(7)

Bei dieser Beihilferegelung können insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

—

Arbeiten zur Errichtung und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Güllebehandlung,

—

Arbeiten zur Errichtung und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Sammlung und Haltbarmachung von Milch,

—

Arbeiten zur Errichtung und/oder zur Anpassung elektrischer Anlagen,

—

Arbeiten zum Bau und/oder zur Anpassung von Sanitäreinrichtungen,

—

Arbeiten zum Bau und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere,

—

Arbeiten zum Bau und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Lagerung und Haltbarmachung von Lebensmitteln,

—

Ersetzung von unhygienischem Baumaterial durch hygienischere Materialien.

(8)

Im Rahmen dieser Ausgabenposten deckt die Beihilfe Planung, Ausführung und Kauf des Materials sowie „sonstige Kosten“ (im Text mit dem Ausdruck „et cetera“ umschrieben).

(9)

Die Beihilfehöchstintensität entspricht den Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (2).

(10)

Begünstigte der Beihilfe sind bei der Handelskammer von Campobasso eingetragene Haupterwerbslandwirte und deren Zusammenschlüsse.

(11)

Für die Finanzierung der Beihilfen sind 150 Mio. ITL (77 468 EUR) vorgesehen. Die Laufzeit der Beihilfe endet, wenn die bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.

(12)

Die in dem Beschluss vorgesehenen Beihilfen sind nicht mit anderen, für dieselben Ziele vorgesehenen Beihilfen kumulierbar. Zu diesem Zweck muss der Begünstigte eine Erklärung unterschreiben, mit der er sich verpflichtet, keine anderen Beihilfen für dieselbe Maßnahme zu beantragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird in regelmäßigen Abständen geprüft.

2.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission

(13)

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Diese Zweifel betrafen Folgendes:

A.   Art der unter die Beihilferegelung fallenden Investitionen

(14)

Nach den Auskünften, die die italienischen Behörden vor Einleitung des Verfahrens übermittelt haben, entsprach die höchstzulässige Beihilfeintensität den Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die mit Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben übereinstimmen. Außerdem haben die italienischen Behörden auf die Maßnahme 4.9 des regionalen operationellen Programms verwiesen, das sich ausschließlich auf Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben bezieht.

(15)

Unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte und des Verweises auf das operationelle Programm würden die betreffenden Beihilfesätze somit 50 % in benachteiligten und 40 % in den sonstigen Gebieten betragen, wobei diese Sätze bei Junglandwirten jeweils um fünf Prozentpunkte angehoben werden können.

(16)

Die betreffenden Beihilfen lassen sich drei Ziffern des Gemeinschaftsrahmens zuordnen:

—

Ziffer 4.1 betreffend die Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

—

Ziffer 4.2 betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen (eine Anwendung der unter dieser Ziffer festgelegten Bestimmungen lässt sich nicht ausschließen, weil es sich bei den Beihilfebegünstigten nach Auskunft der italienischen Behörden um Landwirte handelt, die nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2135 des italienischen Codice civile „im Haupterwerb Ackerbau, Forstwirtschaft, Tierhaltung und damit zusammenhängende Tätigkeiten“ betreiben, wobei letztgenannte Tätigkeiten auch die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen beinhalten können);

—

Ziffer 4.3 betreffend die Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb, in der auf die Ziffern 4.1 und 4.2 verwiesen wird.

(17)

Mit Schreiben vom 7. August 2001 haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden aufgefordert, ausführlich zu erläutern, inwieweit die genannten Punkte bei den jeweiligen Gruppen von Begünstigten eingehalten werden. Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 11. September 2001 jedoch lediglich erklärt, die Vorschriften und Bestimmungen der Gemeinschaft würden nicht außer Acht gelassen und die Region wende, um für deren genauere Einhaltung zu sorgen, dasselbe Verfahren an, das auch bei der Verwaltung der Mittel des EAGFL-Ausrichtung zur Anwendung komme.

(18)

Angesichts dieser Antwort hatte die Kommission Zweifel an der Einhaltung der genannten Ziffern des Gemeinschaftsrahmens.

B.   Charakter und Finanzierungsanteil bestimmter zuschussfähiger Ausgaben

(19)

Zwar ist einerseits davon auszugehen, dass die Beihilfesätze unabhängig von der einschlägigen Ziffer des Gemeinschaftsrahmens eingehalten werden, da bezüglich der Bestimmungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Molise zu den Ziel-1-Regionen zählt und somit einen Beihilfesatz von 50 % anwenden, der in der ursprünglichen Notifizierung der italienischen Behörden auch nicht überschritten wird; andererseits wurde der Anteil der Planungskosten an den zuschussfähigen Ausgaben, der im Gemeinschaftsrahmen auf 12 % der sonstigen zuschussfähigen Ausgaben begrenzt ist, nicht präzisiert.

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war es unmöglich, den Charakter bestimmter Kosten, die in der Notifizierung mit „et cetera“ umschrieben waren, festzustellen.

(20)

Daher ließ sich nicht ausschließen, dass einige unter diese Kategorie fallende Ausgaben nicht zuschussfähig sind und die diesbezüglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen darstellen.

C.   Einhaltung der Kriterien für die Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Mindestvorschriften im Bereich Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz

(21)

In den Ziffern 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens ist festgelegt, dass die begünstigten Betriebe auf Basis der Bewertung ihrer Zukunftschancen als lebensfähig eingestuft werden und die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz erfüllen müssen. Außerdem können Beihilfen nur für solche Erzeugnisse gewährt werden, für die auf den Märkten normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Die Frage der Absatzmöglichkeiten bereitet keine Probleme, da in dem von der Kommission genehmigten regionalen operationellen Programm, auf das sich das Vorhaben bezieht, hierfür genaue Kriterien festgelegt wurden.

(22)

Bezüglich der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit haben die italienischen Behörden auf die Maßnahme 4.9 des von der Kommission genehmigten regionalen operationellen Programms verwiesen, in dem wiederum hinsichtlich der Kriterien auf die Ergänzung zur Programmplanung verwiesen wird. Bei der Prüfung dieses Dokuments ergab sich, dass als Indikatoren der Bruttoertrag und die im Betrieb beschäftigten Arbeitskrafteinheiten herangezogen werden. Um wirtschaftlich lebensfähig zu sein, musste der Betrieb einen Bruttoertrag vorweisen, der je nach Gebiet vier bis sechs „wirtschaftliche Einheiten des Bruttoeinkommens“ beträgt und mindestens eine Arbeitskräfteeinheit beschäftigen. Dieses Bewertungskriterium ist recht ungenau, denn mit den vorliegenden Informationen ließ sich nicht feststellen, was unter einer „wirtschaftlichen Einheit des Bruttoeinkommens“ zu verstehen ist. Außerdem spiegelt die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitskrafteinheiten nicht unbedingt dessen Lebensfähigkeit wider. Daher hatte die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Einhaltung der Kriterien für die Lebensfähigkeit der Begünstigten.

(23)

Bezüglich der Einhaltung der Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen der Finanzierung von Arbeiten gemäß den zur Umsetzung der Richtlinien erlassenen Dekreten dienen sollten, die in der Ergänzung zur Programmplanung zu den Mindestanforderungen zählen, die die landwirtschaftlichen Betriebe für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des regionalen operationellen Programms erfüllen mussten.

(24)

Nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen müssen die landwirtschaftlichen Betriebe die genannten Mindestanforderungen erfüllen, um Beihilfen zu erhalten. Sofern die Investitionen dazu dienen, die neu eingeführten Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können nach Ziffer 4.1.1.3 Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden. Im gleichen Punkt ist auch festgelegt, dass in diesem Fall gegebenenfalls der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (4) festgelegte Zeitraum zu beachten ist.

(25)

Mit Schreiben vom 7. August 2001 hat die Kommission die italienischen Behörden gefragt, welche neuen Anforderungen gegebenenfalls noch eingeführt würden und wie viel Zeit bis zu deren Anwendung vorgesehen sei. In ihrer Antwort haben die italienischen Behörden erklärt, sie hätten ein Gutachten angefordert, um die Einhaltung der in den gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen zu prüfen.

(26)

Mit dieser Auskunft waren die Fragen der Kommission aber nicht beantwortet, da sich nicht feststellen ließ, welche neuen Anforderungen noch eingeführt werden konnten und wie viel Zeit bis zu deren Anwendung vergehen würde. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens konnte die Kommission also nicht ausschließen, dass die geplanten Beihilfen ausschließlich zur Finanzierung der Anpassung an Vorschriften gewährt würden, die bereits hätten angewandt werden müssen und die zu den Mindestanforderungen gehörten, die die landwirtschaftlichen Betriebe erfüllen müssen, um überhaupt für die Beihilfen infrage zu kommen. Die Gewährung einer Beihilfe an einen Betrieb, der gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt, kann aber nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(27)

Aus diesen Gründen hatte die Kommission Zweifel an der Einhaltung der im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz und somit auch an der Zuschussfähigkeit der betreffenden Ausgaben und der Beihilfefähigkeit der Begünstigten selbst.

D.   Rückwirkende Gewährung von Beihilfen

(28)

Die Kommissionsdienststellen haben die italienischen Behörden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die in dem genannten Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens nicht rückwirkend gewährt werden, und sich zu verpflichten, die Beihilfen erst nach Genehmigung der Beihilferegelung durch die Kommission und nicht für Tätigkeiten oder Arbeiten zu gewähren, die eingeleitet wurden, bevor der Begünstigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dieser von den zuständigen Behörden verbindlich angenommen wurde.

(29)

Aus den Auskünften der italienischen Behörden geht hervor, dass bisher noch keine Beihilfe gewährt wurde und auch nicht gewährt wird, bevor die Kommission die Regelung genehmigt hat; allerdings enthält die letzte Antwort der italienischen Behörden nicht die geforderte Zusicherung, keine Beihilfen für Arbeiten zu gewähren, die bereits aufgenommen wurden, bevor der Beihilfeantrag vom Begünstigten eingereicht und von den Behörden verbindlich angenommen wurde. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens konnte die Kommission also nicht ausschließen, dass im Rahmen der Regelung Beihilfen rückwirkend und somit ohne Anreizwirkung gewährt wurden. Auch deshalb hat die Kommission Zweifel, dass die geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

III.   VON ITALIEN UND VON DRITTEN VORGELEGTE STELLUNGNAHMEN

(30)

Italien hat den Kommissionsdienststellen nach Ergehen des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahmen zu den fraglichen Beihilfen übermittelt. Die Kommission hat auch keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(31)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(32)

Die betreffenden Maßnahmen entsprechen insofern dieser Definition, als sie bestimmte Produktionszweige (landwirtschaftliche Grunderzeugung, da die Investitionen auf der Ebene der Primärerzeugung getätigt werden) fördern und wegen der breiten Produktpalette, auf die sie sich beziehen, den Handel beeinträchtigen können (so belief sich z. B. für Italien im Jahr 1998 das Importvolumen auf 15 222 Mrd. ECU und das Exportvolumen auf 9 679 Mrd. ECU; im selben Jahr lag in der EU insgesamt das Importvolumen bei 128 256 Mrd. ECU und das Exportvolumen bei 132 458 Mrd. ECU).

(33)

Die betreffende Maßnahme entspricht also der Definition von staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(34)

Das Verbot staatlicher Beihilfen gilt nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall kommen jedoch die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag eindeutig nicht zur Anwendung und wurden im Übrigen von den italienischen Behörden auch nicht geltend gemacht.

(35)

Auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag kann nicht angewandt werden, weil die Beihilfe nicht dazu dient, die wirtschaftliche Entwicklung in Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung zu fördern.

(36)

Zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag ist anzumerken, dass die fragliche Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats zu beheben.

(37)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag angeht, so betrifft die vorliegende Beihilfe keines der Ziele, die in dieser Bestimmung genannt sind.

(38)

Angesichts des Charakters der betreffenden Maßnahme käme lediglich die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage, der zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

2.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(39)

Der vorliegende Beschluss muss anhand des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden, da er drauf abzielt, im Agrarsektor eine Regelung zur Investitionshilfe einzurichten und er von den italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorschriftsmäßig notifiziert wurde.

(40)

Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens gilt dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für neue staatliche Beihilfen im Agrarsektor einschließlich derer, die der Kommission notifiziert wurden, über die sie aber noch entschieden hat.

(41)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (5) kann im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil sich mit den vorliegenden Angaben zu den Begünstigten nicht in jedem Fall feststellen lässt, ob die Beihilfe für kleine oder mittlere Unternehmen bestimmt ist, für die die genannte Verordnung gilt (6).

(42)

Nach Auskunft der italienischen Behörden entsprechen die zulässigen Beihilfehöchstsätze den Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die ihrerseits mit denen übereinstimmen, die in Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens festgelegt sind. Außerdem haben die italienischen Behörden auf die Maßnahme 4.9 des regionalen operationellen Programms verwiesen, die ausschließlich Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben betreffen.

(43)

Unter Berücksichtigung dieser Angaben und des Verweises würden folgende Beihilfesätze gelten: 50 % in benachteiligten, 40 % in den übrigen Gebieten, in beiden Fällen mit einer Anhebung um jeweils 5 Prozentpunkte, wenn die Investitionen von Junglandwirten getätigt werden.

(44)

Die Beihilfen können allerdings für drei Arten von Investitionen gewährt werden, wobei die Voraussetzungen für deren Genehmigung in drei unterschiedlichen Ziffern des Gemeinschaftsrahmens festgelegt sind:

—

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Ziffer 4.1);

—

Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ziffer 4.2);

—

Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb (Ziffer 4.3, die einen Verweis auf die Ziffern 4.1 und 4.2 enthält).

(45)

Gemäß Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens gelten für die Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben folgende Bedingungen:

a)

Mit der Investition wird mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt: Verringerung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Steigerung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierschutznormen oder Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb.

b)

Die Beihilfeintensität ist auf 40 % (in benachteiligten Gebieten 50 %) begrenzt. Sofern es sich um Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung handelt, kann der Beihilfesatz auf 45 % bzw. 55 % angehoben werden.

c)

Investitionsbeihilfen werden nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz zu erfüllen.

d)

Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt.

e)

Als zuschussfähige Ausgaben kommen infrage: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; neue Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware; allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben; Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich Rechtskosten, Steuern und Kosten grundbuchlicher Eintragungen.

f)

Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf nicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen überschreiten.

(46)

Gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens gelten für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse folgende Bedingungen:

a)

Die Lebensfähigkeit der begünstigten Betriebe muss aufgrund einer Bewertung ihrer Aussichten belegt sein.

b)

Die Betriebe müssen die an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz gestellten Mindestanforderungen erfüllen. Werden die Investitionen jedoch getätigt, um kürzlich eingeführte Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen, so können Beihilfen zu diesem Zweck gewährt werden.

c)

Der Beihilfesatz darf 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40 % in anderen Regionen nicht überschreiten.

d)

Als zuschussfähige Ausgaben gelten Errichtung, Erwerb und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich Computersoftware, allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben; Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich Rechtskosten, Steuern und Kosten grundbuchlicher Eintragungen.

e)

Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.

f)

Investitionsbeihilfen zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben, die 25 Mio. EUR überschreiten, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren.

(47)

Gemäß Ziffer 4.3 wird die Vereinbarkeit der Beihilfen für Investitionen zur Förderung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage von Ziffer 4.1 bewertet, wenn die zuschussfähigen Gesamtausgaben die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieser Beträge werden die Beihilfen hingegen gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens bewertet.

(48)

Aus der Beschreibung geht eindeutig hervor, dass — abgesehen von der Feststellung des Charakters der in dem genannten Beschluss vorgesehenen Investitionshilfen — die Behörden für die Einhaltung zahlreicher oben aufgeführter Auflagen des Gemeinschaftsrahmens, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt sichergestellt werden soll, keine Gewähr bieten; hierbei sind folgende Punkte zu nennen:

a)

Angabe des Charakters der zuschussfähigen Ausgaben, die mit dem Ausdruck „et cetera“ umschrieben wurden, und Gewähr für die Einhaltung der Obergrenze von 12 % der anderen zuschussfähigen Ausgaben für die Planung;

b)

Einhaltung der Kriterien für die Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Begünstigten;

c)

Einhaltung der Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz durch die Begünstigten;

d)

Ausschluss der Möglichkeit von rückwirkend gewährten Beihilfen ohne Anreizwirkung im Rahmen der Regelung.

(49)

Außerdem haben die italienischen Behörden zu der Aufforderung der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 13. November 2001 weder Stellung genommen noch ergänzende Informationen übermittelt.

(50)

Die Kommission hat also zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine ergänzenden Auskünfte erhalten, die geeignet wären, ihre Zweifel in Bezug auf die betreffenden Beihilfen zu entkräften.

(51)

Aus diesen Gründen hält die Kommission die notifizierte Maßnahme für mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und dementsprechend auch mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unvereinbar.

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(52)

Aus den oben dargelegten Gründen sind die in dem betreffenden Beschluss vorgesehenen Beihilfen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, für die keine der unter Artikel 87 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten.

(53)

Da der Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses von Campobasso vom 29. Dezember 1999 im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde und nach Auskunft der italienischen Behörden noch keine Beihilfen im Rahmen der fraglichen Regelung gewährt wurden, ist es nicht nötig, die Wiedereinziehung von nach der betreffenden Regelung gewährten Beihilfen anzuordnen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Italien nach dem Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses von Campobasso vom 29. Dezember 1999 gewähren will, um landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse und zur Verbesserung der Lebensqualität der Marktteilnehmer finanziell zu unterstützen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesen Gründen dürfen diese Beihilfen nicht gewährt werden.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 354 vom 13.12.2001, S. 18.

(2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(3)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(4)   ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 (ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10).

(5)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(6)  Vgl. Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung.