31990D0460

90/460/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzoellen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Gantrade (UK) Ltd)

Amtsblatt Nr. L 240 vom 03/09/1990 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. August 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Gantrade (UK) Ltd) (90/460/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1)

Mit Verordnung (EWG) Nr. 2357/87 (2) änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1282/81 (3) dahin gehend, daß er einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einführte. Der Antidumpingzollsatz wurde für die amerikanische Firma Gantrade Corporation auf 6 % festgesetzt.

(2)

Seit November 1987 beantragte die Firma Gantrade (UK) Ltd, eine Tochtergesellschaft der Firma Gantrade Corporation mit Sitz in Bishop's Stortford, Vereinigtes Königreich, wiederholt die Erstattung der Antidumpingzölle, die sie für die Einfuhr des von der Firma Gantrade Corporation ausgeführten Vinylacetatmonomers entrichtet hatte.

Die Kommission hat mit Zustimmung der Antragstellerin beschlossen, diese Anträge nach den Regeln für die Sammlung von Anträgen in Ziffer I Nummer 4

der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (4) (nachstehend

"die Bekanntmachung" genannt) zu behandeln. Die Antragstellerin hat infolgedessen und entsprechend der für die Zulässigkeit solcher Anträge in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 festgelegten Dreimonatsfrist mehrere Anträge nacheinander eingereicht. Die für die Prüfung der Begründetheit der Anträge erforderlichen Angaben wurden auf Halbjahresbasis übermittelt.

(3)

Im November 1988 beantragte ein amerikanischer Hersteller/Ausführer eine Überprüfung der Antidum-

pingmaßnahmen, die gegenüber den Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt worden waren. Am 25. April 1989 (5) leitete die Kommission das Überprüfungsverfahren ein; die Untersuchung erstreckte sich über die Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich März 1989. Unter Bezugnahme auf Ziffer I Nummer 5 der Bekanntmachung wurde beschlossen, die Bearbeitung des von Gantrade (UK) Ltd gestellten Erstattungsantrags bis zur Beendigung der Untersuchung im Rahmen der Überprüfung auszusetzen. Dennoch reichte die Antragstellerin auch weiterhin periodisch ihre Anträge ein. Mit Verordnung (EWG) Nr. 490/90 (6) hob der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2357/87 auf und erklärte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für eingestellt. Seit dem 2. März 1990 sind also für die Einfuhren von Vinylacetatmonomer keine Antidumpingzölle mehr zu entrichten.

(4)

Um die Entscheidung über die Erstattungen nicht zu verzögern, wurde beschlossen, über die die Einfuhren bis März 1989 betreffenden Anträge unverzueglich zu entscheiden. Diese Anträge wurden im Verlauf der Untersuchung geprüft und sind Gegenstand dieser Entscheidung. Über die gesammelten Anträge, die nach diesem Datum vorgelegt wurden oder die für den Zeitraum bis zum 1. März 1990, dem Zeitpunkt des Ausserkrafttretens des Zolls, noch eingereicht werden können, wird später entschieden.

(5)

Der Betrag, dessen Erstattung beantragt wurde, beläuft sich auf (. . .) Belgische Franken (7), d. h. auf den Gesamtbetrag des entrichteten Zolls.

(6)

Die Antragstellerin wurde über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge ab. Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben.

B. VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN

(8)

Die Firma Gantrade (UK) Ltd machte geltend, daß keine der betreffenden Einfuhren zu Dumpingpreisen getätigt wurde.

C. ZULÄSSIGKEIT

(9)

Der am 20. November 1987 ordnungsgemäß eingereichte erste Antrag der Antragstellerin betraf die zwischen Juni und September 1987 festgesetzten Antidumpingzölle. In Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ist für die Zulässigkeit der Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen eine Frist von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Antidumpingzölle ordnungsgemäß festgesetzt wurden, festgelegt. Der erste Antrag der Firma Gantrade (UK) Ltd ist infolgedessen nur zum Teil zulässig, nämlich für die nach dem 20. August 1987 festgesetzten Zölle. Infolgedessen ist der den vor diesem Datum festgesetzten Zöllen entsprechende Betrag von (. . .) Belgischen Franken von dem geltend gemachten Gesamtbetrag abzuziehen.

Die übrigen Anträge der Sammlung sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurden.

D. BEGRÜNDETHEIT DER ANTRAEGE

(10)

Die geprüften Anträge, die den Zeitraum vom 20. August 1987 bis Ende März 1989 betreffen, sind begründet. Die Antragstellerin hat gemäß den in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 aufgeführten Erfordernissen den Nachweis erbracht, daß die tatsächliche Dumpingspanne im Zeitpunkt der betreffenden Einfuhren nicht mehr bestand. Die Kommission hatte die Möglichkeit, alle übermittelten Angaben nachzuprüfen, und die Angaben waren vollständig und zufriedenstellend. Es wurde beschlossen, die gleiche Methode zur Berechnung der Dumpingspanne anzuwenden wie in der Ausgangsuntersuchung. Da die Antragstellerin eine Tochter des

Ausführers ist, wurden die Regeln von Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c) der Bekanntmachung angewandt, d. h. vom Wiederverkaufspreis an die ersten unabhängigen Käufer wurden alle zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der entrichteten Antidumpingzölle abgezogen. Es stellte sich heraus, daß keine Dumpingspanne vorhanden war. Die Erklärung dafür liegt in einer sehr wesentlichen Änderung der Ausfuhrpreise, die wiederum auf erhebliche Veränderungen in den Welt-

marktbedingungen für die eingeführte Ware zurückzuführen ist. Den für zulässig befundenen Anträgen der Firma Gantrade (UK) Ltd auf Erstattung der Antidumpingzölle auf die von ihr in der Zeit vom 20. August 1987 bis einschließlich März 1989 getätigten Einfuhren ist daher stattzugeben.

E. ERSTATTUNGSBETRAEGE

(11)

Aus den angegebenen Gründen ist der Firma Gantrade (UK) Ltd der Betrag von (. . .) Belgischen Franken zu erstatten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Firma Gantrade (UK) Ltd, Bishop's Stortford, Vereinigtes Königreich, im November 1987 eingereichte Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen ist zum Teil unzulässig und wird für den Betrag von (. . .) Belgischen Franken zurückgewiesen.

Artikel 2

Den von der Firma Gantrade (UK) Ltd, Bishop's Stortford, für den Zeitraum vom 20. November 1987 bis einschließlich März 1989 eingereichten Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird für einen Betrag in Höhe von (. . .) Belgischen Franken stattgegeben.

Artikel 3

Der in Artikel 2 angeführte Betrag wird von den belgischen Behörden erstattet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien und die Firma Gantrade (UK) Ltd, Bishop's Stortford, gerichtet.

Brüssel, den 6. August 1990

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 213 vom 4. 8. 1987, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.(5) ABl. Nr. C 105 vom 25. 4. 1989, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1990, S. 1.

(7) Im Text dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bestimmte Zahlen nicht genannt.