31992D0483

92/483/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1992 betreffend Beihilfen der Region Brüssel an die Siemens S.A. zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 288 vom 03/10/1992 S. 0025 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992 betreffend Beihilfen der Region Brüssel an die Siemens S.A. zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (92/483/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nachdem die Parteien gemäß dem genannten Artikel zur Abgabe ihrer Stellungnahme aufgefordert worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Im März 1991 hatte die belgische Presse Berichte veröffentlicht, denen zufolge der belgische Rechnungshof gegen die Auszahlung einer Reihe von Beihilfen der Region Brüssel an die Siemens S.A. Einwände mit der Begründung erhoben hatte, die Beihilfen seien seiner Auffassung nach entgegen den Bestimmungen der zugrundeliegenden Regelung, d. h. des Gesetzes über Wirtschaftswachstum vom 17. Juli 1959 (1), gewährt worden.

Die Kommission hat daraufhin die belgischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 1991 aufgefordert, alle sachdienlichen Informationen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1991 haben die belgischen Behörden der Kommission mitgeteilt, daß zwischen aufeinanderfolgenden Regierungen der Region Brüssel und dem belgischen Rechnungshof unterschiedliche Auffassungen über die Rechtmässigkeit von 17 zwischen November 1985 und Januar 1988 gewährten Beihilfen zugunsten von 17 Investitionsvorhaben der Siemens S.A. in Brüssel bestanden.

Gemäß den ursprünglich von den belgischen Behörden vorgelegten Angaben wurden Beihilfen in Höhe von 336 Millionen bfrs für Investitionen eines Betrags von 2,559 Milliarden bfrs gewährt, wobei das Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) der einzelnen Beihilfen zwischen 12 % und 13,5 % betrug.

In der nachstehenden Tabelle sind die mitgeteilten Einzelangaben wie folgt zusammengefasst (2):

Tabelle I

Investitionsplan Anzahl der Vorhaben Beihilfe < 1 Million ECU 1 5,8 Millionen bfrs 2-3 Millionen ECU 3 45,8 Millionen bfrs > 3 Millionen ECU 13 284,4 Millionen bfrs Insgesamt 2 559 Millionen bfrs 17 336 Millionen bfrs

Nach den Angaben der belgischen Behörden waren die Investitionen für den Erwerb und die Entwicklung von Datenverarbeitungsgeräten, von Ausrüstungen und Maschinen (materielle und immaterielle Investitionen) sowie von Gebäuden bestimmt (3).

Die belgischen Behörden haben ferner mitgeteilt, daß der Rechtsstreit mit dem belgischen Rechnungshof beigelegt wurde, nachdem die Regierung der Region Brüssel am 25. Oktober 1990 gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Zuständigkeiten des Rechnungshofes den Rechnungshof aufgefordert hatte, seine Zustimmung zur Auszahlung der angefochtenen Beihilfen unter Vorbehalt zu erteilen.

Nach der Auswertung der von den belgischen Behörden vorgelegten Angaben kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die erwähnten 17 Beihilfen zugunsten der Siemens S.A. offensichtlich entgegen den Verfahrensregeln von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag betreffend die vorherige Anmeldung gewährt worden waren. Diese vorläufige Einschätzung beruhte auf den ersten vorliegenden Angaben, wonach mit den betreffenden Beihilfen entweder die in den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (siehe Abschnitt II Buchstabe B) für die Anmeldung festgelegten Schwellenwerte überschritten oder Ausgaben gefördert wurden, die gemäß dem von der Kommission genehmigten Gesetz über Wirtschaftswachstum nicht förderbar waren. Die Kommission war ferner der Ansicht, daß die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag auf diese Beihilfen nicht in Betracht kam.

Die Kommission hat deshalb am 3. Juli 1991 beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag in bezug auf diese Beihilfen zu eröffnen.

II

A. Der Beschluß der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde der belgischen Regierung mit Schreiben vom 18. August 1991 in Verbindung mit der Aufforderung mitgeteilt, ihrer Stellungnahme sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Beurteilung der Vereinbarkeit der 17 Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt beizulegen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit stellte die Kommission eine Reihe spezifischer Fragen. Die belgische Regierung wurde ferner ersucht, der Siemens S.A. unverzueglich die Einleitung des Verfahrens und die Tatsache mitzuteilen, daß sie gegebenenfalls unrechtmässig empfangene Beihilfen zurückzuzahlen haben würde.

Die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden von dem Beschluß der Kommission durch die Veröffentlichung des Schreibens an die belgische Regierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kenntnis gesetzt (4).

Die belgischen Behörden legten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 23. September 1991 vor. Da die von der Kommission gestellten Fragen darin nur teilweise beantwortet wurden, bat die Kommission mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 um die Vorlage der noch fehlenden Angaben.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 teilte die Siemens S.A. der Kommission mit, daß sie die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zur Kenntnis genommen und überprüft hat, ob die belgischen Behörden der Kommission innerhalb der vorgesehenen Fristen geantwortet hatten.

Mit Schreiben vom 20. und 21. November 1991 haben die belgischen Behörden ihre Antworten vervollständigt.

Am 5. Februar 1992 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der belgischen Behörden und dem zuständigen Dienst der Kommission zur Klärung bestimmter Gesichtspunkte der vorgelegten Informationen statt. Mit Schreiben vom 17. Februar 1992 forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, bestimmte im Verlauf der Zusammenkunft mündlich gemachte Äusserungen schriftlich zu bestätigen und näher zu erläutern. Mit Schreiben vom 17. März 1992 kamen die belgischen Behörden dieser Bitte nach.

B. Gemäß den von den belgischen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgelegten Angaben lassen sich die 17 von dem Verfahren erfassten Beihilfen in folgende Gruppen unterteilen:

a) elf Beihilfen, die ausschließlich den Erwerb von überwiegend aus Deutschland zur Vermietung an Kunden bestimmten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsausrüstungen durch die Siemens S.A. von anderen Tochtergesellschaften des Siemens-Konzerns betreffen;

b) fünf Beihilfen, die gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Investitionsprogramme in folgenden Bereichen betreffen: Erwerb von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsausrüstungen durch die Siemens S.A. von anderen Siemens-Tochtergesellschaften zur internen Verwendung in verschiedenen Abteilungen; Ausgaben für Vorhaben zur Entwicklung von Software für die Verwendung in Abteilungen der Siemens S.A.; Aufwendungen für die Ausbildung von Personal; Ausgaben der Siemens S.A. für Werbemaßnahmen und Markterhebungen ihrer Vertriebsabteilungen;

c) eine Beihilfe, die den Erwerb eines Gebäudes zur Vergrösserung der belgischen Hauptverwaltung von Siemens in Brüssel betrifft.

In Tabelle II sind die Aufwendungen und die für die Einzelausgaben gewährten Beihilfen aufgeführt:

Tabelle II

(in Millionen bfrs)

Ausgabe Beihilfe Empfangen Ausstehend i) Vermietung von Geräten an Kunden 1 849,294 244,631 218,834 25,797 ii) Zur internen Verwendung erworbene Ausrüstungen 432 48,49 39,311 9,179 iii) Software-Entwicklungskosten 206,4 23,015 17,723 5,292 iv) Ausbildungskosten 18 2,241 1,795 0,446 v) Erwerb eines Gebäudes 45 5,789 4,341 1,448 vi) Werbemaßnahmen 89,6 10,869 7,972 2,897 vii) Markterhebungen 7 0,945 0,945 - Insgesamt 2 647,294 335,980 290,921 45,059

Aus der Tabelle II geht auch der an die Siemens S.A. bisher ausgezahlte Beihilfebetrag hervor. Hierzu haben die belgischen Behörden mitgeteilt, daß sie die Auszahlung der noch ausstehenden Beihilfen ausgesetzt haben, sobald die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bekannt wurde.

Als Begründung für die Nichtanmeldung der 17 Beihilfen an die Siemens S.A. haben die belgischen Behörden geltend gemacht, daß es sich hierbei ihrer Ansicht nach nicht um bedeutende Beihilfefälle im Sinne der von der Kommission für allgemeine Investitionsbeihilferegelungen festgelegten Regeln gehandelt habe (5).

Gemäß diesen Regeln sind der Kommission folgende Einzelfälle der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen zu melden:

- Beihilfen eines Nettosubventionsäquivalents von mehr als 15 % der geförderten Investitionen: sämtliche Fälle;

- Beihilfen eines Nettosubventionsäquivalents zwischen 10 % und 15 %: Fälle, bei denen die Investitionen 3 Millionen ECU übersteigen;

- Beihilfen einer Intensität zwischen 5 % und 10 %: Fälle, bei denen die Investitionen 6 Millionen ECU übersteigen und

- Beihilfen einer Intensität von bis zu 5 %: Fälle, bei denen die Investitionen 9 Millionen ECU übersteigen.

Die belgischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme geltend gemacht, daß entgegen den von ihnen vor der Verfahrenseröffnung übermittelten Angaben keine der 17 Siemens gewährten Beihilfen den vorstehend aufgeführten Schwellenwert von 3 Millionen ECU Investitionsausgaben und 10 % Beihilfeintensität übertroffen habe, da einerseits in allen 17 Fällen für die Gewährung der Beihilfe lediglich 75 % der Ansätze des den Brüsseler Regionalbehörden von Siemens vorgelegten Investitionsplans berücksichtigt worden seien und andererseits die Auszahlung der einzelnen Beihilfen in drei bis vier Tranchen über einen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren verteilt worden sei.

Aus diesen Gründen beliefen sich die Ausgaben und die jeweilige Beihilfeintensität in den 17 Beihilfefällen auf Beträge unterhalb der für die Anmeldung geltenden Schwellenwerte. Entgegen den der Kommission ursprünglich gemeldeten Beträgen von 12 % beziehungsweise 13,5 % Beihilfeintensität würde sich die tatsächliche Intensität der gewährten Beihilfen zwischen 4,76 % und 9,98 % bewegen.

Die Übereinstimmung der Gewährung der Beihilfen mit den Vergabebedingungen des Gesetzes über Wirtschaftswachstum war nach Ansicht der belgischen Behörden vom belgischen Rechnungshof aus zwei Gründen angefochten worden: erstens könne die Siemens S.A. nicht als ein in der Region Brüssel produzierendes Industrieunternehmen im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes angesehen werden, demzufolge nur Industrie- und Handwerksunternehmen die entsprechenden Beihilfen empfangen können.

Zweitens hielt der Rechnungshof die Gewährung von Beihilfen für den Erwerb von Ausrüstungen von anderen Tochtergesellschaften des Siemens-Konzerns zur Weitervermietung an die Kunden von Siemens für unvereinbar mit dem Gesetz über Wirtschaftswachstum und den entsprechenden Anwendungsbestimmungen, da es sich hierbei um eine Beihilfe für den Verkauf von Eigenerzeugnissen und den Aufbau von Lagerbeständen handele. Nach Auffassung des Rechnungshofes haben die gewährten Beihilfen es der Siemens S.A. ermöglicht, ihre Erzeugnisse mit einem Preisabschlag in Höhe der Beihilfe anzubieten, da die Siemens S.A. über mehrere Jahre Beihilfen entsprechend dem Wert der Neuaufträge für an Kunden weitervermietete Erzeugnisse erhalten hatte. Der Rechnungshof stellte hierzu fest, daß die Subventionierung von Erzeugnissen anstelle von Produktionsmitteln im Widerspruch zum Gesetz über Wirtschaftswachstum stuende, mit dem die Produktionsstruktur des Beihilfebegünstigten verbessert werden solle.

Nach Prüfung dieser Einwände hatte die Regierung der Region Brüssel beschlossen, den Rechnungshof zu ersuchen, die Auszahlungsanordnungen für die Beihilfen gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Zuständigkeiten des belgischen Rechnungshofes zu genehmigen.

In bezug auf den ersten Einwand des belgischen Rechnungshofes ist die Regierung der Region Brüssel der Auffassung, daß die regionale Expansion nicht nur durch Beihilfen an die Industrie, sondern auch durch Unterstützung des Handels gefördert werden könne. Der zweite Einwand des Rechnungshofes beruht nach Ansicht der Brüsseler Behörden auf einer zu engen Auslegung des Begriffs der Investition. Da das Gesetz über Wirtschaftswachstum hierzu keine Begriffsbestimmung enthält, betrachtet die Regierung der Region Brüssel es als legitim, die im Steuer- und Rechnungswesen gebräuchliche Definition zu verwenden, nach der Investitionen die Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung von Gütern sind, die dauerhaft in die Unternehmenstätigkeit einbezogen werden. Die Regierung der Region Brüssel weist darauf hin, daß an Kunden vermietete Geräte gemäß der in Belgien durch Königlichen Erlaß vom 8. Oktober 1976 festgelegten Bilanzstruktur unter das Anlagevermögen fallen.

Die Regierung der Region Brüssel vertritt ausserdem die Auffassung, daß die vom belgischen Rechnungshof zugrunde gelegte Unterscheidung zwischen einerseits den beihilfefähigen und erlaubten Investitionen in Produktionsmittel und andererseits den vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossenen Erwerb von Erzeugnissen oder Aufbau von Lagerbeständen stark zu relativieren sei, da die Computer und Telekommunikationssysteme zwar Erzeugnisse von Siemens, jedoch gleichzeitig auch Produktionsmittel für die Untenrehmen sind, die sie kaufen oder mieten. Daher sollte das Gesetz nicht die Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen für den Erwerb von Ausrüstungen ausschließen, die einem anderen Industrieunternehmen, dessen Modernisierung oder Umstrukturierung wünschenswert ist, durch Vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Regierung der Region Brüssel weist darauf hin, daß die Beihilfe an die Siemens S.A. im Zusammenhang mit der Vermietung von Ausrüstungen an Drittunternehmen als Beihilfe an jene Unternehmen betrachtet werden müsse, bei denen es sich in diesem Fall hauptsächlich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt. Nach Ansicht der Regionalregierung sind diese Drittunternehmen die wirklichen Begünstigten der Beihilfe, die es der Siemens S.A. ermöglicht habe, eine Vermietungsstrategie zu entwickeln, die für KMU besser geeignet ist, um ihre Ausrüstung der raschen Entwicklung der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationstechniken anzupassen. Auch könne nicht von einer Benachteiligung der Wettbewerber der Siemens S.A. ausgegangen werden, da diesen auf Antrag die gleiche Beihilfe gewährt worden wäre.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag äusserten die dänischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 1991 ihre Zustimmung zu dem vorläufigen Standpunkt der Kommission, daß die 17 Beihilfen an die Siemens S.A. mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar schienen. Diese Stellungnahme wurde den belgischen Behörden mit Schreiben vom 26. November 1991 mitgeteilt. Die belgischen Behörden bemerkten dazu in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1991, daß diese Stellungnahme keinen sachdienlichen Beitrag für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe enthalte, sondern lediglich den politischen Standpunkt der dänischen Behörden wiedergebe.

III

In ihrer Entscheidung 75/397/EWG (6) zur Genehmigung der durch das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 eingeführten allgemeinen Beihilferegelung stellte die Kommission fest, daß es sich bei den entsprechenden staatlichen Maßnahmen um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag handelt.

Im vorliegenden Fall haben die 17 geprüften Beihilfen die Siemens S.A. von einem Teil der Kosten entlastet, die sie normalerweise bei ihren Tätigkeiten hätte aufwenden müssen. Diese Beihilfen verzerren den Wettbewerb und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel in den Sektoren Datenverarbeitung und Telekommunikation. Wenn ein Staat die finanzielle Stellung eines Unternehmens stärkt, das mit anderen Unternehmen in der Gemeinschaft konkurriert, so muß dies als eine Benachteiligung der Wettbewerber betrachtet werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris (7)).

Hierbei ist zu beachten, daß die Siemens S.A. (Belgien) eine Tochtergesellschaft des multinationalen Konzerns Siemens AG ist. Dieser Konzern mit Hauptsitz in Deutschland ist weltweit tätig und einer der erfolgreichsten und finanziell gesündesten Hersteller im Sektor Elektrotechnik. Im Jahr 1989/90 betrug der Umsatz seiner belgischen Tochter 31 786 Millionen bfrs, bei einem Reingewinn von 1 651 Millionen bfrs nach Steuerabzug und 4 906 Beschäftigten zum Jahresende. Siemens S.A. (Belgien) beteiligt sich - mit einer durchschnittlichen Exportquote von 25 % ihres Umsatzes während des Zeitraums 1985 bis 1990 - lebhaft am Exportmarkt.

Der Markt für Datenverarbeitungs- und Büroausrüstungen ist durch beträchtliche innergemeinschaftliche Handelsströme gekennzeichnet, die sich 1989 auf 22 853 Millionen ECU beliefen, wobei der Marktanteil von Siemens mit 11,7 % angegeben wird (8).

IV

Nach eingehender Prüfung der von der Brüsseler Regionalregierung durch die 17 Beihilfen geförderten Ausgaben der Siemens S.A. (siehe Tabelle II) kam die Kommission zu folgenden Schlußfolgerungen:

a) Die Ausgaben für Ausrüstungen zum internen Gebrauch und den Erwerb eines Gebäudes (Ziffern ii) und v) der Tabelle II) sind übliche Aufwendungen für Sachanlagen, die in dem Gesetz über Wirtschaftswachstum ausdrücklich als beihilfefähig aufgeführt sind. Auch können die Aufwendungen für die Entwicklung von Software für den internen Gebrauch der Siemens S.A. (Ziffer iii)) als Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände angesehen werden, die nach demselben Gesetz ebenfalls beihilfefähig sind, da die betreffende Software mehrere Jahre lang von dem Unternehmen genutzt wird und abgeschrieben werden muß.

Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, daß sich die genannten Investitionen aus voneinander unabhängigen Einzelprogrammen zusammensetzen, bei denen die von der Kommission festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung (siehe Abschnitt II Buchstabe B) nicht überschritten werden.

Folglich wurden die Beihilfen für diese Investitionen von der Regierung der Region Brüssel innerhalb des Ermessensspielraums rechtmässig gewährt, den die Kommission für die Anwendung der durch das Gesetz über Wirtschaftswachstum eingeführten allgemeinen Beihilferegelung vorgesehen hatte. Daher bezieht die Kommission zu diesen Beihilfen nicht weiter Stellung.

b) Die Aufwendungen für Ausbildungskosten (Ziffer iv)) sind in dem Gesetz über Wirtschaftswachstum nicht als förderbare Kosten aufgeführt. Infolgedessen handelt es sich bei den der Siemens S.A. von der Regierung der Region Brüssel gewährten Beihilfen um eine Ad-hoc-Unterstützung, die der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorher zu melden gewesen wäre.

Die Kommission hat jedoch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag die geförderten Programme der Siemens S.A. geprüft und festgestellt, daß es sich hierbei um nicht mit Investitionen verbundene Ausbildungsmaßnahmen für Beschäftigte handelte, die zur Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen umgeschult wurden. Diese Beihilfe wurde von der Kommission insgesamt befürwortet.

Hieraus zog die Kommission den Schluß, daß auf diese unrechtmässige Beihilfe die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahmebestimmung für Beihilfen anwendbar ist, die die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern, ohne die Handelsbedingungen zu beeinträchtigen.

c) Die Ausgaben für Werbemaßnahmen und Markterhebungen (Ziffern vi) und vii)) sind in dem Gesetz über Wirtschaftswachstum nicht unter den förderbaren Kosten aufgeführt. Demzufolge handelt es sich bei den für diese Zwecke gewährten Beihilfen ebenfalls um eine Ad-hoc-Unterstützung, die der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorher zu melden gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung der Regierung der Region Brüssel sind die Aufwendungen für an Kunden vermietete Geräte (Ziffer i)) nach dem Gesetz über Wirtschaftswachstum nicht förderbar. Artikel 1 Buchstabe a) und Artikel 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes sehen vor, daß Beihilfen für die "unmittelbare Finanzierung von Investitionen in errichtete oder zu errichtende Gebäude, Ausrüstungen oder Werkstoffe, die [ . . . ] für die Gründung, Erweiterung, Umstellung, Modernisierung von Industrie- oder Handwerksunternehmen erforderlich sind" gewährt werden können. Nach Ansicht der Kommission fallen die von Siemens erworbenen und für die Vermietung an Kunden bestimmten Geräte nicht unter diese Definition, da die entsprechenden Ausgaben - ungeachtet ihrer Einstufung als Investitionen in Vermögenswerte oder Lagerbestände - nicht zur Erweiterung, Umstellung oder Modernisierung der Siemens S.A., sondern vielmehr der Unternehmen beitragen, die diese Geräte mieten. Bei der Subventionierung derartiger Aufwendungen handelt es sich daher um fortlaufende Betriebsbeihilfen, die der Siemens S.A. einen unzulässigen Vorteil bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse verschafft haben.

Die Kommission kann ferner nicht der Auffassung zustimmen, daß diese an die Siemens S.A. gezahlten Beiträge letztlich Beihilfen zugunsten der Unternehmen sind, die von Siemens Geräte mieten. Sie lehnt diese Argumentation ab, da die Siemens S.A. der Empfänger der Beihilfen ist und die betreffenden Unternehmen den vollen von Siemens in seinen Mietverträgen nach eigenem Ermessen festgelegten Mietpreis zahlen.

Demzufolge hätte die Gewährung von Beihilfen an die Siemens S.A. für die Aufwendungen für an Kunden zu vermietende Geräte der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorher gemeldet werden müssen, da es sich um eine Ad-hoc-Unterstützung durch die Regierung der Region Brüssel handelt, die nicht in den Anwendungsbereich des von der Kommission genehmigten Gesetzes über Wirtschaftswachstum fällt.

Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, daß diese der Siemens S.A. gewährte Beihilfe für den Erwerb der an Kunden zu vermietenden Geräte die Schwellenwerte für die Anmeldung überschritt und daher in jedem Fall von der Regierung der Region Brüssel vorher zu melden gewesen wäre - unabhängig davon, ob das Vorhaben gemäß dem genannten Gesetz förderbar war oder nicht.

Wie in Abschnitt II Buchstabe B erläutert, entsprechen die begünstigten Ausgaben den von Siemens insgesamt aufgewendeten Mitteln für den Erwerb neuer Geräte, die ab einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden vermietet wurden. Siemens S.A. hat in regelmässigen Abständen Beihilfen beantragt, deren Höhe den Schwellenwert von 3 Millionen ECU geringfügig überschritt. Die belgischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß sie bei der Gewährung der Zuschüsse nur 75 % der in den Anträgen angegebenen Ausgaben berücksichtigt hätten. Die Zuschüsse hätten aufgrund der zeitlich gestaffelten Auszahlung je nach gefördertem Vorhaben schließlich ein Nettosubventionsäquivalent von 4,76 % bis 6,75 % erreicht und damit nicht die allgemeinen Schwellenwerte für die Anmeldung überschritten.

Die Kommission stimmt der Argumentation der belgischen Behörden aus folgenden Gründen nicht zu:

Erstens muß die Berücksichtigung von nur 75 % eines einheitlichen Betrags bei der Gewährung der Beihilfe als willkürlich und frei jeder wirtschaftlichen Logik eingestuft werden. Die belgischen Behörden haben auch der Kommission gegenüber keine Erläuterung für dieses Vorgehen abgegeben.

Zweitens hat die Kommission festgestellt, daß für eine Reihe der fraglichen Investitionsprogramme mehrere Beihilfeanträge gestellt wurden; angesichts der Gleichartigkeit der Ausgaben und der zeitgleichen Durchführung hätten diese jedoch von der Brüsseler Regionalregierung als ein einziges Investitionsprogramm behandelt werden müssen. So reichte die Siemens S.A. beispielsweise im Zeitraum vom 23. bis 31. Juli 1985 vier Anträge über insgesamt 685 Millionen bfrs (15 Millionen ECU) betreffend gleichartige Beschaffungskosten für an Kunden zu vermietende Geräte ein. Diese Anträge waren von zwei Direktoren der Siemens S.A. unterzeichnet, von denen einer auf sämtlichen Anträgen aufgeführt ist. Bei diesem Betrag hätte die Kommission unabhängig von der Intensität der Beihilfe eine vorherige Anmeldung (9) erhalten müssen. Ein weiteres Beispiel sind die drei von der Siemens S.A. am 17. und 18. September 1986 für eine einzige Ausgabenart eingereichten Einzelanträge, die von der Brüsseler Regionalregierung getrennt behandelt wurden und sich auf insgesamt 505,1 Millionen bfrs (11 Millionen ECU) beliefen. Alle drei Anträge waren von denselben beiden Direktoren der Siemens S.A. unterzeichnet.

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Zuschüsse von 11,814 Millionen bfrs zu dem von der Siemens S.A. aufgewendeten Betrag von 96,6 Millionen bfrs für Werbemaßnahmen und Markterhebungen (Ziffern v) und vi) der Tabelle II) sowie die Zuschüsse von 244,631 Millionen bfrs zu dem Betrag von 1 849,294 Millionen bfrs für an Kunden zu vermietende Geräte (Ziffer i)) von der Regierung der Region Brüssel unter mißbräuchlicher Ausnutzung des von der Kommission für die Anwendung des Gesetzes über Wirtschaftswachstum zugebilligten Ermessensspielraums unrechtmässig gewährt worden sind.

Darüber hinaus kam die Kommission nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, daß auf die unrechtmässig gewährten Beihilfen keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anwendbar ist.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 sind nicht anwendbar, da die fraglichen Beihilfen nicht den darin festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Auch wurde die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen von den belgischen Behörden nicht geltend gemacht.

Artikel 92

Absatz 3 EWG-Vertrag führt Beihilfen auf, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Bei der Ermittlung der Vereinbarkeit sind die Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes sind im Hinblick auf Artikel 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder der Gewährung einer Beihilfe die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen eng auszulegen. Sie dürfen nur angewendet werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um den Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu veranlassen, das einem der Ziele der genannten Ausnahmebestimmungen dient.

Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zu diesen Zielen beitragen oder bei denen keine Beihilfen für diese Zwecke erforderlich sind, wäre gleichbedeutend mit der Gewährung von Vorteilen für die Industrien oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten - deren finanzielle Stellung künstlich verbessert würde - und würde zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels sowie zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten gemeinsamen Interesses gegeben wäre.

Zur Anwendbarkeit der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) genannten Ausnahmebestimmungen für Beihilfen zugunsten der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist festzustellen, daß die Lebenshaltung in der Region Brüssel, wo die fragliche Beihilfen gewährt wurden, nicht aussergewöhnlich niedrig im Sinne der Ausnahmebestimmung unter Buchstabe a) ist; ferner erfuellt die Region Brüssel nicht die erforderlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme der unter Buchstabe c) genannten Ausnahmebestimmung für Regionalbeihilfen (10).

Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen betrifft, so enthält der vorliegende Sachverhalt keinen Nachweis dafür, daß die betreffenden Beihilfen der Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens dienen sollen. Auch hat die belgische Regierung keine derartigen Argumente angeführt, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen zu rechtfertigen.

Bezueglich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige, mit denen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist darauf hinzuweisen, daß Teile der fraglichen Beihilfen - insbesondere diejenigen für Werbemaßnahmen und Markterhebungen - unter die Kategorie der Beltriebsbeihilfen fallen, da die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, daß die Aufwendungen für die Verwirklichung eines besonderen Investitionsvorhabens der Siemens S.A. - auf das die genannte Ausnahmebestimmung anwendbar gewesen wäre - erforderlich waren. Ferner ist auch der verbleibende und grösste Teil der Beihilfe, der für den Erwerb der an Kunden zu vermietenden Geräte bestimmt war, als Betriebsbeihilfe an die Siemens S.A. einzustufen. Wie oben erläutert, handelt es sich bei dieser Beihilfe praktisch um eine fortlaufende Unterstützung der Handelsaktivitäten der Siemens S.A. auf dem Markt für die Vermietung von EDV-Erzeugnissen, die dem Unternehmen einen unbilligen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten bei der Vermarktung seiner Erzeugnisse verschafft hat.

Angesichts ihrer unmittelbaren und anhaltend verzerrenden Wirkung auf die sektoralen Wettbewerbsbedingungen lehnt die Kommission Betriebsbeihilfen unter normalen Voraussetzungen selbst dann ab, wenn sie einem der Ziele der anderen Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag dienen. Doch wie bereits festgestellt, kann die fragliche Beihilfe nicht als Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele angesehen werden.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auch für den Fall, daß diese Beihilfe erforderlich gewesen wäre, um KMU den Zugang zu neuen Technologien zu erleichtern, die Kommission nach dem Grundsatz, daß Beihilfen im Rahmen derjenigen Regelung gewährt werden müssen, die das geringste Risiko einer Wettbewerbsverzerrung in sich bergen, einer Beihilfe in Form einer Zahlung an einen Gerätelieferanten angesichts der bereits erwähnten unzulässigen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht hätten zustimmen können; einem neutraleren und angemesseneren Vorgehen in Form einer unmittelbar für KMU geschaffenen Regelung hätte die Kommission hingegen zustimmen können.

Folglich wurden die Beihilfen in Form von Zuschüssen von 11,814 Millionen bfrs zu dem von der Siemens S.A. aufgewendeten Betrag von 96,6 Millionen bfrs für Werbemaßnahmen und Markterhebungen sowie die Zuschüsse von 244,631 Millionen bfrs zu dem Betrag von 1 849,294 Millionen bfrs für an Kunden zu vermietende Geräte von der Brüsseler Regionalregierung unrechtmässig gewährt und erfuellen keine der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag; sie sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

V

Im Fall von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen kann die Kommission gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Beihilfen zur Umstellung von Bergbauunternehmen in Deutschland (11), bestätigt durch das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil (12), die Mitgliedstaaten auffordern, unrechtmässig gewährte Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, daß die Rückforderung einer Beihilfe die logische Folge ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist.

Folglich muß die Siemens S.A. die unrechtmässig erhaltene Beihilfe zurückzahlen.

Die Rückzahlung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des belgischen Rechts zu erfolgen, insbesondere was die Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tag der unrechtmässigen Gewährung der Beihilfe fällig werden. Ein solches Vorgehen ist notwendig, um den vor der Beihilfegewährung herrschenden Zustand wiederherzustellen. Zu diesem Zweck müssen alle finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der vertragswidrigen Beihilfen seit dem Tag ihrer Zahlung gewährt wurden, rückgängig gemacht werden (siehe Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Tubemeuse (13)) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zu den Beihilfen in Höhe von insgesamt 335,980 Millionen bfrs, die von der Regierung der Region Brüssel gemäß der durch das Gesetz über Wirtschaftswachstum vom 17. Juli 1959 eingeführten Beihilferegelung als Zuschüsse für Aufwendungen der Siemens S.A. von insgesamt 2 647,294 Millionen gewährt worden sind, ist folgendes festzustellen:

a) Die Beihilfen von 77,294 Millionen bfrs für die Investitionen in zur internen Verwendung bestimmte Ausrüstungen, den Erwerb eines Gebäudes und die Entwicklung von Software sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die von der Kommission in ihrer Entscheidung 75/397/EWG vom 15. Juni 1975 über die Anwendung der fraglichen Beihilferegelung genehmigten Hoechstgrenzen nicht überschreiten;

b) die Beihilfe von 2,241 Millionen bfrs für Aufwendungen für die Ausbildung von Beschäftigten wurde zwar in Widerspruch zu Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt, kann jedoch gemäß der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden;

c) die Beihilfe von 256,445 Millionen bfrs für Aufwendungen für an Kunden zu vermietende Geräte sowie Werbemaßnahmen und Markterhebungen wurde unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt und erfuellt keine der erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag; folglich ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Bei der in Artikel 1 Buchstabe c) dieser Entscheidung genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Höhe von 256,445 Millionen bfrs stehen noch 28,694 Millionen bfrs zur Zahlung aus. Die Regierung der Region Brüssel wird von der Auszahlung dieses Betrags absehen.

Der bereits ausgezahlte Betrag von 227,751 Millionen bfrs der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ist von der Regierung der Region Brüssel von der Siemens S.A. zurückzufordern, wobei die Verfahren und Vorschriften des belgischen Rechts gelten, insbesondere was Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft.

Die Zinsen werden ab dem Tag der unrechtmässigen Gewährung der Beihilfe fällig.

Artikel 3

Belgien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung über die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1992 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) Mit Entscheidung vom 18. Juli 1990 hat die Kommission der belgischen Regierung die Beendigung dieser mit dem Gesetz vom 17. Juli 1959 eingeführten allgemeinen Beihilferegelung empfohlen. (2) Zur Vereinfachung wurden die Vorhaben gemäß dem Investitionsplan in drei Gruppen unterteilt; für jede Gruppe wird der Gesamtwert sowohl der Investitionen als auch der Beihilfen in belgischen Franken angegeben. (3) Die eingehenden Angaben der belgischen Behörden in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag haben ergeben, daß die ursprünglich vorgelegten Zahlenangaben betreffend Beihilfen und Intensitäten falsch waren. Aus den Angaben ging ferner hervor, daß die Investitionsvorhaben auch Betriebsausgaben einschlossen (siehe Abschnitt II Buchstabe B). (4) ABl. Nr. C 254 vom 28. 9. 1991, S. 6. (5) Siehe Schreiben SG(79) D/10478 vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten; "Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften", Band II, Seite 124. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1990. (6) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13. (7) EuGH, Slg. 1980, S. 2671. (8) Siehe "Panorama der EG-Industrie 1991-1992", Abschnitt 12-32. (9) Siehe die in Abschnitt II erwähnten Schwellenwerte für die Anmeldung. (10) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (11) EuGH, Slg. 1973, S. 813. (12) EuGH, Slg. 1987, S. 901. (13) EuGH, SIg. 1990, S. I-959.