31970D0346

70/346/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/412 - ASBL pour la promotion du tube d'acier soudé électriquement) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 153 vom 14/07/1970 S. 0014 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/412 - ASBL pour la promotion du tube d'acier soudé électriquement) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (70/346/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 4,

im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der von - der Société anonyme des Usines à tubes de la Meuse in Flémalle-Haute (Belgien),

- der Société anonyme des Hauts Fourneaux et Aciéries de Differdange, St. Ingbert, Rumelange in Luxemburg (die inzwischen von den Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange, "Arbed", in Luxemburg übernommen worden ist),

- der Société anonyme des Tubes de Nimy in Nimy-lez-Mons (Belgien) und

- den Ateliers Remy Cläys in Lichtervelde (Belgien)

am 30. Oktober 1962 gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 eingereicht worden ist und die Satzung der Association sans but lucratif pour la promotion du tube d'acier soudé électriquement sowie die von dieser getroffene Regelung über die Benutzung eines gemeinsamen Warenzeichens zum Gegenstand hat, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 18. März 1970 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die vier vorgenannten Unternehmen, die in Belgien bzw. Luxemburg die einzigen Hersteller von elektrisch geschweissten Rohren sind, haben, um die Qualität und die Verwendung von elektrisch geschweissten Stahlrohren (Gasrohre und Siederohre) zu fördern und die Verwender dadurch zu schützen, daß sie die Einhaltung der Normen und der Qualität dieser Rohre gewährleisten, am 23. Mai 1962 die Association sans but lucratif pour la promotion du tube d'acier soudé électriquement gegründet. Die Satzung dieser Association und die von ihr getroffene Regelung über die Benutzung eines gemeinsamen Warenzeichens wurden am 13. Juni 1969 abgeändert, vor allem um die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder festzulegen.

Die Association betreibt Gemeinschaftswerbung für die elektrisch geschweissten Rohre. Dies geschieht insbesondere durch Inserate in Fachzeitschriften und durch eine Beteiligung an der Herausgabe der Händlerkataloge. Den Mitgliedern der Association ist es nicht untersagt, eine eigene Werbung zu betreiben.

Die Association ist Inhaberin eines national und international eingetragenen Warenzeichens, das in Gestalt eines auf die von den Mitgliedern (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. angefertigten Rohre aufgeklebten Etiketts verwendet wird. Der Beitritt zu der Association und die Benutzung des gemeinsamen Warenzeichens sind den Herstellern aus jedem beliebigen Land vorbehalten, welche Rohre durch Elektroschweissung anfertigen und die Normen der International Standard Organization (ISO) lückenlos einhalten. Dieses Warenzeichen bildet eine Gewähr für die Qualität der Elektroschweissung, die Einhaltung der Abmessungsnormen (Aussendurchmesser und Stärke), die Druckfestigkeit und die Überwachung durch die Association. Der Conseil d'administration, der aus vier Mitgliedern besteht, die von der Assemblée générale mit einfacher Mehrheit gewählt werden, entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Jeder Hersteller, der die von der Association festgelegten Qualitätsnormen einhält, kann Mitglied zu den gleichen Bedigungen wie die anderen Mitglieder werden. Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur bei Nichteinhaltung der Qualitätsnormen oder im Falle unlauteren Wettbewerbs zulässig.

Die Vereinbarung wurde nur vorsorglich angemeldet, da die Beteiligten die Auffassung vertreten, daß Satzung und Regelung nicht unter das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot fallen.

Der wesentliche Inhalt des Negativattestantrags ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden (1). Im Anschluß an diese Veröffentlichung teilte ein Dritter Bemerkungen mit, denen in der vorliegenden Entscheidung dadurch Rechnung getragen wurde, daß die Tragweite der Vereinbarung noch verdeutlicht werden konnte.

II

Die Erteilung eines Negativattests kann in Betracht gezogen werden, da die Anmeldung vorsorglich erfolgt ist und da der Vertreter der Association im Laufe des Verfahrens ausdrücklich bestätigt hat, daß er eine Negativattestentscheidung wünsche.

Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die von den vier fraglichen Unternehmen geschlossene Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 einzuschreiten.

Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Die Vereinbarung über die Gründung der Association und die Festlegung der Satzung wurde zwischen Unternehmen geschlossen. Die Regelung über die Verwendung des gemeinsamen Warenzeichens ist ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung.

Eine gemeinsame Werbung, die sich darauf beschränkt, die Verwender auf die Merkmale und die Eigenschaften eines von mehreren Unternehmen hergestellten Erzeugnisses aufmerksam zu machen, schränkt den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern der Vereinigung nicht ein, da es diesen freigestellt ist, für ihre eigenen Erzeugnisse auch selbständig Werbung zu betreiben.

Die Verwendung des gemeinsamen Gütezeichens, dessen Inhaberin die Association ist, und die Bedingungen für die Erlangung der Berechtigung zu seiner Verwendung schränken den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht ein. In dem Masse, wie die Unternehmen es vom technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus für nützlich halten, können sie das Verfahren der Elektroschweissung unbehindert anwenden. Bei den Abmessungsnormen handelt es sich um die Normen einer internationalen Normenorganisation (ISO), deren Tätigkeit sich auf zahlreiche Länder erstreckt.

Jeder Hersteller von Rohren kann daher seine Produktion so einrichten, daß sie den materiellen Bedingungen für die Erlangung des gemeinsamen Warenzeichens entspricht. Überdies wird den Beteiligten durch die Vereinbarung nicht untersagt, Erzeugnisse herzustellen, welche andere, von dem gemeinsamen Warenzeichen nicht gedeckte Merkmale aufweisen. Was die Unternehmen anbelangt, die der Association nicht beitreten, so besteht die Möglichkeit, daß sie wirkungsvoll mit den Mitgliedern der Association in Wettbewerb treten können, indem sie geschweisste Rohre nach anderen Verfahren als dem der Elektroschweissung herstellen, insbesondere nach dem Sauerstoff-Azetylen-Schweißverfahren. Diese Nichtmitglieder können ebensogut Rohre liefern, die den ISO-Normen entsprechen, da diese kein bestimmtes Schweißverfahren vorschreiben.

Die Bestimmungen über die Verwendung des gemeinsamen Warenzeichens schränken den Wettbewerb ebenfalls nicht ein, da der Conseil d'administration der Association jedem Mitglied, das die vorgenannten Qualitätsnormen einhält, die Verwendung dieses Warenzeichens gestattet. Der Association gehören gegenwärtig zwar nur die belgischen und luxemburgischen Hersteller von elektrisch geschweissten Rohren an. Die gegenwärtig gültigen Bestimmungen der Satzung ermöglichen es jedoch jedem Hersteller von Stahlrohren, der das Verfahren der Elektroschweissung anwendet und die festgelegten Qualitätsnormen einhält, Mitglied der Association zu werden und das gemeinsame Warenzeichen zu verwenden, wie auch aus der Gemeinschaftswerbung Nutzen zu ziehen. (1)ABl. Nr. C 159 vom 12.12.1969, S. 7.

Die der Kommission bekannten Tatsachen lassen nicht den Schluß zu, daß die Satzung der Association und die von ihr getroffene Regelung über die gemeinsame Werbung und die Verwendung eines gemeinsamen Warenzeichens eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezwecken oder bewirken können. Da eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels nicht erfuellt ist, kann das Negativattest erteilt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die in Form der Satzung der ASBL pour la promotion du tube d'acier soudé électriquement und der von ihr getroffenen Regelung über die Verwendung eines gemeinsamen Warenzeichens konkretisierte Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an folgende vier Unternehmen: - Société anonyme des Usines à tubes de la Meuse in Flémalle-Haute (Belgien),

- Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange, "Arbed", in Luxemburg,

- Société anonyme des Tubes de Nimy in Nimy-lez-Mons (Belgien) und

- Ateliers Remy Cläys in Lichtervelde (Belgien)

sowie an die Association sans but lucratif pour la promotion du tube d'acier soudé électriquement in Brüssel (Belgien) gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY