01990D0177 — DE — 02.12.2017 — 006.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 24) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/82/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991 |
L 49 |
24 |
22.2.1991 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/191/EG, Euratom vom 18. März 1994 |
L 91 |
35 |
8.4.1994 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/821/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012 |
L 352 |
64 |
21.12.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/840/EU, Euratom vom 26. November 2014 |
L 343 |
25 |
28.11.2014 |
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L 319 |
40 |
25.11.2016 |
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L 318 |
35 |
2.12.2017 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 1990
mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(90/177/Euratom, EWG)
Artikel 1
Belgien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:
▼M1 —————
2. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates ( 1 ) handelt;
Dienstleistungen, die die Vortragsredner an die Vortragsveranstalter erbringen; Dienstleistungen, die die Schauspieler, Dirigenten, Musiker und andere Künstler für Theater-, Ballett-, Film- oder Musikwerke sowie für Zirkus-, Variété- oder Kunstkabarettdarbietungen an die Veranstalter von Schau-, Theater- und Konzertdarbietungen sowie an die Verleger von Schallplatten und anderen Tonträgern und an die Hersteller von Filmen und anderen Bildträgern erbringen sowie Dienstleistungen, die die Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen an die Veranstalter dieser Wettkämpfe oder Darbietungen erbringen (Anhang F, ex Nummer 2).
Artikel 2
Belgien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:
▼M5 —————
▼M2 —————
4. Lieferungen von Baugrundstücken gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (Anhang F, aus Nummer 16);
5. Bis zum 31. Dezember 2020 Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, die von staatlichen Einrichtungen verwendet werden, einschließlich der Gegenstände, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen (Anhang X Teil B Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG ( 2 ));
6. Bis zum 31. Dezember 2020 Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen (Anhang X Teil B Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG).
Artikel 2a
Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Belgien für den Zweck der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ermächtigt, 0,21 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage in Bezug auf einige Umsätze zugrunde zu legen, die in Anhang X Teil B Nummer 9 (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind, und für den Zweck der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 wird Belgien ermächtigt, 0,45 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage für Umsätze zugrunde zu legen, die in Anhang X Teil B Nummer 9 (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind.
Artikel 2b
Belgien wird ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 für Umsätze, die in Anhang X Teil A Nummer 1 (Zahntechniker) der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind, – 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.
( 2 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).