1999D0094 — DE — 21.04.2012 — 001.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Januar 1999

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigten Normal-, Leicht- oder Porenbeton

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 118)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/94/EG)

(ABl. L 029, 3.2.1999, p.55)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. März 2012

  L 109

22

21.4.2012


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 083 vom 27.3.1999, S. 80  (94/1999)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Januar 1999

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigten Normal-, Leicht- oder Porenbeton

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 118)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/94/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

▼C1

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierteNormen angegeben.

▼B

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Vorgefertigter Normal-, Leicht- oder Porenbeton ( 3 ):

— für gering tragende ( 4 ) oder nichttragende Betonfertigteile (insbesondere Zäune, Anschlußkästen für die Telekommunikation, kleine kastenförmige Abzugskanäle, nichttragende Wandbauelemente und Verkleidungselemente).




ANHANG II

Vorgefertigter Normal-, Leicht- oder Porenbeton:

— für tragende Betonfertigteile (insbesondere Spannbetonhohlplattendeckenelemente, Pfosten und Masten ( 5 ), Gründungspfähle, Schalungsplatten, Gitterträger, Hohlkörperdecken, Rippendeckenplatten, stabförmige Tragglieder (Balken und Stützen), tragende Wandbauelemente, Stützmauer- und -wandelemente, Dachelemente, Silos ( 6 ), Treppen, Brückenfahrbahnelemente und große kastenförmige Abzugskanäle).




ANHANG III

PRODUKTFAMILIE

VORGEFERTIGTER NORMAL-, LEICHT- ODER PORENBETON (1/1)

1.    Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/ Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:



Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Vorgefertigter Normal-, Leichtoder Porenbeton

tragend

—

2 +

nichttragend oder gering tragend (1)

—

4

(1)   Gering tragende Betonfertigteile beziehen sich auf Verwendungen, bei denen ein Versagen weder zu einem Einsturz des Bauwerkes oder eines Teils davon noch zu unzulässigen Verformungen oder zu Verletzungen von Personen führt (von den Mitgliedstaaten festzulegen).

System 2 +: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 1 mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

▼M1

PRODUKTFAMILIE

HOHLKÖRPERDECKEN UND RIPPENDECKENPLATTEN, DIE ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das Europäische Komitee für Normung (CEN) ersucht, in den betreffenden harmonisierten Europäischen Normen das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:



Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

(Brandverhalten)

System der Konformitätsbescheinigung

Hohlkörperdecken und Rippendeckenplatten, die organische Stoffe enthalten

Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen

(A1, A2, B, C) (1)

1

(A1, A2, B, C) (2), D, E

3

(A1 bis E) (3), F

4

(1)   Produkte oder Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Stoffen).

(2)   Produkte oder Materialien, auf welche die Fußnote (1) nicht zutrifft.

(3)   Produkte oder Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23)).

System 1:  Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i der Richtlinie 89/106/EWG, ohne Stichprobenprüfung.

System 3:  Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii der Richtlinie 89/106/EWG, Möglichkeit 2.

System 4:  Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii der Richtlinie 89/106/EWG, Möglichkeit 3.

Das System muss derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.



( 1 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

( 2 ) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

( 3 ) Ausgenommen Rohre und Behälter.

( 4 ) Gering tragende Betonfertigteile beziehen sich auf Verwendungen, bei denen ein Versagen weder zu einem Einsturz des Bauwerkes oder eines Teils davon, noch zu unzulässigen Verformungen oder zu Verletzungen von Personen führt (von den Mitgliedstaaten festzulegen).

( 5 ) Ausgenommen Lichtmasten auf Autobahnen.

( 6 ) Ausgenommen Lagerung von Flüssigkeiten.