32002D0897

2002/897/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 912) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0072 - 0074


Entscheidung der Kommission

vom 12. März 2002

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 912)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/897/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesen Vorschriften(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Faxnachricht vom 29. Dezember 1999, die von der Kommission am 10. Januar 2000 als Beihilfesache NN 2/2000 eingetragen wurde, unterrichtete Deutschland die Kommission über finanzielle Maßnahmen zugunsten der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB). Da diese finanziellen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Benachrichtigung bereits durchgeführt worden waren, wurden sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag als nicht angemeldete Beihilfe (NN) eingetragen.

(2) Mit Schreiben vom 29. September 2001 unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Beihilfesache unter der Nr. C 66/2001 geführt. Von dritter Seite gingen keine Stellungnahmen ein. Die Bemerkungen Deutschlands gingen am 11. November 2001 bei der Kommission ein.

II. BESCHREIBUNG

(4) Der Vorgang betrifft finanzielle Maßnahmen zur Umstrukturierung eines im Bausektor tätigen KMU in Thüringen. Am 1. Januar 1997 fusionierte die IGB mit der HAB, die denselben Gesellschaftern gehörte, und firmiert seither unter dem Namen HAB. Die nachstehende Übersicht enthält einige grundlegende Wirtschaftsdaten:

Tabelle: Entwicklung/Leistung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) Am 28. März 2001 beantragte die HAB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

1. Die Umstrukturierung

(6) Die Umstrukturierung dauerte von 1996 bis 2000. Die Umstrukturierungskosten beliefen sich auf 2610000.

2. Finanzielle Maßnahmen des Staates zugunsten der Umstrukturierung

(7) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden folgende Umstrukturierungsmittel aus öffentlichen Quellen gewährt:

a) ein BvS-Zuschuss von 580000 DEM,

b) eine 80 %ige Ausfallbürgschaft des Landes Thüringen in Höhe von 1200000 DEM im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung(3),

c) eine einmalige staatliche Investitionszulage in Höhe von 1700 DEM aufgrund einer genehmigten Investitionsbeihilferegelung(4).

(8) Den Informationen zufolge wurden außerdem ein Kredit im Rahmen des Europäischen Wiederaufbauprogramms (ERP-Kredit) in Höhe von 500000 DEM zu 5,5 % und ein Darlehen von der Thüringischen Aufbaubank (TAB-Darlehen) in Höhe von 250000 DEM zu 5,5 % gewährt. Nähere Informationen über diese Maßnahmen waren nicht erhältlich.

3. Finanzielle Beiträge aus anderen Quellen

(9) Nach Angaben Deutschlands stammen folgende Beiträge aus Eigenmitteln des Beihilfeempfängers oder aus Fremdmitteln:

a) Eigenkapital des Investors: 170000 DEM,

b) 20 %ige Haftung des Investors in Höhe von 300000 DEM,

c) Gemeinsame Haftung der Investoren für 80 % der Darlehen, d. h. rd. 920000 DEM,

d) Verzicht der Belegschaft auf das Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 345000 DEM.

(10) Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese Beiträge als Beiträge des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Umstrukturierung in Höhe von 1735000 DEM, also 66 % der Umstrukturierungskosten, angesehen werden müssen.

4. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(11) Die Kommission meldete in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt folgende Bedenken an:

a) Der ERP-Kredit von 500000 DEM und das TAB-Darlehen von 250000 DEM enthielten möglicherweise Beihilfeelemente; daher wurden Auskünfte angefordert.

b) Der Umstrukturierungsplan war möglicherweise nicht geeignet, die langfristige Rentabilität der IGB-HAB wiederherzustellen, da die Marktbedingungen in dem betreffenden Sektor sehr schwierig waren, und das Unternehmen ein kleines Unternehmen mit begrenzten Mitteln war.

c) Die Beihilfe zugunsten der IGB verzerrte möglicherweise in unzumutbarer Weise den Wettbewerb, da das Unternehmen in einem Sektor mit Überkapazitäten tätig war und im Rahmen der Umstrukturierung gewisse Kapazitäten hätten abgebaut werden müssen; Deutschland hat jedoch trotz Aufforderung keine Informationen über die Kapazitätslage der HAB übermittelt. Deswegen ordnete die Kommission die Auskunftserteilung an.

d) Die Beihilfe war möglicherweise gemessen an den Umstrukturierungskosten und dem Nutzen zu hoch, da im Gegensatz zur Auffassung der deutschen Behörden der Beitrag des Beihilfeempfängers allem Anschein nach 240000 DEM betrug, also 9,2 % der Umstrukturierungskosten.

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(12) In seiner Antwort auf die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass das zuständige Amtsgericht Gera es ablehnte, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil die verbleibenden Vermögenswerte nicht ausreichten, um die Verfahrenskosten zu decken. Das Unternehmen wurde durch den Abweisungsbeschluss automatisch aufgelöst. Daher ist nach Angaben Deutschlands eine Fortführung der Geschäfte - in welcher Form auch immer - faktisch ausgeschlossen.

(13) Andere Bemerkungen zu den in der Einleitungsentscheidung aufgeworfenen Fragen wurden nicht abgegeben, da Deutschland die Auffassung vertritt, dass dies angesichts der inzwischen eingetretenen Situation nicht mehr erforderlich ist.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(14) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle finanziellen Maßnahmen anwendbar, die Deutschland zugunsten des begünstigten Unternehmens durchgeführt hat. Denn sämtliche Maßnahmen haben einem bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es von privatwirtschaftlicher Seite nicht erhalten hätte. Daher stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Angesichts der Art der Unterstützung und aufgrund der Tatsache, dass im Sektor des begünstigten Unternehmens zwischenstaatlicher Handel im Gemeinsamen Markt besteht, fallen die gewährten finanziellen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(15) Was die angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährten Beihilfen betrifft, so stellt die Kommission fest, dass nach den ihr vorliegenden Informationen die betreffenden Maßnahmen die in den Regelungen festgelegten Bedingungen erfuellen und sich daher eine Würdigung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt.

(16) Abgesehen vom BvS-Zuschuss von 580000 DEM müssen auch der ERP-Kredit von 500000 DEM und das TAB-Darlehen von 250000 DEM als Ad-hoc-Beihilfen zur Umstrukturierung angesehen werden, da nähere diesbezügliche Informationen fehlen.

(17) Außerdem stellt die Kommission fest, dass Deutschland seiner Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Formal gesehen ist die Beihilfe somit rechtswidrig. Sie ist aber nicht deswegen zwangsläufig mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Folglich müssen die einzelnen Maßnahmen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag untersucht werden.

(18) Da kein anderer Freistellungstatbestand des Artikels 87 Absatz 2 bzw. 3 einschlägig ist, werden die Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) und den Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(5) (nachstehend: Leitlinien) gewürdigt. Im vorliegenden Fall kommen die Leitlinien von 1994 zur Anwendung, da sämtliche Beihilfen vor dem Zeitpunkt gewährt wurden, ab dem die Leitlinien von 1999(6) anwendbar sind.

(19) Da im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Bemerkungen zur Sache abgegeben wurden, konnten die in der Einleitungsentscheidung dargelegten Bedenken nicht ausgeräumt werden. Deswegen gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben zu folgendem Schluss:

a) Der Umstrukturierungsplan war nicht geeignet, die langfristige Rentabilität der HAB wiederherzustellen.

b) Die Beihilfe zugunsten der IGB hat den Wettbewerb in unzumutbarer Weise verfälscht.

c) Die Beihilfe stand in keinem Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung.

(20) Die Beihilfe zugunsten der IGB erfuellt folglich nicht die Voraussetzungen der Leitlinien und muss als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden.

(21) Wird eine rechtswidrig gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, so muss die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(7)die Rückforderung der Beihilfe verlangen, sofern dies nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt. Nach den von Deutschland übermittelten Informationen ist das begünstigte Unternehmen wegen unzureichender Vermögenswerte durch Beschluss des Amtsgerichts Gera aufgelöst worden und ist eine Fortsetzung jedweder Tätigkeit ausgeschlossen. Deswegen wäre es nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, von Deutschland die Rückforderung der Beihilfe zu verlangen.

V. SCHLUSS

(22) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland finanzielle Maßnahmen zugunsten der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in rechtswidriger Weise durchgeführt hat. Auf der Grundlage ihrer Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie die Voraussetzungen in den Leitlinien nicht erfuellt. Angesichts des Sachverhalts sollte jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Rückforderung nicht verlangt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) in Höhe von 680018 EUR (1330000 DEM) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 330 vom 24.11.2001, S. 5.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Bürgschaftsrichtlinie der Thüringer Aufbaubank SG(96)D/11696 vom 27. Dezember 1996 (N 117/96).

(4) Investitionszulage für die neuen Länder SG(95)D/17154 vom 27. Dezember 1995, geändert durch SG(96) D/3794 vom 12. April 1996 (N 494/A/95).

(5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(6) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.