12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2013

über eine von Deutschland ergriffene Maßnahme nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Verbot eines elektrischen Mini-Geländequads (ATV) des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6552)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/499/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG setzten die deutschen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Mini-Geländequads (ATV) des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd., Zhiying Street, Guashan Industry Area, Yongkang, Zhejiang, China, und in die EU eingeführt von QBB Funsporthandel, Hofstraβe 21, 56841 Traben-Trarbach, Deutschland, in Kenntnis.

(2)

Die deutschen Behörden begründeten die Maßnahme mit der Nichtübereinstimmung des Mini-Geländequads mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG:

—

1.3.2 — Bruchrisiko beim Betrieb:

Aufgrund der geringen Qualität der Schweißnähte war bei der Benutzung mit einem Bruch der Rahmenkonstruktion des Geländequads zu rechnen.

—

1.3.7 — Risiken durch bewegliche Teile:

Der Riemenantrieb war zugänglich und nicht geschützt.

—

1.7.3 — Kennzeichnung der Maschinen:

Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Herstellers wurden nicht angegeben.

—

1.7.4 — Betriebsanleitung:

Das Mini-Geländequad war nicht mit einer beiliegenden Betriebsanleitung auf Deutsch versehen.

(3)

Die deutschen Behörden teilten ferner mit, dass das Produkt zwar die CE-Kennzeichnung trage, aber nicht mit einer vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellten und unterzeichneten EG-Konformitätserklärung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG versehen war.

(4)

Der Mitteilung lag ein Prüfbericht des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz bei.

(5)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG forderte die Kommission den Hersteller und den Einführer schriftlich auf, sich zu der Maßnahme der deutschen Behörden zu äußern. Es ging keine Antwort ein.

(6)

Die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Belege hat bestätigt, dass das elektrische Mini-Geländequad des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung zu Risiken der Verletzung der Benutzer führt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme der deutschen Behörden zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Mini-Geländequads des Typs HB-ATV49Q-Electric, hergestellt von Huabao Electric Appliance Co. Ltd., ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2013

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.