94/294/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 1994 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über die Einfuhr von Äpfeln und Birnen in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 130 vom 25/05/1994 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0020
BESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 1994 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über die Einfuhr von Äpfeln und Birnen in die Gemeinschaft (94/294/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz sowie auf Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Republik Chile hat im Rahmen des GATT Gegenmaßnahmen gegen die Anwendung von Zollmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft in Form von Ausgleichsabgaben auf die Einfuhr von Äpfeln eingeleitet, die diese nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erhoben hatte. Die Gemeinschaft und Chile haben Gespräche aufgenommen, um diese und andere Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluß der Uruguay-Runde des GATT zu lösen. Diese Gespräche haben zu einem Abkommen in Form eines Briefwechsels geführt. Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Gemeinschaftsinteresse - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über die Einfuhr von Äpfeln und Birnen in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26).