31980D0183

80/183/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags - Sache Nr. IV/29.266 und andere (Vereinbarungen über Rohrzuckerlieferungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 039 vom 15/02/1980 S. 0064 - 0072


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages - Sache Nr. IV/29.266 und andere (Vereinbarungen über Rohrzuckerlieferungen) (Nur der englische Text ist verbindlich) (80/183/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die der Kommission am 16. Juli 1976, 15. Februar 1977 und 26. August 1977 durch Tate & Lyle Refineries Ltd., England, und Manbré Sugars Ltd., England, gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 zugegangenen Anträge auf Erteilung eines Negativattests und Anmeldungen der Vereinbarungen, welche die beiden Gesellschaften gemeinsam mit Rohrzuckererzeugern in verschiedenen afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten), überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG) sowie Indien geschlossen hatten,

nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 229 vom 27. September 1978,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 8. November 1978 über die Einleitung des Verfahrens,

im Hinblick auf die am 14. Februar 1979 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. TATBESTAND

Die Unternehmen 1. Tate & Lyle Refineries Ltd ist eine Tochtergesellschaft von Tate & Lyle Ltd, einer im Vereinigten Königreich eingetragenen Gesellschaft. Manbré Sugars Ltd ist eine Tochtergesellschaft von Manbré and Garton Ltd, einer ebenfalls im Vereinigten Königreich eingetragenen Gesellschaft. Zwischen dem 16. Juli 1976 und dem 26. August 1977 haben Tate & Lyle Refineries Ltd und Manbré Sugars Ltd bei der Kommission vierzehn Vereinbarungen angemeldet, die sie gemeinsam mit vierzehn Staaten getroffen hatten, von denen elf zu den Unterzeichnerstaaten des AKP-Abkommens von Lome gehören, das zwischen afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP) und der EWG geschlossen worden war ; die restlichen drei Vereinbarungen betrafen zwei überseeische Länder und Gebiete und Indien. Für die angemeldeten Vereinbarungen wurde ein Negativattest oder eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags beantragt.

Die Vereinbarungen

2. Tate & Lyle Ltd hat inzwischen eine Mehrheitsbeteiligung an Manbré and Garton Ltd erworben.

In Anbetracht der Tatsache, daß Tate & Lyle Refineries Ltd und Manbré Sugars Ltd. vorher gemeinsam jede der genannten Vereinbarungen abgeschlossen haben, werden sie hier nachfolgend als "Einkaufsunternehmen" bezeichnet. Nachstehend sind in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Staaten aufgeführt, mit denen diese Vereinbarungen geschlossen wurden, sowie die Aktennummern, die jeder einzelnen Anmeldung durch die Kommission zugeteilt wurden. >PIC FILE= "T0012753">

Da Zielsetzung und Auswirkung der Vereinbarungen zusammen beurteilt werden sollten, werden sie in dieser Entscheidung auch zusammen behandelt.

Das Produkt

3. Zucker wird durch Raffinieren von Rohzucker aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen. Die (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Herstellung kann in zwei Phasen aufgeteilt werden : 1. die Erzeugung von Rohzucker aus Zuckerrohr oder Zukkerrüben und 2. das Raffinieren dieses Rohzuckers zu braunem oder weissem Handelszucker. In der ersten Phase werden bei der Verarbeitung von Zuckerrohr oder Zuckerrüben zu Rohzucker verschiedene Techniken angewandt ; auch in der zweiten Phase des Raffinierens ist das Verfahren ähnlich. Die Erzeugung von Rohzucker in der ersten Phase erfolgt in der Regel in der Nähe der Anbaugebiete. Das bedeutet, daß Rohrzucker diese erste Stufe in den afrikanischen, karibischen oder pazifischen Anbaugebieten durchläuft und der Rohzucker dann per Schiff zu den Raffinerien in der Nähe der Märkte transportiert wird, auf denen der Handelszucker abgesetzt werden soll. Es handelt sich also um zwei verschiedene Verfahren. Im Falle des aus Zuckerrüben gewonnenen Rohrzuckers werden beide Verfahren in der Regel in derselben Fabrik durchgeführt, die gewöhnlich in der Nähe des Zuckerrübenanbaugebiets liegt. Der Standort der Einrichtungen für das Raffinieren von Rohzucker hat sich traditionsmässig aus der Handelssituation entwickelt. So wird der Rohzucker aus Zuckerrohr in den Erzeugerstaaten hergestellt, während das Raffinieren dieses Rohzuckers in der Nähe des Absatzgebiets durchgeführt wird. Insoweit die Vereinbarungen betroffen sind, auf die sich die vorliegende Entscheidung bezieht, sind diese Raffinerien im Vereinigten Königreich in den Seehäfen London, Liverpool usw. oder in deren Nähe gelegen.

Diese Entscheidung befasst sich mit der ersten Phase der Zuckerherstellung, nämlich der Herstellung von Rohzucker aus Zuckerrohr, der in den vierzehn in Ziffer 2 aufgeführten Staaten (nachstehend "Ausfuhrstaaten" genannt) angebaut wird, und mit dem Verhältnis dieses Rohzuckers zu dem gesamten Gemeinschaftsmarkt für Rohzucker. Die Vereinbarungen, auf die sich diese Entscheidung bezieht, sollen die Lieferungen dieses Rohzuckers zwecks Raffinierung durch die Einkaufsunternehmen im Vereinigten Königreich sicherstellen. Die Raffinerien dieser Unternehmen, die - wie bereits erwähnt - in Seehäfen oder in deren Nähe liegen, haben als Grundstoff stets den Rohzucker aus den Ausfuhrstaaten verwendet. In allen anderen EWG-Mitgliedstaaten ausser Italien und Frankreich wird der Marktbedarf fast gänzlich durch die in diesen Staaten angebauten Zuckerrüben gedeckt und auch die Rohzukkerherstellung und Raffinierung dort vorgenommen. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache "Coöperatieve vereniging, Suiker Unie'UA und andere" (1) enthält eine Analyse des Zuckermarktes der Gemeinschaft.

4. Nach Frankreich werden jährlich rund 350 000 t roher Rohrzucker aus den französischen überseeischen Gebieten Guadeloupe/Guyana, Martinique und Réunion für die Raffinerien in Nantes, Bordeaux und Marseille eingeführt.

Der Anbau von Zuckerrohr und die Gewinnung von Rohzucker sind ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaft dieser französischen überseeischen Departements. Daher gelten für sie besondere Gemeinschaftsbestimmungen (2): a) Der in diesen Gebieten gewonnene Rohzucker wird in der Gemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz ohne unterschiedliche Behandlung der betroffenen Unternehmen abgesetzt.

b) Die Produktion dieser Departements wird im Rahmen der französischen Gesamtquote besonders erwähnt (im Zuckerwirtschaftsjahr 1974/75 verfügte Frankreich beispielsweise über eine Gesamtquote von 2 996 000 t Weißzucker, wovon 2 530 000 t auf das französische Mutterland und 446 000 t (Weißzuckerwert) auf die französischen überseeischen Departements entfielen).

c) Die Bestimmungen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) sind auf sie anwendbar.

d) Sofern ein Unterschied besteht zwischen der bei der Festsetzung der Interventionspreise und des Schwellenpreises für Rohzucker zugrunde gelegten Raffinationsmarge für Rohzucker zum einen und der für die Raffination von rohem Präferenzzucker erforderlichen Marge zum anderen, wird mit Ausnahme der Einfuhr zum direkten Verbrauch oder zur Raffination in einer Rübenfabrik bei der Überführung des letztgenannten Zuckers in den freien Verkehr eine Differenzabgabe erhoben, die für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr festgesetzt wird. Für den in den französischen überseeischen Departements im Rahmen der Hoechstquote erzeugten Rohzucker, der entweder in einer Raffinerie oder in einem anderen technischen Betrieb in der Gemeinschaft raffiniert wird, wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieser Abgabe gewährt. Ausserdem wird ein Zuschuß von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Raffination von Zucker aus den französischen überseeischen Departements gezahlt.

e) Frankreich kann den betreffenden Gebieten vorübergehend Anpassungsbeihilfen gewähren, um damit zu einer Verbesserung der Produktivität beizutragen.

II. WIRTSCHAFTLICHE UND RECHTLICHE BEURTEILUNG

Wirtschaftlicher Hintergrund

5. Von 1951 an bis zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. Januar 1973) wurde der grösste Teil des Bedarfs an rohem Rohrzucker im Vereinigten Königreich durch Länder des Britischen (1)EuGH Slg. Rspr. 1975 - Verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, S. 2022 - 2923, Gründe 613 bis 621. (2)Siehe Verordnung (EWG) Nr. 2623/75 des Rates vom 13. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 268 vom 17.10.1975, S. 1).

Commonwealth nach Maßgabe des Commonwealth Sugar Agreement von 1951 (nachstehend "CSA" genannt) gedeckt. Hierbei handelte es sich um einen Kollektivvertrag zwischen Zuckerherstellern im Britischen Commonwealth und der britischen Regierung. Er sicherte für bestimmte Mengen rohen Rohrzuckers aus jedem der Erzeugerländer langfristig den Zugang zum Vereinigten Königreich zu einem ausgehandelten Preis ("negotiated price quotas"). Das "Sugar Board", eine britische Regierungsstelle, kaufte den rohen Rohrzucker und verkaufte ihn anschließend an die Einkaufsgesellschaften weiter zwecks Raffinierung zu Handelszucker und Verarbeitung zu anderen Nebenprodukten.

Das CSA garantierte dem Vereinigten Königreich eine jährliche Liefermenge von 1,74 Mio Tonnen rohen Rohrzuckers. Diese Vereinbarung und verschiedene innerstaatliche Maßnahmen des Vereinigten Königreichs führten zur Entwicklung einer beträchtlichen britischen Zuckerraffinerie-Industrie mit annähernd 6 500 Beschäftigten. Das Bestehen einer derartigen Industrie, die in der Lage war, rohen Rohrzucker zu raffinieren und anschließend zu vermarkten, bedeutete für die Rohrzukker erzeugenden Länder eine langfristige Absatzstabilität für den aus ihren Zuckerrohrernten hergestellten rohen Rohrzucker.

6. Gemäß dem der EWG-Beitrittsakte beigefügten Protokoll Nr. 17 wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, in den Jahren 1973 und 1974 aus den Ausfuhrstaaten, die das CSA unterzeichnet hatten, Zuckermengen einzuführen, die den Umfang der im Vertrag festgelegten "negotiated price quotas" entsprechen. Diese Ermächtigung machte eine bis Anfang 1975 fortdauernde Anwendung des CSA möglich. Infolge des EWG-Beitritts war es den Einkaufsunternehmen jedoch nicht länger erlaubt, Zucker aus dem Commonwealth, der nicht unter das CSA fiel und mit dem sich früher der noch fehlende Bedarf decken ließ, ohne Entrichtung des EWG-Importzolls frei einzuführen. Hieraus ergab sich ein unmittelbarer Rückgang der Lieferungen in jenen Jahren um etwa 70 000 t. Um die Folgen dieser Lieferungsverknappung gerecht zu verteilen, wies das Sugar Board den einzelnen Gesellschaften den rohen Rohrzukker nach Maßgabe des jeweiligen Marktanteils am Zuckerverkauf zu.

7. Im Jahr 1975 traf das Vereinigte Königreich mit Zustimmung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besondere Vorvereinbarungen mit einigen Rohrzucker erzeugenden Ländern für das Wirtschaftsjahr 1975.

8. Das AKP-EWG-Abkommen vom Lome wurde am 28. Februar 1975 unterzeichnet. Das diesem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 3 (1) hat den Zweck, den zuckerausführenden AKP-Staaten gewisse Vorteile zu sichern, indem man ihnen für bestimmte Mengen von Rohrzucker den Zugang zum Gemeinsamen Markt zu Präferenzbedingungen einräumte. Die Gemeinschaft verpflichtete sich gemäß Artikel 25 des genannten Abkommens, bestimmte Mengen rohen oder weissen Rohrzuckers mit Ursprung in den AKP-Staaten zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen ; die AKP-Staaten verpflichteten sich ihrerseits zur Lieferung dieser Mengen in die EWG. Die Durchführungsbestimmungen zu dem erwähnten Protokoll Nr. 3 sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1487/76 (3), enthalten. Ausserdem wurden durch den Beschluß des Rates betreffend überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) (einschließlich Belize und St. Kitts) (4), der am 28. Februar 1975 in Kraft trat, die Bestimmungen des Protokolls auch auf diese Länder ausgedehnt. Weiter wurde in einem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Indien vom 18. Juli 1975 (5) mit ähnlichen Bestimmungen wie das Abkommen von Lome der Einkauf, der Import und die Lieferung von bestimmten Mengen Zucker aus Indien zu Präferenzpreisen festgelegt.

9. Die im AKP - EWG-Abkommen von Lome enthaltenen Präferenzbestimmungen gestatten die jährliche Einfuhr von 1,42 Mio t zollfreiem rohem Rohrzucker in die EWG im Zeitraum von 1975 bis 1980. Diese Menge bedeutet eine wesentliche Verringerung der Lieferungen des verfügbaren rohen Rohrzuckers. Früher betrug die Einfuhr aufgrund des CSA 1,74 Mio t pro Jahr. Auf dieser Menge beruhte die gegenwärtige Kapazität dieser sehr kapitalintensiven Industrie im Vereinigten Königreich. Die Vereinbarungen, auf die sich der vorliegende Fall bezieht, wurden mit Zuckerexporteuren in elf AKP-Staaten, zwei ÜLG-Staaten und Indien zwecks Belieferung der Einkaufsgesellschaften mit jährlich 1 134 000 t bis zum Jahr 1980 ausgehandelt. Wie aus der Tabelle in Ziffer 11 ersichtlich ist, haben sich mehrere der beteiligten Staaten das Recht vorbehalten, eine bestimmte Optionsmenge an andere Abnehmer zu verkaufen. Es ist durchaus möglich, daß die Einkaufsgesellschaften auch diese Optionsmengen ganz oder teilweise abnehmen.

10. Nach dem Abkommen von Lome besteht die Lieferverpflichtung gegenüber der Gemeinschaft insgesamt und nicht mehr ausdrücklich gegenüber dem Vereinigten Königreich. Die Einkaufsgesellschaften schlossen die in dieser Entscheidung beurteilten Vereinbarungen aus einer wirtschaftlichen Notwendigkeit für ihren geschäftlichen Fortbestand heraus. Es bleibt trotzdem eine beträchtliche Lücke zwischen ihrer Raffinierungskapazität und der durch die Vereinbarungen gesicherten Mengen Rohmaterial. Die Kapazität der Einkaufsgesellschaften beträgt knapp 1,7 Mio t, während durch die Vereinbarungen nur 1,1 Mio t gesichert sind.

Die Rechtslage

11. Alle hier in Frage stehenden Vereinbarungen wurden zwischen Erzeugern und Abnehmern frei (1)ABl. Nr. L 25 vom 30.1.1976, S. 1 bis 40 und S. 114 bis 115. (2)ABl. Nr. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. (3)ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1976, S. 9 und 10. (4)ABl. Nr. L 268 vom 17.10.1975, S. 43 und 44. (5)ABl. Nr. L 190 vom 23.7.1975, S. 36. ausgehandelt. Als typisches Beispiel für die Art dieser Vereinbarungen kann die unter der Nummer 29.266 registrierte Vereinbarung vom 29. April 1976 zwischen Tate & Lyle und Manbré Sugars Ltd. (als Käufer) und der Barbados Sugar Producers Association Inc., der Barbados Sugar Factories Ltd. sowie der Barbados Sugar Exporters Association Inc. (als Verkäufer) angesehen werden. Zwischen der EWG und Barbados (unter anderen AKP-Staaten) wurden Abkommen über Garantiepreise in den Wirtschaftsjahren 1976/77 und 1977/78 in Form von Briefwechseln geschlossen (1). Die wesentlichen Bestimmungen der zwischen Parteien ausgehandelten Hauptvereinbarung sehen folgendes vor: a) Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, den Zucker zwecks Verschiffung nach dem Vereinigten Königreich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vereinbarung zu verkaufen bzw. zu kaufen und hierbei die EWG-Vorschriften zu beachten, die gegebenenfalls während der Geltungsdauer der Vereinbarung in Kraft sind.

b) In der Vereinbarung wurden folgende Definitionen festgelegt: - Unter "Lieferungszeitraum" ist ein am 1. Juli beginnender und am 30. Juni des folgenden Jahres endender Zeitraum von 12 Monaten während der Geltungsdauer der Vereinbarung zu verstehen.

- Die "vereinbarte Menge" ist die für Barbados nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Menge, die je nach den Umständen gemäß Artikel 7 des Protokolls abgeändert werden kann.

- "AKP-Zucker" bedeutet Rohrzucker in rohem oder weissem Zustand mit Ursprung in zuckerausführenden AKP-Staaten, dessen Absatz durch das Protokoll geregelt wird.

- Der "repräsentative Kurs" ist der jeweils nach den Regeln der gemeinsamen EWG-Agrarpolitik geltende Kurs zur Umrechnung der Interventionspreise des Vereinigten Königreichs für Zucker von Rechnungseinheiten in Pfund Sterling.

- Der "Währungsausgleichsbetrag" ist der Ausgleichsbetrag, der in Übereinstimmung mit den EWG-Verordnungen für jede in das Vereinigte Königreich, eingeführte Ladung Rohrzucker gezahlt oder eingenommen wird.

c) Der Verkäufer verpflichtet sich, im Vertragszeitraum, dessen Beginn auf den 28. Februar 1975 festgesetzt wird, rohen AKP-Zucker aus Barbados unverpackt in den Mengen und zu den Bedingungen, wie sie in dem Abkommen vereinbart wurden, an den Käufer zu verkaufen. Der Käufer verpflichtet sich, den Zucker in das Vereinigte Königreich zum Verbrauch daselbst oder anderswo in der EWG einzuführen und zu raffinieren. Der aufgrund des Abkommens verkaufte Zucker muß von guter durchschnittlicher Qualität sein und aus der laufenden oder der Verladung unmittelbar vorausgehenden Ernte stammen.

d) Die vertragsgemäß in dem am 30. Juni 1975 endenden Zeitraum zu verschiffende Zuckermenge ist die in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls vorgeschriebene Menge von 29 600 Tonnen Weißzuckerwert abzueglich der in Weißzuckerwert gemessenen metrischen Tonnen besonderer Zuckerarten, die in diesem Zeitraum verschifft werden.

e) Für alle vertragsgemäß bis zum 31. Dezember 1975 erfolgten Lieferungen ist ein Preis von 260 Pfund Sterling per long ton zu zahlen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, daß der vertragsgemäß zu liefernde Zucker auf Schiffe verladen wurde, die bis spätestens 31. Dezember 1975 von Barbados aus in See stachen.

f) Bei allen nachfolgenden Lieferungen, die vertragsgemäß nach dem 31. Dezember 1975 getätigt wurden, ist der in Pfund Sterling pro long ton zu zahlende Preis identisch mit dem gemäß Artikel 5 und Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 für die betreffende Lieferperiode ausgehandelten Garantiepreis.

g) Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1975 verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme einer Hoechstmenge an Zucker, damit die nach dem Protokoll Nr. 3 für 1975 von Barbados zu liefernde Menge die vereinbarte Menge erreicht.

h) Die Zahlung erfolgt in Pfund Sterling in London an eine vom Verkäufer bezeichnete Bank oder Agentur.

i) Die Bestimmungen in bezug auf Mengen und Lieferdaten können im Rahmen der Abweichungen, die nach den Regeln und Vorschriften der EWG von Zeit zu Zeit gestattet sind, abgewandelt werden.

j) Vereinbart der Käufer mit einem anderen Lieferanten von AKP-Zucker günstigere Bedingungen als die in dem Abkommen vorgesehenen, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer unverzueglich ähnliche Bedingungen anzubieten. Sollte der Käufer über den gemäß Artikel 5 und Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 garantierten Preis hinaus aufgrund der Marktlage an einen anderen AKP-Zuckererzeuger eine über die feste Sonderprämie hinausgehende Sondervergütung zahlen, so muß dem Verkäufer die gleiche Vergütung angeboten werden.

k) Ab 1. Januar 1976 werden die Parteien durch das Abkommen nicht mehr daran gehindert, von den zwischen dem Vereinigten Königreich und zuckerausführenden Staaten gemäß Ratsentscheidung vom 19. November 1974 geschlossenen Vereinbarungen (1)Das erste dieser Abkommen mit Datum vom 14. Juli 1976 wurde im Amtsblatt Nr. L 176 auf Seite 3 veröffentlicht. Die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1654/76 über den Abschluß des Abkommens über Garantiepreise für Rohrzucker für das Wirtschaftsjahr 1976/77 erschien im Amtsblatt Nr. L 176 vom 1. Juli 1976 auf Seite 3. Das zweite Abkommen vom 6. Juli 1977 wurde im Amtsblatt Nr. L 168 vom 6. Juli 1977 auf Seite 43 veröffentlicht. Die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1508/77 über den Abschluß dieses Abkommens erschien im gleichen Amtsblatt auf Seite 42.

abzuweichen, wenn die Marktbedingungen dies angemessen erscheinen lassen, um hierdurch entweder den garantierten Preis zu erhöhen oder einen anderen Preis einzuführen, der mit dem im Jahr 1975 geltenden vergleichbar ist, und dadurch die reibungslose und ausreichende Belieferung des Vereinigten Königreichs mit AKP-Zucker zu gewährleisten.

l) Das Abkommen bleibt bis 30. Juni 1980 in Kraft, sofern der Verkäufer nicht bis spätestens 1. Juli 1979 dem Käufer gegenüber schriftlich dafür optiert, die Vertragsdauer bis zum 30. Juni 1982 zu verlängern.

m) Sollte während einer Verlängerungsperiode des Abkommens das Protokoll geändert werden, so werden zwischen den Parteien Konsultationen aufgenommen, um erforderlichenfalls die geeigneten Anpassungen vorzunehmen.

Die folgende Tabelle enthält die im Protokoll vorgesehenen, nach dem 30. Juni 1975 zu liefernden jährlichen "vereinbarten Mengen" und die jährlichen Mengen, die von den Exporteuren in den einzelnen Staaten aufgrund von Separatvereinbarungen an die Einkaufsgesellschaften zu liefern sind. >PIC FILE= "T0012754">

(In diese Übersicht sind alle Abkommen mit einbezogen, auf die sich diese Entscheidung bezieht.)

12. Wie aus dieser Übersicht hervorgeht, haben sich zwei Staaten vertraglich zum Verkauf von weniger als der Hälfte ihrer jährlichen "vereinbarten Menge" verpflichtet. Sechs Staaten behielten sich eine "Optionsmenge" von annähernd 10 % ihrer "vereinbarten Menge" vor, die sie gegebenenfalls an andere Abnehmer verkaufen können. Drei Staaten haben sich ausserdem eine bestimmte Menge zur Lieferung traditioneller, besonderer Zuckerarten an die EWG vorbehalten und sechs Staaten verpflichteten sich, die gesamte "vereinbarte Menge" an Raffinerien im Vereinigten Königreich zu verkaufen. Ob die Verkäufer, die sich die Optionsmenge von 10 % zum anderweitigen Verkauf in der Gemeinschaft vorbehalten haben, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hängt davon ab, ob sie hieraus einen geschäftlichen Vorteil ziehen können.

13. Der Preis, den die Einkaufsunternehmen den Zuckerherstellern für Lieferungen bis zum 31. Dezember 1975 zahlen mussten, belief sich auf 260 £ per long ton ; hierbei handelt es sich um den Preis, der den Erzeugerländern durch die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Genehmigung der Gemeinschaft garantiert wurde. Für nach diesem Zeitpunkt getätigte Lieferungen sollte der vereinbarungsgemäß zu zahlende Preis aufgrund des Garantiepreises für Rohzucker berechnet werden, der nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 ausgehandelt wurde. Dieser Preis setzt sich aus drei Elementen zusammen: i) einem Betrag, der den von der Gemeinschaft den Erzeugerländern garantierten Preis nicht übersteigt. (Dieser in Rechnungseinheiten ausgedrückte Preis wird zwischen der EWG und den betreffenden AKP-Staaten jedes Jahr "in den von der Gemeinschaft erzielten Preiskategorien unter Berücksichtigung aller wichtigen wirtschaftlichen Faktoren" ausgehandelt);

ii) in manchen Fällen einer kleinen Sonderprämie, deren Zahlung entweder einmalig in Form eines Pauschalbetrags pro gelieferte Tonne im Jahr 1975 oder in kleineren Beträgen pro gelieferte Tonne während der fünf Jahre der Gültigkeit des Garantiepreises vorgesehen ist, und schließlich

iii) einem Prozentsatz von "Marktprämien", welche die Einkaufsunternehmen nach Abzug einer Raffinierungsspanne beim Absatz des Zuckers erzielen können.

14. Die Parteien haben die Wiederverkaufspreise nicht festgelegt. Vorbehaltlich der geltenden Vorschriften in den Einzelstaaten und der Gemeinschaft sind die Verkaufspreise für raffinierten, aus rohem Rohrzucker hergestellten Zucker von den Marktbedingungen in der Gemeinschaft abhängig. Die in den Abkommen festgelegte Preisstruktur ermöglicht es den Ausfuhrstaaten, aus Marktpreisen Nutzen zu ziehen, die über die von der Gemeinschaft garantierten Preise hinausgehen.

15. Die Abkommen wurden am 28. Februar 1975 geschlossen mit Ausnahme des Abkommens mit Malawi vom 1. Juli 1976 und des Abkommens mit der Volksrepublik Kongo vom 15. Juli 1977. Sie gelten alle bis zum 30. Juni 1980, wobei - ausser im Fall des Abkommens mit dem Kongo - die Möglichkeit einer Verlängerung von zwei Jahren vorgesehen ist. Diese Vertragsdauer entspricht der Laufzeit des Abkommens von Lome bis zum 1. März 1980, also fünf Jahre, vom Tage der Inkraftsetzung des Abkommens an gerechnet. 18 Monate vor diesem Datum sollen Verhandlungen aufgenommen werden, um zu prüfen, welche Bestimmungen gegebenenfalls an die Stelle der vorangegangenen treten sollen. Das hier in Rede stehende Protokoll Nr. 3 wurde jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 1 auf "unbestimmte Zeit" geschlossen und für den Fall, daß dieses Abkommen beendet wird, haben die Zuckerausfuhrstaaten und die Gemeinschaft beschlossen, geeignete institutionelle Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls sicherzustellen. Nach dem 1. März 1980 bleibt das Protokoll in Kraft oder es kann von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden (Artikel 10).

16. Die Tatsache, daß dieses Protokoll für unbestimmte Zeit gilt und daß die in Artikel 10 enthaltene allgemeine Schutzklausel des Abkommens von Lome hierauf nicht anwendbar ist (Artikel 1 Absatz 2) zeigt deutlich die Bedeutung, die ihm sowohl die Unterzeichner-Staaten als auch die EWG beimessen.

17. Dieses Protokoll hat die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der EWG-Zuckerpolitik im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschlossen. Garantiepreise und Produktionsquoten für Zuckerrüben innerhalb der Mitgliedstaaten stellen einen Teil dieser Zuckerpolitik dar.

In Artikel 39 des EWG-Vertrags werden als besondere Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen genannt. Die Bestimmungen des Abkommens von Lome, die durch die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 transportiert wurden, tragen zur Verwirklichung dieser Ziele bei, indem den in der EWG ansässigen Zuckerherstellern eine zusätzliche Lieferquelle für Rohzucker ausserhalb des Gebietes der Gemeinschaft verfügbar gemacht wird.

18. Innerhalb des Gemeinschaftssystems stehen der Zuckerindustrie in den einzelnen Mitgliedstaaten drei Kategorien von "Quoten" zur Verfügung, die für ihre Tätigkeit in Frage kommen. Jedem Mitgliedstaat wird alljährlich vom Ministerrat eine "A-Quote" gewährt, die von der nationalen Regierung auf die Zuckererzeuger des jeweiligen Staates aufgeteilt wird. Jedem Erzeuger wird für seine "A-Quote" der volle Interventionspreis garantiert, der alljährlich vom Agrarministerrat festgelegt wird. Jedem Erzeuger wird ausserdem jährlich eine durch den Rat festgelegte "B-Quote" zugewiesen, die in einem Prozentsatz von der "A-Quote" ausgedrückt wird. Für die "B-Quote" hat der Erzeuger ebenfalls Anspruch auf den vollen Interventionspreis, ist aber seinerseits verpflichtet, eine gewisse prozentuale Abgabe hierauf - bzw. eine "Produktionsabgabe" - an die Gemeinschaft zurückzuzahlen, um zur Deckung der Kosten für die Vermarktung dieses Zuckers beizutragen. Die dritte Kategorie umfasst den Zucker der "C-Quote". In diese Quote, die mengenmässig nicht festgelegt wird, fällt der gesamte Zucker, der über die Zuckermengen der "A-Quote" sowie der "B-Quote" hinaus, für die ein Interventionspreis garantiert wird, hergestellt wird. Zucker der "C-Quote" muß vom Erzeuger jedes Jahr vor einem bestimmten Zeitpunkt ausserhalb der Gemeinschaft verkauft werden.

Ein Erzeuger, der Zucker der A- und B-Quoten nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft exportieren möchte, kann gegebenenfalls im Rahmen des in der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 beschriebenen Systems einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen geltend machen. Diese werden dem Exporteur ausgezahlt, der sich erfolgreich an einer Ausschreibung beteiligt hat, bei der eine Erstattung aus dem EAGFL-Fonds vorgesehen ist.

III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS

19. Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

20. Alle Vereinbarungen zwischen den Einkaufsunternehmen und den Gesellschaften der Ausfuhrstaaten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Um ihre Wirkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags richtig einschätzen zu können, muß man sie als Gesamtheit betrachten, denn gemeinsam halten sie die Lieferquelle von Rohzucker, der aus dem für die Raffinerien in der EWG bestimmten Rohrzucker stammt und für den keine Importabgabe zu entrichten wäre, zu einem beträchtlichen Teil fest in der Hand. Jede dieser Vereinbarungen wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wurde, ausgenommen in einem Fall, die Möglichkeit einer Verlängerung von zwei Jahren durch den Verkäufer vorgesehen. Sie betreffen den Ein- und Verkauf und ihr Zweck ist, für die Erzeugerländer langfristige Abnahmen in der Gemeinschaft sicherzustellen und den Abnehmern im Vereinigten Königreich langfristige Lieferungen zu garantieren. In allen Vereinbarungen ist eine Bestimmung über mögliche Preiserhöhungen für den Fall vorgesehen, daß ein Lieferant einen günstigeren Preis erzielen sollte als die anderen.

21. Es deutet jedoch nichts darauf hin, daß sich die Einkaufsunternehmen in einer solchen Lage befanden, daß sie ihre Nachfragemacht hätten zur Geltung bringen können. Die im Protokoll festgesetzte Menge Rohzucker muß von der Gemeinschaft abgenommen werden, muß jedoch nicht durch die in der Gemeinschaft ansässigen Raffinerien in ihr Gebiet gelangen. Die Lieferanten haben diese Vereinbarungen aus freien Stücken geschlossen. Diese langfristigen Lieferverträge enthalten keine Beschränkungen, die über die üblichen gegenseitigen Verpflichtungen von Verkäufer und Käufer im normalen Geschäftsverkehr hinausgehen.

22. Die Rübenzuckerfabriken in der Gemeinschaft haben offensichtlich Interesse am Bezug eines Teils des Präferenzzuckers. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Vereinbarungen die Belieferung anderer Unternehmen, die an der Raffinierung von Rohzucker interessiert sind, nicht ausschließen. Eine solche Belieferung kann erfolgen aus: 1. rund 170 000 t Präferenzzucker, der durch die Vereinbarungen nicht festgelegt wurde (Optionsmengen und andere);

2. rohem Rohrzucker aus den französischen überseeischen Departements, der nicht durch langfristige Verträge mit französischen Raffinerien festgelegt wurde.

23. Es sollte auch berücksichtigt werden, daß die Vereinbarungen an die Stelle früherer Abmachungen treten sollten, die den Import dieses Zuckers in die Gemeinschaft geregelt hatten. Diese Art von langfristigen Verträgen entsprechen den Wünschen der Entwicklungsgebiete und werden als beste Möglichkeit der Fortsetzung des traditionellen Handels unter veränderten Umständen betrachtet ; sie entsprechen ausserdem den Zielsetzungen von Artikel 39 des EWG-Vertrags.

24. In Anbetracht dieser Erwägungen kann festgestellt werden, daß die Vereinbarungen selbst keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages.

Anwendung von Verordnung Nr. 17 Artikel 2

25. Die Kommission kann aufgrund der ihr bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Lage feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 gegen die betroffenen Vereinbarungen vorzugehen und hierfür ein Negativattest erteilen, das so lange Gültigkeit hat, wie Tatbestand und Rechtslage zum Zeitpunkt des Datums der Entscheidung fortbestehen.

26. Nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt Nr. C 229 vom 27. September 1978 ging der Kommission eine Bemerkung von Seiten einer dritten Partei zu. Sie betraf das Interesse einer Rübenzuckerfabrik in der Gemeinschaft an gewissen Liefermengen von weissem Zucker und hat keinen Einfluß auf die in dieser Entscheidung enthaltene Beurteilung des Tatbestands oder der juristischen Aspekte in bezug auf die betroffenen Vereinbarungen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen die angemeldeten vierzehn Vereinbarungen einzuschreiten, die Tate & Lyle Refineries Ltd. und Manbré Sugars Ltd. für die langfristige Belieferung mit Rohzucker aus Zuckerrohr mit den in der Anlage genannten Unternehmen abgeschlossen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle in der Anlage aufgeführten Unternehmen gerichtet, sowie an: - Tate & Lyle Refineries Ltd., Leon House, High Street, Croydon, Vereinigtes Königreich;

- Manbré Sugars Ltd., Winslow Road, Hammersmith, London W6, Vereinigtes Königreich.

Brüssel, den 7. Dezember 1979.

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

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