79/549/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Umbrien) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/1979 S. 0053 - 0054
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juni 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Umbrien) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (79/549/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 20. und 31. Juli 1978 und am 9. März 1979 - das Gesetz der Region Umbrien vom 5. Juni 1978 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 352 vom 10. Mai 1976 zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten, - das Regionalgesetz vom 19. Juni 1978 zur Durchführung der Richtlinien des Rates 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG vom 17. April 1972 in der Region Umbrien, - die Erklärung der Regionalregierung vom 9. März 1979 über die Durchführung der genannten Gesetze mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der erwähnten Gesetze der Region Umbrien die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 76/480/EWG (5) und 76/964/EWG (6) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen sowie, ob das genannte Gesetz vom 5. Juni 1978 die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG definierten Maßnahmen erfuellt. Die Artikel 1 bis 23 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 entsprechen, unter Berücksichtigung der Erklärung der Regionalregierung vom 9. März 1979, den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG. Die Artikel 24 bis 36 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG und die Artikel 37 bis 52 entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/161/EWG. Das Gesetz vom 5. Juni 1978 entspricht, unter Berücksichtigung der Erklärung der Regionalregierung vom 9. März 1979, den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/268/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. (4)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (5)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 14. (6)ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1976, S. 62. mitgeteilten Gesetze der Region Umbrien vom 5. und 19. Juni 1978 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. (2) Das Gesetz der Region Umbrien vom 5. Juni 1978 erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG genannten Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident