31977D0774

77/774/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1977 zur Genehmigung der Gründung der Gesellschaft FRAMTEK im Sektor Stahlfedern (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 320 vom 15/12/1977 S. 0052 - 0053


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 1977 zur Genehmigung der Gründung der Gesellschaft FRAMTEK im Sektor Stahlfedern (Nur der italienische Text ist verbindlich) (77/774/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 66,

auf Grund der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1),

auf Grund des Antrags der FIAT S.p.A., Turin, vom 12. Juli 1977,

nach Einholung der Äusserung der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die FIAT S.p.A. in Turin ist ein Unternehmen zur Produktion von Stahl nach Artikel 80 des Vertrages, und ihr Gesellschaftskapital beläuft sich auf 165 Milliarden Lire.

2. Die FRAM S.p.A. in Turin ist ein Unternehmen zur Erzeugung von Stahlfedern mit einem Gesellschaftskapital von 400 Millionen Lire ; FRAM besitzt 87 % des Kapitals von FRAM-Lugano, einem schweizerischen Unternehmen zur Erzeugung von Stahlfedern.

3. Mit der am 15. März 1977 abgeschlossenen Vereinbarung, deren Inkrafttreten der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Kommission unterliegt, gedenken FIAT und FRAM, einer neugeschaffenen Gesellschaft, nämlich FRAMTEK, die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten in dem Sektor Stahlfederproduktion zu übertragen.

4. Das Gesellschaftskapital von FRAMTEK, das für den Anfang 1 Million Lire betragen soll, wird in Höhe von 70 % von FIAT und von 30 % von FRAM gezeichnet werden ; die späteren Erhöhungen, die dieses Kapital auf 5 Milliarden Lire bringen, werden nach dem gleichen Prozentsatz gezeichnet werden.

5. Der Verwaltungsrat von FRAMTEK wird sich aus sieben Mitgliedern zusammensetzen, von denen vier von FIAT und drei von FRAM benannt werden. Infolge ihrer Beteiligung von 70 % an dem Gesellschaftskapital von FRAMTEK und ihrer Mehrheitsvertretung in dem Verwaltungsrat der genannten Gesellschaft wird FIAT das Handeln von FRAMTEK allein bestimmen können ; somit wird FIAT die Möglichkeit haben, FRAMTEK im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu beherrschen ; die betreffende Maßnahme wird somit einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 66 § 1 zwischen FIAT und FRAMTEK zur Folge haben.

6. Im Jahr 1975 hat FIAT 24 408 Tonnen Federstahl produziert ; dies bedeutet einen Anteil von 18,2 % an der italienischen Erzeugung und von 5,9 % an der Erzeugung dieser Art von Stahl in der Gemeinschaft.

7. FIAT verwendet 72 % ihrer Produktion von Federstahl für den Eigenverbrauch, während die verbleibenden 28 % an FRAM geliefert werden.

8. FRAM hat 1975 annähernd 8 000 Tonnen Federstahl verarbeitet, die fast ausschließlich von FIAT bezogen worden sind ; ihre Produktion von Stahlfedern, die im Jahr 1975 7 230 Tonnen betragen hat, ist zu 70 % an FIAT geliefert worden.

9. Die betreffende Maßnahme wird die Absatzmöglichkeiten für Federstahl von FIAT als einer Gesellschaft, die bereits Lieferant von FRAM war, nicht ändern.

10. Es gibt weitere Produzenten von Federstahl auf dem italienischen Markt, auf die 82 % der italienischen Erzeugung dieser Art von Stahl entfallen.

11. Unter diesen Umständen wird die betreffende Maßnahme den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit geben, die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken bzw. auf einem bedeutenden Teil des Marktes für Federstähle einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern oder den Wettbewerbsregeln des Vertrages zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

12. Demzufolge entspricht die beabsichtigte Maßnahme den in Artikel 66 § 2 definierten Genehmigungsbedingungen und kann somit genehmigt werden - (1)Amtsblatt der EGKS vom 11.5.1954, S. 345.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gründung der Gesellschaft FRAMTEK S.p.A., deren Kapital zu 70 % im Besitz der FIAT S.p.A. und zu 30 % im Besitz der FRAM S.p.A. sein wird, wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die FIAT S.p.A., Turin, und an die FRAM S.p.A., Turin, gerichtet.

Brüssel, den 23. November 1977

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission