31988D0356

88/356/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Juni 1988 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.4 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtsblatt Nr. L 161 vom 28/06/1988 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0090


BESCHLUSS DES RATES vom 7 . Juni 1988 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.4 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ( 88/356/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43, 113 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG ( 2 ) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen .

Die Annahme der Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren trägt wirksam zur Förderung und Entwicklung des internationalen Warenverkehrs bei .

Die Anlage E.4 über Zollrückvergütung ( Drawback ) kann von der Gemeinschaft angenommen werden .

Um den Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung des Zollrechts Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, diese Annahme mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden - BESCHLIESST :

Artikel 1 Die Anlage E.4 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über Zollrückvergütung ( Drawback ) wird mit einem Vorbehalt allgemeiner Art und einem Vorbehalt zu Norm 5 im Namen der Gemeinschaft angenommen .

Der Wortlaut der Anlage E.4 ist zusammen mit den Vorbehalten diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mitzuteilen, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Anlage mit den dort genannten Vorbehalten angenommen hat .

Geschehen zu Luxemburg am 7 . Juni 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN ( 1 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 . ( 2 ) ABl . Nr . L 100 vom 21 . 4 . 1975, S . 1 .