2004/422/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5277)
Amtsblatt Nr. L 125 vom 28/04/2004 S. 0054 - 0060
Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP)(1) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5277) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/422/EG) Am 7. Januar 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2). Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_de.html. (1) Der vorliegende Fall betrifft die Erlangung der Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte des französischen Unternehmens Vivendi Universal Publishing ("VUP") - kontrolliert durch das Unternehmen Investima 10(3), das seinerseits von Natexis Banques Populaires kontrolliert wird - durch das ebenfalls französische Unternehmen Lagardère ("Lagardère"). Dieser Vorgang wurde am 14. April 2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission angemeldet. (2) Lagardère ist ein weltweit agierender Konzern mit drei großen Geschäftsfeldern: Kommunikation/Medien/Verlagswesen, Automobilindustrie und Hochtechnologien. Im Bereich Kommunikation, Medien und Verlagswesen, auf den allein sich die vorliegende Entscheidung bezieht, sind die Hauptgeschäftstätigkeiten von Lagardère unter der Firma Hachette S.A. ("Hachette") zusammengefasst, die zu 100 % von Lagardère gehalten wird. Diese Tätigkeiten umfassen: Verlagswesen, Zeitungen- und Zeitschriften, Vertriebs-/Auslieferungsleistungen, Bucheinzelhandel, Audiovision und Multimedia. (3) Investima 10 wurde gegründet, um die Vermögenswerte von Vivendi Universal Publishing ("VUP") zu halten, ist in verschiedenen Bereichen der verlegerischen Tätigkeit präsent und nimmt Logistik- und Distributionsaufgaben wahr. (4) Lagardère bewarb sich im September 2002 um den Erwerb der von Vivendi Universal gerade erst zum Verkauf gestellten(4) Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich von VUP in Europa und Lateinamerika (außer Brasilien). Ende Oktober gab Vivendi Universal die Annahme des Angebots von Lagardère bekannt. (5) Lagardère musste bei seinem Plan zum Erwerb dieser Vermögenswerte dem Wunsch des Verkäufers Rechnung tragen, die Übertragung in kürzester Frist zu vollziehen und ebenso kurzfristig die Bezahlung des Preises zu erlangen. Um diesem Wunsch nach einer schnellen Geschäftsabwicklung zu entsprechen, griff Natexis Banques Populaires auf Anforderung von Lagardère in den Erwerb der betreffenden Vermögenswerte von VUP ein. (6) Am 3. Dezember 2002 schloss der Konzern Natexis Banques Populaires mit Lagardère einen verbindlichen Kaufvertrag, der es Lagardère (über Ecrinvest 4) ermöglichte, nach Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission zum Eigentümer des gesamten Kapitals von Investima 10 - der Firma, die die Vermögenswerte von VUP hält - zu werden. Der Erwerbspreis wurde von Lagardère umgehend, d. h. noch am selben Tag an die Firma Segex (Inhaberin der gesamten, das Kapital von Ecrinvest 4 bildenden Aktien) gezahlt. (7) Am 14. Mai 2003 stellte Frankreich gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung einen Antrag auf Verweisung bestimmter Aspekte der Sache zur Prüfung an die französischen Behörden. Dieser Antrag bezog sich auf eine bestimmte Anzahl von Märkten aus dem Bereich Verlagswesen (Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur, Autorenrechte für Taschenbuchreihen, Verkauf von Schulbüchern und Büchern mit Schulbuchcharakter, Wörterbüchern und Enzyklopädien sowie Vertriebs- und Auslieferungsleistungen für Verleger). Mit Entscheidung vom 23. Juli 2003 wies die Kommission den von den französischen Behörden gestellten Verweisungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Bedingung des Vorhandenseins eines gesonderten räumlichen Marktes mit Ausnahme des Marktes für den Verkauf von Schulbüchern für die Gesamtheit der Märkte nicht erfuellt sei. Letztgenanntem bestätigte die Kommission einzelstaatlichen Charakter. Hinsichtlich des Marktes von Büchern mit Schulbuchcharakter war die Kommission im Stadium der Entscheidungsfindung gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung nicht in der Lage, eine Entscheidung zur geografischen Dimension (national oder supranational) zu fällen. Für diese beiden Märkte gelangte die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung zu der Entscheidung, die Analyse der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses aufgrund der zwischen diesen beiden Märkten und allen weiteren Aktivitäten innerhalb der Buchkette bestehenden engen Verknüpfungen selbst vornehmen zu wollen. (8) Der Entwurf einer Entscheidung der Kommission mit Bedingungen und Auflagen wurde vom Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf dessen 122. Zusammenkunft am 22. Dezember 2003 einstimmig befürwortet. (9) In seinem Abschlussbericht vom 4. November 2003 stellte der Anhörungsbeauftragte fest, dass dem Recht der Seiten auf Anhörung Rechnung getragen wurde. VERLAGSWESEN (10) Vom Autor bis zum Leser folgt das Buch einem bestimmten Weg, "Buchkette" genannt, bei dem mehrere Akteure - Verleger, Vertreiber, Auslieferer, Großhändler und Einzelhändler - in Erscheinung treten. (11) Der Wettbewerb zwischen den Verlegern vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen dieser Buchkette. Hiervon sind insbesondere der Erwerb von Verlegerrechten (Ressourcenzugang) und die Erlangung des Zugangs zu den einzelnen Verkaufsstellen (Marktzugang) betroffen. Eine wichtige Besonderheit des frankophonen Verlagswesens besteht darin, dass kleine Verlagshäuser die Vermarktung ihrer Produkte (Vertrieb und Auslieferung) im Wege der Unterauftragsvergabe größeren, im Vertrieb und in der Auslieferung tätigen Konkurrenzverlagen überlassen. (12) Somit bestehen auf dem Markt nebeneinander drei unterschiedliche Kategorien von Akteuren: - Die beiden Großkonzerne Hachette Livre und VUP, die in der Lage sind, ihre Entwicklung vollkommen eigenständig abzusichern, da sie außer dem ihrerseits betriebenen Kerngeschäft, dem Verlagswesen, ein umfassendes Vermarktungssystem (Vertrieb/Auslieferung) innehaben und zudem über populäre Taschenbuchreihen verfügen, die den ihrerseits verlegten Büchern ein "zweites Leben" garantieren. - Vier Konzerne mittlerer Größe, von denen drei (Gallimard, Flammarion und Le Seuil) vertikal integriert sind (Vertrieb/Auslieferung und Taschenbuchreihen), allerdings im Hinblick auf die Vermarktung ihrer Bücher bei den kleinsten Verkaufsstellen teilweise von Hachette Livre und/oder VUP abhängen. Der vierte Konzern (Albin Michel) stellt seinen Vertrieb nur teilweise selbst sicher, ein bedeutender Teil seiner Bücher wird von Hachette Livre vertrieben. Die Auslieferung der Bücher insgesamt erfolgt durch letztgenanntes Unternehmen. Hingegen werden deren Publikationen im Taschenbuchformat im Allgemeinen durch LGF, eine Tochtergesellschaft von Hachette Livre abgesichert. - Die dritte Kategorie besteht aus vielen kleinen Akteuren, die im Hinblick auf die Vermarktung ihrer Produkte und auf die Veröffentlichung ihrer Werke im Taschenbuchformat weitgehend, oft auch vollkommen von den größeren Verlegern abhängen. (13) Das ursprünglich bei der Kommission angemeldete Vorhaben führt zur Zusammenlegung der Geschäftstätigkeiten der beiden führenden Unternehmen auf deren Märkten und schafft in zahlreichen Bereichen des Verlagswesens sowie auf der Ebene der Vertriebs- und Auslieferungstätigkeit überaus bedeutende horizontale Überschneidungen. Der angemeldete Zusammenschluss verstärkt zudem die vertikale Integration dieser beiden Unternehmen in der Buchkette, indem ein und dasselbe Unternehmen zugleich eine sehr große Anzahl von Verlagshäusern in Kombination mit Vertriebs- und Auslieferungstätigkeiten kontrolliert. Dies könnte eine beherrschende Stellungen der neuen Einheit auf mehreren Ebenen der Buchkette begründen. Daher scheint es angebracht, die horizontalen, konglomeralen und vertikalen Effekte dieser Operation in ihrem Zusammenhang zu analysieren. A. Relevante Märkte 1) Sachlich relevante Märkte (14) Die in vorliegendem Fall von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung ergab folgende relevante Produktmärkte: (15) Märkte zur Inhaltsakquise: Reproduktionsrechte im Bereich Ikonografie und Kartografie, Primärmärkte der französischen Rechte, Primärmärkte der ausländischen Rechte, Sekundärmärkte der Taschenbuchrechte, Sekundärmärkte der Klubrechte. (16) Zur Festlegung von Märkten bestimmter Rechte gelangen folgende Hauptkriterien zur Anwendung: Art der Rechte, Typ des Abtretungsvertrags, Identität des Zendenten, Art/Tragweite und Dauer der erworbenen Rechte, Betrag der gezahlten Abschläge(5), Betrag der Autorenrechte. (17) Vertriebs-/Auslieferungsmärkte (für Rechnung Dritter): Der Buchvertrieb besteht in der Vermarktung der Bücher - sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung dritter Verleger - bei den Wiederverkäufern. Der Vertrieb für Rechnung Dritter (im Allgemeinen für Rechnung kleiner Verleger, die nicht über die Mittel verfügen, ihren eigenen Vertrieb bei allen oder einem Teil der Wiederverkäufer abzusichern) stellt nun aber einen Markt dar, der aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen den Wiederverkäufern deren Unterteilung nach Kategorien bedarf. So existieren bei Buchhandlungen, Verbrauchermärkten und Großhändlern von den Vertriebsleistungen getrennte Märkte. Kleinkunden, als Ebene 3 (Supermärkte und kleine Presseverkaufsstellen) bezeichnet, werden ihrerseits von den Großhändlern und nicht direkt von den Vertreibern/Auslieferern bedient. Was die Auslieferung anbelangt, so werden die hier die zur Lieferung der Bücher an die Wiederverkäufer zusammengefassten logistischen Operationen nicht nach der Art des Wiederverkäufers unterschieden. (18) Zur Festlegung solcher Märkte gelangen folgende Hauptkriterien zur Anwendung: Organisation des Sektors und strukturelle Unterschiede zwischen Wiederverkäufern (Buchhandlungen, Verbrauchermärkte, Großhändler), Art der Leistungen, Präferenzen der Verleger, Kostenunterschiede und Markteintrittsschranken je Ebene. Sind die jeweiligen Märkte von Vertriebs- und Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter betroffen, so hat zudem die Gesamtposition der einzelnen Dienstleister (d. h. einschließlich deren Eigenverkäufen) in der Wettbewerbsanalyse Berücksichtigung zu finden. (19) Märkte zum Buchverkauf an Wiederverkäufer: Hierzu zählen Märkte zum Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat (an Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler), zum Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat (an Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler), zum Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern (an Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler), zum Verkauf schöngeistiger Bücher (an Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler), zum Verkauf von Sachbüchern (an Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler), zum Verkauf von Comics (an Buchhandlungen, Verbrauchermärkte und Großhändler), zum Verkauf von Schulbüchern, zum Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter, zum Verkauf von Werken aus dem akademischen und professionellen Bereich, zum Verkauf juristischer Werke, zum Verkauf von Werken der exakten Wissenschaften, zum Verkauf von Werken der Wirtschaftswissenschaften, zum Verkauf von Werken der Human- und Sozialwissenschaften, zum Verkauf von Wörterbüchern, zum Verkauf von "leichten" Universalenzyklopädien, zum Verkauf von "leichten" thematischen Enzyklopädien, zum Verkauf von "schweren" Referenzwerken auf Multimedia-Träger, zum Verkauf von Fortsetzungsheften und schließlich zum Verkauf von Büchern durch Großhändler an Wiederverkäufer von Ebene 3. (20) Zur Festlegung solcher Märkte gelangen folgende Hauptkriterien zur Anwendung: kommerzielle Bindung und Art des kommerziellen Risikos, angebotsseitige Substituierbarkeit (im Sinne der Produktionskapazität für ein Buch eines bestimmten Typs), physische und grafische Charakteristika der Werke, Preis der Werke, Unterschiede in den allgemeinen Verkaufsbedingungen und in den Charakteristiken der Kundenniveaus. Innerhalb des Marktes zum Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur ist des weiteren eine Unterscheidung nach in Erstausgabe erschienenen Büchern im Großformat und nach Büchern im Taschenbuchformat erforderlich, die zum Großteil in Zweitausgabe zu einem niedrigeren Preis erschienen und zu Buchreihen mit uniformem Markenbild gehören. (21) Märkte zum Verkauf an den Endverbraucher: Dies sind Märkte zum Verkauf von "schweren" Referenzwerken (d. h. von mehrbändigen Enzyklopädien) auf Provisionsbasis und zum Verkauf von Büchern durch Einzelhändler an den Endverbraucher. 2) Räumlich relevante Märkte (22) Die in vorliegendem Fall von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung ergab folgende räumlich relevanten Märkte: (23) Die Inhaltsakquise für eine Veröffentlichung in französischer Sprache bildet - insbesondere aufgrund von Verträgen mit weltweiter Tragweite - einen weltweiten Markt. (24) Die Vertriebs-/Auslieferungsmärkte (für Rechnung Dritter) haben als geografische Dimension - insbesondere aufgrund der Substituierbarkeit der Nachfrageseite (Einzelverträge) und der Angebotsseite (gleiche Leistungen, Vorhandensein der gleichen Akteure auf dem gesamten Territorium) - das europäische frankophone Becken. (25) Die Märkte zum verlegerseitigen Buchverkauf an Wiederverkäufer - hier insbesondere die Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur, von Sachbüchern, Kinder- und Jugendbüchern, Referenzwerken und Büchern mit Schulbuchcharakter - weisen eine supranationale Dimension auf und umfassen zumindest das frankophone linguistische Becken der Europäischen Union, wobei eine Einbeziehung der romanischen Schweiz - insbesondere aufgrund der vorhandenen gleichen Wettbewerbsbedingungen, gleichen Übergabeebenen und der Substituierbarkeit des Angebots - möglich ist. Schulbücher, die einer starken Beeinflussung durch nationale Bildungsprogramme unterliegen, weisen eine nationale geografische Dimension auf. Für die sonstigen Buchkategorien (wie die juristischen Bücher) kann die genaue Festlegung offen gelassen werden. Für diese Produkte sind die von der vorliegenden Operation betroffenen Märkte Frankreich, Luxemburg, Belgien und Spanien. (26) Die Märkte zum Verkauf an den Endverbraucher sind im Hinblick auf den Verkauf auf Provisionsbasis von einzelstaatlicher, im Hinblick auf den Einzelhandelsverkauf gar von lokaler Dimension. Eine genaue Marktabgrenzung kann gleichwohl offen gelassen werden. B. Analyse der betroffenen Märkte (27) Der angemeldete Zusammenschluss wird in zahlreichen Sparten des Buchmarkts im frankophonen Europa, insbesondere in den Bereichen Autorenrechte, Vertrieb, Auslieferung sowie Verkauf von Büchern im Taschenbuchformat, Schulbüchern und Büchern mit Schulbuchcharakter, eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken. (28) Im Wesentlichen sind diese wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen das Ergebnis der Ausschaltung der Konkurrenz unter den Unternehmen Hachette Livre und VUP. Diese zu gleichen Teilen branchenführenden Unternehmen sind in der gesamten französischsprachigen Buchkette, einschließlich der Vertriebs- und Auslieferungsebene präsent, auf der sie (dank ihrer integrierten Großhandelsstrukturen) einen privilegierten Zugang zu den Verbrauchermärkten und den Kleinverkaufsstellen absichern. (29) Konkret steht zu befürchten, dass die neue Einheit ohne Rücksicht auf ihre Wettbewerber und Kunden agieren kann. Dies trifft auf die Ebene des Ressourcenzugangs, d. h. des Zugangs zu den anerkannten Autoren, deren Verkäufe einen Verleger leben lassen, und des Marktzugangs, d. h. des Zugangs zu den Verkaufsstellen, die nur einen kleinen Teil der jährlich erscheinenden Werke aufnehmen und noch weniger "vorwegnehmen" können, gleichermaßen zu. a) Märkte für Verlegerrechte (30) Auf dem Primärmarkt der französischen Rechte würde die angemeldete Operation zur Schaffung einer beherrschenden Stellung der fusionierten Einheit führen. Diese wird nach der Fusion einen Marktanteil von [50-55] %, berechnet auf der Basis der an die Autoren vorab gezahlten Abschläge, halten. (31) Hinsichtlich des Primärmarktes der ausländischen Rechte schließt die Entscheidung nicht auf die Schaffung einer beherrschenden Stellung, da die neue Einheit aufgrund des Fehlens von Albin Michel mit einem gehaltenen Marktanteil von [50-55] % hier nicht der Führer sein wird. (32) Die fusionierte Einheit wird auch den Markt der Sekundärrechte am Verlegen von Taschenbüchern dominieren, auf dem sie einen Marktanteil von [55-60] % halten wird. (33) Die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf jedem dieser Märkte wird vor allem dadurch verschärft, dass die fusionierte Einheit aufgrund ihrer starken Position bei Vertrieb, Auslieferung, Verkauf von Büchern im Taschenbuchformat, Verkauf von Büchern an Kleinverkaufsstellen ("Ebene 3") sowie aufgrund ihrer Präsenz in den Medien eine besondere Anziehungskraft auf Autoren besitzt. b) Vertriebs- und Auslieferungsmärkte für Rechnung Dritter (34) Die Kommission stellt in ihrer Entscheidung fest, dass die fusionierte Einheit auf jedem der Märkte für Vertriebsleistungen für Rechnung Dritter eine beherrschende Stellung einnehmen wird. Die Einheit wird im Bereich Vertrieb bei Großhändlern und Verbrauchermärkten mit einem kombinierten Marktanteil von [55-65] % auf jedem dieser beiden Märkte besondere Stärke aufweisen. Ihre Stellung auf dem Markt für den Vertrieb bei Buchhandlungen ist weniger überwiegend. Hier wird ihr Marktanteil bei [25-35] % liegen. Verleger ohne eigenen Vertrieb vertrauen diesen normalerweise für alle Ebenen von Wiederverkäufern dem gleichen Dienstleister an. Nun ist aber der Zugang zu all diesen Ebenen von Wiederverkäufern, einschließlich der Verbrauchermärkte sowie der von Großhändlern bedienten Kleinverkaufsstellen und Supermärkte, für jeden Verleger von besonderer Bedeutung, insbesondere was den Verkauf von Erfolgstiteln anbelangt. Aus diesem Grunde wird die unumgängliche Stellung der fusionierten Einheit im Hinblick auf den Vertrieb bei Verbrauchermärkten und Großhändlern, kombiniert mit deren Dominanz auf dem Markt für den Buchverkauf an Kleinverkaufsstellen der Ebene 3 (über die Großhandelsstrukturen LDS und La Dil), auch die Schaffung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für den Vertrieb bei Buchhandlungen nach sich ziehen, und dies umso mehr, als die Vertriebsleistungen für die einzelnen Ebenen in einem einzigen Vertrag verkauft werden. (35) Die fusionierte Einheit wird mit einem Marktanteil von [35-45] % auch eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Auslieferungsleistungen für Rechnung Dritter einnehmen. Zudem ist sie im Besitz der beiden wichtigsten Auslieferungszentren auf einem Markt mit Eintritts- und Expansionsschranken. (36) Im Hinblick auf alle Märkte für Vertriebs- und Auslieferungsleistungen an Dritte ist auch die globale Verhandlungs- und Weisungsgewalt zu berücksichtigen, die die fusionierte Einheit aufgrund der Tatsache haben wird, dass sie eines von zwei in französischer Sprache in Europa veröffentlichten Büchern ausliefern und ergo fakturieren wird. c) Märkte für den Buchverkauf an Wiederverkäufer (37) Infolge der Fusion wird die neue Einheit die Märkte für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Taschenbuchformat dominieren, wobei sie je nach Wiederverkäuferebene einen Marktanteil von [50-75] % halten wird. (38) Auf den Märkten für den Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Großformat wird sie Marktanteile von [30-40] % innehaben. Sie wird insbesondere dank 1. ihrer starken Positionen bei der Akquise von Autorenrechten, 2. ihres Gewichts im Vertrieb und in der Auslieferung, wo sie zwischen 40 und 70 % der von den Wiederverkäufern der einzelnen Ebenen gekauften Bücher der allgemeinen Literatur im Großformat repräsentieren wird, und 3. ihrer Dominanz des Marktes für den Verkauf von Büchern im Taschenbuchformat eine beherrschende Stellung einnehmen. Ihre Präsenz auf den Märkten für den Verkauf von Büchern an den Einzelhandel (Relay und Virgin) und in den audiovisuellen Medien wurde im Zusammenhang mit der Bestimmung der Schaffung einer beherrschenden Stellung auf diesen Märkten nicht als entscheidendes Element betrachtet. (39) Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass durch die fusionierte Einheit auf den Märkten für den Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und Großhändler sowie auf dem Markt für den Verkauf von Sachbüchern an Großhändler beherrschende Stellungen geschaffen werden, auf denen die Einheit Marktanteile von ca. 40 % halten wird. (40) Auf dem französischen Markt für den Verkauf von Schulbüchern, einem Markt mit sehr hohen Eintrittsschranken, wird die neue Einheit mit einem Marktanteil von [70-80] % eine beherrschende Stellung einnehmen. Zudem besitzt sie das Eigentum an vier der besten Ruf genießenden Warenzeichen. Gleiches gilt für die benachbarten Märkte für den Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter an Wiederverkäufer. (41) Letztlich wird die fusionierte Einheit infolge der Fusion auf den Märkten für den Verkauf von Wörterbüchern quasi Monopolcharakter, wobei sie hier [90-100] % repräsentieren wird, sowie eine klar beherrschende Stellung auf den Märkten für den Verkauf von "leichten" Universalenzyklopädien mit einem Marktanteil von [50-60] % erlangen. (42) Beim Verkauf von Büchern durch Großhändler an Kleinverkaufsstellen der Ebene 3 (Kleinverkaufsstellen und Supermärkte) wird die fusionierte Einheit den Markt mit einem Anteil von [50-60] %, dominieren und wird darüber hinaus zum alleinigen Lieferanten von Büchern an eine beträchtliche Anzahl dieser Kleinverkaufsstellen. Andere Großhändler von vergleichsweise sehr geringer Größe werden bei einem wesentlichen Teil ihrer Beschaffungen stärker der neuen Einheit abhängig werden. d) Schlussfolgerung (43) Die Kommission stellt in ihrer Entscheidung fest, dass der Zusammenschluss - sofern keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden - beherrschende Stellungen begründen oder verstärken wird, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben in folgenden Sparten erheblich beeinträchtigt würde: weltweite Primärakquise französischer Rechte, weltweite Sekundärakquise von Taschenbuchrechten, Vertriebsleistungen in frankophonen Ländern bei Buchhandlungen, Verbrauchermärkten und Großhändlern, Auslieferungsleistungen in frankophonen Ländern, Verkauf von Büchern der allgemeinen Literatur im Taschenbuch- und Großformat in den frankophonen Ländern, Verkauf von Kinder- und Jugendbüchern an Verbrauchermärkte und Großhändler in den frankophonen Ländern, Verkauf von Sachbüchern an Verbrauchermärkte und Großhändler in den frankophonen Ländern, Verkauf von Schulbüchern in Frankreich, Verkauf von Büchern mit Schulbuchcharakter in den frankophonen Ländern, Verkauf von Wörterbüchern in den frankophonen Ländern, Verkauf von "leichten" Universalenzyklopädien in den frankophonen Ländern und Verkauf von Büchern durch Großhändler an Wiederverkäufer von Ebene 3 in den frankophonen Ländern. C. Verpflichtungszusagen 1) Vom Anmelder unterbreitete Verpflichtungszusagen (44) Um die vorgenannten Wettbewerbsprobleme auszuräumen, ist der Anmelder bereit, folgende Verpflichtungen einzugehen: (45) Der Anmelder verpflichtet sich zur Veräußerung der Gesamtheit der Vermögenswerte von Editis. Davon ausgenommen sind die nachstehenden Vermögenswerte: - Verlagshaus Larousse mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Konzern Anaya mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Verlagshaus Dalloz mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Verlagshaus Dunod mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Bestände aus dem akademischen Bereich, die Verlagsbestände von Nathan Université, Armand Colin und Sedes sowie akademische Zeitschriften umfassend, - Auslieferungszentrum Ivry. (46) Der Anmelder verpflichtet sich, alle seine Anstrengungen darauf zu verwenden, die Gesamtheit der Vermögenswerte an einen einzigen Käufers zu veräußern. (47) Zudem wird ein Beauftragter darüber wachen, dass der Erhalt und das Management der zu veräußernden Vermögenswerte innerhalb einer gesonderten Struktur erfolgen, die unabhängig vom Konzern Lagardère unter der Verantwortung eines unabhängigen Managers, "hold separate manager" genannt, geführt wird, und dass deren Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten werden. 2) Würdigung der Verpflichtungszusagen (48) Die Verpflichtungszusagen des Anmelders führen zur Beseitigung praktisch sämtlicher horizontaler Überschneidungen zwischen den Aktivitäten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf allen in Randnummer (43) ausgewiesenen frankophonen Märkten, auf denen das Vorhaben eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt (ausgenommen der Markt für Referenzbücher, bei dem die Veräußerung indessen über dem anfänglichen Marktanteil von Hachette Livre liegt). (49) Zudem wird im Falle einer Veräußerung an einen einzigen Käufer aufgrund der Verpflichtungszusagen ein Großteil der im Rahmen der vorliegenden Entscheidung analysierten vertikalen und konglomeralen Effekte des Zusammenschlusses beseitigt, die aus dem Gesamtgewicht der aus dem Zusammenschluss auf dem Sektor des frankophonen Verlagswesens hervorgegangenen Einheit resultieren und zur Begründung oder Verstärkung beherrschender Stellungen auf den relevanten Märkten beitragen. Im Falle der Veräußerung an mehrere Käufer werden hingegen mehrere Forderungen umfassend zu erfuellen sein, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungszusagen die durch das angemeldete Vorhaben geschaffenen vertikalen und konglomeralen Problemstellungen lösen werden. (50) Abschließend stellt die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss aufgrund der vom Anmelder unterbreiteten Verpflichtungszusagen keine beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf dem Gemeinsamen Markt begründet oder verstärkt. SCHLUSSFOLGERUNG (51) Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, keine Einwände gegen das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zu erheben und sie vorbehaltlich der Durchführung der zugesagten Verpflichtungen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und von Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (1) Anhörung des Beratenden Ausschusses und Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (ABl. C 102 vom 28.4.2004). (2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Verordnung letztendlich geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1). (3) Seit Hinterlegung der Anmeldung ist aus Investima 10 die Editis SA geworden. (4) Die Firma Vivendi Universal nahm zur gleichen Zeit eine Abtretung ihrer Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich in den USA (Houghton Mifflin) vor. Diese wurden von einem Dritten erworben. (5) Darunter ist eine vom Verleger vor Lieferung eines bestimmten Manuskripts an einen Autoren vorab gezahlte, nicht rückzahlungspflichtige Summe zu verstehen. Nach Vermarktung des Buches werden lediglich die den Abschlagsbetrag übersteigenden Autorenrechte an den Autor ausbezahlt.