2003/727/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 2003 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3544)
Amtsblatt Nr. L 262 vom 14/10/2003 S. 0029 - 0033
Entscheidung der Kommission vom 30. September 2003 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3544) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2003/727/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) und Artikel 248, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die im Anhang genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte sind mit anderen verbindlichen Zolltarifauskünften nicht vereinbar, und die darin enthaltene Einreihung in den Zolltarif steht mit den in Anhang I Teil I Abschnitt I A der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission(6), aufgeführten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht im Einklang. (2) Die im Anhang genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte bezogen sich auf Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, jedes Bein einzeln umhüllend. Die Kleidungsstücke entsprechen nicht der in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für die Unterpositionen 6107 21 00 bis 6107 29 00, 6108 31 10 bis 6108 39 00, 6207 21 00 bis 6207 29 00 und 6208 21 00 bis 6208 29 00 genannten Definition für Schlafanzüge, in der festgelegt ist, dass Schlafanzüge aus zwei Kleidungsstücken bestehen müssen. Außerdem können die Kleidungsstücke nicht als Waren betrachtet werden, die den unter den Positionen 6107, 6108, 6207 und 6208 genannten Waren "ähnlich" sind, da sie nur den Unterkörper bedecken. Die betreffenden Waren werden daher als "Hosen" betrachtet und sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die KN-Positionen 6103, 6104, 6203 oder 6204 einzureihen. (3) Die genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte sollen ungültig werden. Die Zollbehörde, die diese Zolltarifauskunft ausgestellt hat, soll sie daher so bald wie möglich widerrufen und die Kommission davon in Kenntnis setzen. (4) Gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 soll dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich noch während eines bestimmten Zeitraums auf die ungültig gewordenen verbindlichen Zolltarifauskünfte zu berufen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die von der in Spalte 2 genannten Zollbehörde für die in Spalte 3 genannte Einreihung in den Zolltarif ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit. (2) Die in Spalte 2 genannte Behörde widerruft die in Spalte 1 genannten VZTA zum frühest möglichen Zeitpunkt, jedoch nicht später als 10 Tage nach Notifizierung dieser Entscheidung. (3) Die Zollbehörde, die die verbindlichen Zolltarifauskünfte widerruft, teilt dies der Kommission mit. Artikel 2 Die im Anhang genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch für einen bestimmten Zeitraum verwendet werden, vorausgesetzt, die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Bedingungen sind erfuellt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 30. September 2003 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17. (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (4) ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16. (5) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (6) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 3. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>