31978D0512

78/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1978 zur Änderung der Entscheidung 74/269/EWG zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandensseins von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/1978 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0119


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Mai 1978 zur Änderung der Entscheidung 74/269/EWG zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezueglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der englische Text ist verbindlich) (78/512/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die obengenannte Richtlinie hat Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Futterpflanzen festgelegt.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 a) der genannten Richtlinie ist Irland ermächtigt worden, bei Saatgut von Futterpflanzen die Einhaltung der besonderen Voraussetzungen vorzuschreiben, die in der Richtlinie 74/269/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 (3) festgelegt worden sind.

Durch die erste Richtlinie 78/386/EWG der Kommission vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (4) sind die gemeinschaftlichen Voraussetzungen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Futterpflanzen neu festgelegt worden.

Diese Änderungen haben dazu geführt, daß die vorher genannten besonderen Voraussetzungen aufgehoben werden.

Es ist daher angebracht, die Ermächtigung Irlands aufzuheben, die Einhaltung der in der Richtlinie 74/269/EWG genannten besonderen Voraussetzungen beim Verkehr mit Futterpflanzensaatgut vorzuschreiben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 74/269/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 1980 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 24. Mai 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. (3)ABl. Nr. L 141 vom 24.5.1974, S. 19. (4)ABl. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 1.