31993D0115

93/115/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 045 vom 23/02/1993 S. 0027 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0008
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0008


BESCHLUSS DES RATES vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern

(93/115/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission vereinbarte der Rat auf seiner Tagung vom 13. und 14. Mai 1991 eine begrenzte Ausweitung der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) in den Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat.

Dieser Grundsatzbeschluß wurde vom Rat auf seiner Tagung vom 8. Juli 1991 bestätigt.

Am 19. Mai 1992 beschloß der Rat Leitlinien für die Vergabe von Darlehen der EIB in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen abgeschlossen hat.

Der Rat hat die EIB aufgefordert, gemäß ihrer Satzung und nach ihren üblichen Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern Darlehen bereitzustellen und hat der EIB eine Garantie angeboten.

Es wird so bald wie möglich ein Garantiefonds geschaffen, damit die Kreditgarantien der Gemeinschaft für Drittländer gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1992 im Rahmen des Haushalts angemessen behandelt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang Garantie bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die sie gemäß ihren üblichen Kriterien in Drittländern vergeben hat, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen abgeschlossen hat. Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen auf 250 Millionen ECU pro Jahr begrenzt; zum Ende dieses Zeitraums wird dieser Plafonds überprüft.

Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, nach denen die Garantie gewährt wird.

Artikel 2

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle sechs Monate darüber, in welchem Umfang die garantierten Darlehen in Anspruch genommen worden sind. Hierzu übermittelt die EIB der Kommission alle für eine vollständige Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Angaben.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal jährlich einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JELVED

(1) ABl. Nr. C 172 vom 8. 7. 1992, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993.