02021R2223 — DE — 12.03.2026 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2223 DER KOMMISSION vom 30. September 2021 (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 7) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/49 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2025 |
L 49 |
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20.2.2026 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2223 DER KOMMISSION
vom 30. September 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„statistische Daten“ bezeichnet Daten, die anonymisiert sind und ausschließlich für die Erstellung statistischer Berichte gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 ( 1 ), (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816, (EU) 2024/982 ( 2 ), (EU) 2024/1358 ( 3 ), (EU) 2025/12 ( 4 ) und (EU) 2025/13 ( 5 ) des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden;
„(statistische) Berichte“ bezeichnet eine strukturierte Sammlung statistischer Daten, die vom zentralen Speicher in automatisierter Weise nach einem vorab festgelegten Regelwerk erstellt und im zentralen Speicher gespeichert werden;
„anpassbare Berichte“ bezeichnet statistische Berichte, die auf Grundlage der statistischen Daten im zentralen Speicher nach spezifischen, von einem Nutzer ad hoc festgelegten Regeln extrahiert und im zentralen Speicher gespeichert werden;
„sensible Identitätsdaten“ sind alle folgenden Daten oder eine Kombination davon, anhand derer Personen identifiziert werden können:
Name, Vorname, Nachname, Familienname, Rufnamen, Aliasnamen einer Person, deren Daten in einem EU-Informationssystem gespeichert werden können;
Nummer des Reisedokuments;
Anschrift (Straße, Hausnummer);
Telefonnummer, IP-Adresse;
E-Mail-Adresse;
biometrische Daten.
Artikel 2
Informationen, die im zentralen Speicher enthalten sein müssen
Mithilfe des zentralen Speichers können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zuständigen Behörden Folgendes erhalten:
Berichte gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Einreise-/Ausreisesystems enthalten:
anpassbare Berichte und Statistiken über Ein- und Ausreisen, die Verweigerung der Einreise und die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen;
tägliche Statistiken über Aufenthaltsüberzieher, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wurde, Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung entzogen oder verlängert wurde, und Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;
anpassbare Berichte und Statistiken über die Datenqualität gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und regelmäßige Statistiken, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise des Einreise-/Ausreisesystems gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann.
Berichte gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) enthalten:
tägliche Statistiken über Anzahl und Staatsangehörigkeit der Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Ablehnung, sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung für ungültig erklärt oder aufgehoben wurde;
anpassbare Berichte und Statistiken, um die Bewertung von Risiken in den Bereichen Sicherheit und illegale Einwanderung sowie von hohen Epidemierisiken zu verbessern, die Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen zu steigern, die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Reisegenehmigungen zu unterstützen und eine faktengestützte Migrationspolitik der Union zu fördern;
statistische Daten zur ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 92 Absatz 4 der genannten Verordnung;
regelmäßige Statistiken um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und der Betrieb des ETIAS-Informationssystems nach Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann.
Berichte nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken enthalten:
des Einreise-/Ausreisesystems, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;
des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung, die auf ungewöhnlich hohe Raten der Verweigerung von Reisegenehmigungen hindeuten, weil eine bestimmte Gruppe von Reisenden mit einem Sicherheitsrisiko, dem Risiko der illegalen Einwanderung oder einem hohen Epidemierisiko belastet ist;
des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung und des Einreise-/Ausreisesystems, die auf Zusammenhänge zwischen den durch das Antragsformular erhobenen Informationen und der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Reisende oder der Verweigerung der Einreise hinweisen.
Berichte nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 mit täglichen, monatlichen und jährlichen Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;
Berichte gemäß Verordnung (EU) 2018/1861, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Schengener Informationssystems enthalten:
gemäß Artikel 60 Absatz 3 der genannten Verordnung tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;
gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie sowie darüber, wie oft das Schengener Informationssystem abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde;
auf Ersuchen der Kommission regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistungsfähigkeit des Schengener Informationssystems, seine Nutzung und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;
auf Ersuchen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;
Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;
Berichte über Probleme mit der Datenqualität gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;
Berichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
Statistiken gemäß Artikel 45a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
Berichte gemäß Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit den folgenden Statistiken über die im Visa-Informationssystems gespeicherten Daten:
tägliche Berichte und Statistiken sowie vierteljährliche angepasste Berichte über Visa für den Flughafentransit und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 45a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
vierteljährliche Statistiken über die beantragten, erteilten, verweigerten, entzogenen, aufgehobenen, annullierten und verlängerten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sowie über die beantragten, erteilten, verweigerten, entzogenen, aufgehobenen, annullierten und erneuerten Aufenthaltstitel gemäß Artikel 45a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
regelmäßige Statistiken zur Gewährleistung der Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des Visa-Informationssystems durch eu-LISA gemäß Artikel 45a Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
Berichte gemäß Artikel 9j Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit folgenden Statistiken:
vom EES erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
vom VIS gemäß Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Visumsverweigerungen aufgrund eines Risikos der irregulären Migration oder eines Risikos für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit bei einer bestimmten Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
vom VIS gemäß Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und vom EES erstellte Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Visuminhaber oder Einreiseverweigerungen hindeuten;
Berichte gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2025/12 mit folgenden Statistiken:
vierteljährliche Statistiken über die Funktionsweise des Routers und über die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2025/12 festgelegten Verpflichtungen durch die Fluggesellschaften;
statistische Daten, die für die Berichterstattung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2025/12 und für die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 38 Absatz 5 jener Verordnung erforderlich sind;
regelmäßige Statistiken zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des Routers durch eu-LISA gemäß Artikel 38 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/12.
Artikel 3
Datenregister und Berichterstattungstool
Artikel 4
Datenextraktion
Der zentrale Speicher ruft schreibgeschützte Kopien der Daten gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/817 von den EU-Informationssystemen ab, damit er die Statistiken und Berichte gemäß den Artikeln 39 und 66 der vorstehenden Verordnung erstellen kann. Die Daten werden regelmäßig, mindestens jedoch täglich, mittels einseitiger Extraktion erhoben.
Artikel 5
Tool zur Datenanonymisierung
Artikel 6
Zugang
Der Zugriff auf den zentralen Speicher ist zu protokollieren. Die protokollierten Informationen müssen mindestens das Folgende enthalten:
einen Zeitstempel;
die Behörde;
die Art des jeweiligen Berichts.
Etwaige Aufgabenkollisionen im zentralen Speicher sind zu identifizieren, und der Zugang ist nach den folgenden Prinzipien zu gewähren:
Kenntnis nur, wenn nötig;
Zugang mit minimaler Berechtigung;
Aufgabentrennung.
Artikel 7
Datenauftragsverarbeiter
Für die Zwecke der Anonymisierung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 übernimmt eu-LISA die Funktion des Datenauftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 8
Sonstige Aspekte des Datenschutzes und der Sicherheit
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj).
( 2 ) Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung) (ABl. L, 2024/982, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/982/oj).
( 3 ) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
( 4 ) Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates (ABl. L, 2025/12, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/12/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) 2025/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L, 2025/13, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/13/oj).