1999/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 zur Genehmigung der Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Region Madeira (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 219) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 040 vom 13/02/1999 S. 0046 - 0048
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 zur Genehmigung der Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Region Madeira (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 219) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (1999/124/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1418/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wurde ein Bildzeichen eingeführt, um den Bekanntheitsgrad und den Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter, spezifischer landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen der Azoren und Madeiras zu steigern. Die Kommission hat dieses Bildzeichen und die Wiedergabebedingungen in der Verordnung (EG) Nr. 2054/96 (4) veröffentlicht. Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 werden die Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Regionen Azoren und Madeira von den Berufsverbänden vorgeschlagen, von den nationalen Behörden übermittelt und von der Kommission genehmigt. Die portugiesischen Behörden haben zusammen mit ihrer befürwortenden Stellungnahme diese Verwendungsbedingungen sowie die Verwaltungsvorschriften übermittelt, anhand derer die zuständigen Behörden Madeiras das Recht zur Anwendung dieses Bildzeichens zuerkennen wollen. Mit diesen Anwendungsbedingungen können die mit der Einführung des Bildzeichens angestrebten Ziele erreicht werden. Daher sind diese Anwendungsbedingungen zu genehmigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von den portugiesischen Behörden übermittelten und im Anhang aufgeführten Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Region Madeira werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Artikel 3 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 3. Februar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. L 182 vom 23. 7. 1996, S. 9. (4) ABl. L 280 vom 31. 10. 1996, S. 1. ANHANG Auszug aus dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der autonomen Region Madeira mit den Anwendungsbedingungen und Verwaltungsvorschriften für das für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Region Madeira vorgesehene Bildzeichen. Autonome Region Madeira Regionalregierung Ministerium für Landwirtschaft, Gartenbau und Fischerei ENTWURF EINER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (Auszug) TITEL I (Anwendungsbedingungen) Artikel 1 (1) Die Anwendung eines Bildzeichens gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates ist den spezifischen, unverarbeiteten oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen der ultraperipheren Region Madeira vorbehalten. (2) Die unverarbeiteten landwirtschaftlichen oder fischereilichen Erzeugnisse müssen in der Autonomen Region Madeira gewonnen worden sein. Bei verarbeiteten spezifischen Erzeugnissen der Autonomen Region Madeira, bei denen der verwendete Rohstoff eines der Hauptmerkmale darstellt, muß dieses Erzeugnis zu mindestens 90 % seines Volumens dort gewonnen worden sein. Bei verarbeiteten spezifischen Erzeugnissen, bei denen die Gewinnungs- oder Herstellungsweise eines der Hauptmerkmale darstellt, muß der Besonderheit des Gewinnungs- und Herstellungsverfahrens Rechnung getragen werden. (3) Diese Erzeugnisse müssen die ihnen als Erzeugnisse der Autonomen Region Madeira eigentümlichen Merkmale hinsichtlich ihrer Bedingungen, der Bedingungen ihrer Gewinnung sowie hinsichtlich der Normen für die Aufmachung und Verpackung aufweisen. (4) Die Anwendung des Bildzeichens ist höherwertigen Erzeugnissen vorbehalten. Die Qualität wird unter Bezugnahme auf die Gemeinschaftsbestimmungen oder in deren Ermangelung auf internationale Normen definiert. In Ermangelung gemeinschaftlicher oder internationaler Normen werden die betreffenden Normen durch das regionale Ministerium für Landwirtschaft, Gartenbau und Fischerei auf der Grundlage der Vorschläge der Branchenverbände definiert.