2000D0125 — DE — 17.09.2013 — 001.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 035, 10.2.2000, p.12) |
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L 245 |
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14.9.2013 |
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BESCHLUSS DES RATES
vom 31. Januar 2000
betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)
(2000/125/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 3. November 1997 ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) ein Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, auszuhandeln. |
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(2) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Parallelübereinkommen am 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen am 18. Oktober 1999 unterzeichnet. |
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(3) |
Die internationale Harmonisierung im Automobilsekor erfolgt bereits im Rahmen des geänderten Übereinkommens von 1958 der ECE/UNO über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im folgenden „Übereinkommen von 1958“ genannt), dem die Gemeinschaft am 24. März 1998 beigetreten ist. |
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(4) |
Der Abschluß des Parallelübereinkommens stellt eines der Ziele der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 133 des Vertrags dar, um bestehende technische Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen und die Entstehung neuer derartiger Hemmnisse zu vermeiden. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird die Kohärenz zwischen den sowohl im Rahmen des Übereinkommens von 1958 als auch des Parallelübereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten gewährleisten und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern. |
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(5) |
Mit dem Abschluß des Parallelübereinkommens durch die Gemeinschaft ist die Schaffung eines spezifischen institutionellen Rahmens für die Organisation der Kooperationsverfahren zwischen den Vertragsparteien verbunden. Daher ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. |
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(6) |
Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Parallelübereinkommen sind noch festzulegen. |
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(7) |
Alle in dem Parallelübereinkommen vorgesehenen Erfordernisse hinsichtlich der Notifikation sollten von der Kommission wahrgenommen werden. Das Parallelübereinkommen soll parallel zu dem geänderten Übereinkommen von 1958 funktionieren. Beide Übereinkommen sollen im Rahmen der ECE/UNO mit den gleichen Arbeitsgruppen und in diesem Rahmen geschaffenen Einrichtungen funktionieren. |
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(8) |
Durch das Parallelübereinkommen wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen durch einstimmige Entscheidung globale technische Regelungen in ein globales Register aufgenommen werden. Aufgrund der Tatsache, daß die beiden Übereinkommen parallel funktionieren, wird über von den Arbeitsgruppen vorgelegte Entwürfe technischer Regelungen grundsätzlich in den im Rahmen beider Übereinkommen eingesetzten Gremien abgestimmt. Für das Übereinkommen von 1958 wurde ein Entscheidungsfindungsverfahren eingeführt. Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung im Rahmen des Parallelübereinkommens kann daher nach dem gleichen Verfahren und bei der gleichen Gelegenheit wie die Abstimmung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden. |
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(9) |
In Fällen, in denen über eine Regelung lediglich im Rahmen des Parallelübereinkommens abgestimmt wird, ist es möglich, den Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung der Kommission zu übertragen, die von einem Regelungsausschuß unterstützt wird, da die so festgelegte globale technische Regelung in einem späteren Stadium zur Annahme noch dem Verfahren nach den Artikeln 95 und 251 des Vertrags zu unterziehen ist. |
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(10) |
Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung über einen Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens sollte nach dem Verfahren festgelegt werden, das zur Genehmigung jenes Übereinkommens befolgt wurde. Soll gegen eine Änderung des Parallelübereinkommens nach deren einstimmiger Annahme Einspruch erhoben werden, so kann der Standpunkt der Gemeinschaft angesichts der in jenem Übereinkommen festgelegten Fristen von der Kommission in einem einfacheren Verfahren festgelegt werden. |
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(11) |
Das Parallelübereinkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, im folgenden „Parallelübereinkommen“ genannt, wird im Namen der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse genehmigt.
Der Wortlaut des Parallelübereinkommens ist in Anhang I wiedergegeben.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 2 des Parallelübereinkommens und zur Abgabe der in Anhang II des Parallelübereinkommens enthaltenen Erklärung bevollmächtigt ist.
Artikel 3
Die in dem Parallelübereinkommen insbesondere in den Artikeln 7, 9, 12 und 15 vorgesehenen Notifikationen werden von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.
Artikel 4
Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten am Parallelübereinkommen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 5
(1) Die Union stimmt der Annahme von Entwürfen globaler technischer Regelungen oder von Änderungsentwürfen solcher Regelungen zu, sofern der Entwurf in Übereinstimmung mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren angenommen wurde.
(2) Wird eine Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, stimmt die Gemeinschaft gegen die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register.
(3) Der Standpunkt der Union in Bezug auf die Aufnahme und die Bestätigung der Aufnahme in das Vorschlagskompendium technischer Regelungen sowie in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV festgelegt.
Artikel 6
(1) Die Union stimmt einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens zu, wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen wurde.
Wurde dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Abstimmung abgeschlossen, so stimmt die Union gegen die Änderung.
(2) Der Beschluss über die Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst.
ANHANG I
ÜBEREINKOMMEN
über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN —
ENTSCHLOSSEN, ein Übereinkommen zur Festlegung eines Verfahrens zur Förderung der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen zu schließen, das ein hohes Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeugen) eingebaut und/oder verwendet werden können, gewährleistet,
ENTSCHLOSSEN, daß ein solches Verfahren in Anerkennung des Rechts der internationalen, nationalen und regionalen Behörden, technische Regelungen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung anzunehmen und beizubehalten, die strenger sind als die auf globaler Ebene festgelegten Regelungen, auch die Harmonisierung der bestehenden technischen Regelungen fördern soll,
BEFUGT, einem solchen Übereinkommen nach Absatz 1 Buchstabe a) der Geschäftsordnung der ECE/UNO und des Kapitels XIII der Verfahrensordnung der ECE/UNO, Regel 50, beizutreten,
IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkommen über den Schutz der Gesundheit, Sicherheit und der Umwelt nicht berührt,
IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus den Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (THH), nicht berührt, und in dem Bestreben, im Rahmen dieses Übereinkommens globale technische Regelungen als Grundlage für ihre technischen Regelungen in einer Weise festzulegen, die mit diesem Übereinkommen im Einklang steht,
IN DEM BESTREBEN, daß die im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegten globalen technischen Regelungen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Grundlage für ihre technischen Vorschriften dienen,
ANGESICHTS der Bedeutung, die der ständigen Verbesserung und dem Streben nach einem hohen Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, für die Gesundheit, die Sicherheit und das Gemeinwohl zukommt, sowie der potentiellen Bedeutung einer zunehmenden Annäherung bestehender und künftiger technischer Regelungen und der damit verbundenen Normen für den internationalen Handelsverkehr, das Angebot und die Erschwinglichkeit der Produkte für den Verbraucher,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen das Recht haben, Verbesserungen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz anzustreben und umzusetzen und zu entscheiden, ob die im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegten globalen technischen Regelungen für ihre Bedürfnisse geeignet sind,
ANGESICHTS der im Rahmen des Übereinkommens von 1958 bereits durchgeführten umfassenden Harmonisierungsarbeiten,
ANGESICHTS des in verschiedenen geographischen Regionen bestehenden Interesses und Fachwissens in bezug auf Probleme der Sicherheit, des Umweltschutzes der Energie und der Diebstahlsicherung und auf Verfahren zur Lösung dieser Probleme, sowie der Bedeutung dieses Interesses und Fachwissens für die Ausarbeitung globaler technischer Regelungen, die dazu beitragen, diese Verbesserungen zu verwirklichen und Divergenzen zu minimieren,
IN DEM WUNSCH, die Annahme der festgelegten globalen technischen Regelungen in Entwicklungsländern zu fördern, unter Berücksichtigung der besonderen Probleme und Umstände dieser Länder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder,
IN DEM WUNSCH, daß die von den Vertragsparteien angewandten technischen Vorschriften bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen im Rahmen transparenter Verfahren gebührend berücksichtigt werden und dabei auch vergleichende Nutzen- und Kostenwirksamkeitsanalysen zur Anwendung kommen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Festlegung globaler technischer Regelungen mit einem hohen Schutzniveau die einzelnen Länder zu dem Schluß veranlassen wird, daß diese Regelungen das in ihren Rechtsvorschriften erforderliche Maß an Sicherheit und Leistungsfähigkeit bieten,
ANGESICHTS der Bedeutung der Kraftstoffqualität für die Verminderung der Umweltauswirkungen von Fahrzeugen, für die Gesundheit und für die Kraftstoffeffizienz und
IN DER ERKENNTNIS, daß die Anwendung transparenter Verfahren bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens von besonderer Bedeutung sind, und daß dieses Ausarbeitungsverfahren mit den Rechtsetzungsverfahren der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbar sein muß —
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Zweck
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1.1. |
Zweck dieses Übereinkommens ist es,
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1.2. |
Dieses Übereinkommen soll parallel zu dem Übereinkommen von 1958 funktionieren, ohne daß die formelle Autonomie des jeweiligen Übereinkommens davon berührt wird. |
Artikel 2
Vertragsparteien und beratende Funktion
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2.1. |
Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa (ECE/LJNO), regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die von Mitgliedstaaten der ECE gegründet wurden, und Länder, die der ECE/UNO nach Absatz 8 der Geschäftsordnung der ECE mit beratender Funktion angehören, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden. |
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2.2. |
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können, und regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die von diesen Ländern gegründet wurden, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. |
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2.3. |
Fachagenturen und Organisationen, einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, denen vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen ein beratender Status gewährt wurde, können in dieser Eigenschaft an den Beratungen von Arbeitsgruppen über diejenigen Punkte teilnehmen, die für diese Agenturen oder Organisationen von besonderem Interesse sind. |
Artikel 3
Exekutivausschuss
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3.1. |
Der Exekutivausschuß dieses Übereinkommens setzt sich zusammen aus den Vertretern der Vertragsparteien und tritt in dieser Eigenschaft mindestens einmal im Jahr zusammen. |
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3.2. |
Die Verfahrensregeln für den Exekutivausschuß sind im Anhang B enthalten. |
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3.3. |
Der Exekutivausschuß
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3.4. |
Der Exekutivausschuß entscheidet in letzter Instanz, ob Regelungen in das Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften aufzunehmen sind, und legt globale technische Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens fest. |
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3.5. |
Bei der Ausübung seiner Funktionen stützt sich der Exekutivausschuß, wenn er dies für sachdienlich hält, auf Informationen aus allen relevanten Quellen. |
Artikel 4
Kriterien für technische Regelungen
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4.1. |
Im Hinblick auf die Aufnahme in das Vorschlagskompendium nach Artikel 5 oder die Festlegung in dem globalen Register nach Artikel 6 muß eine technische Regelung die folgenden Kriterien erfüllen:
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4.2. |
Eine globale technische Regelung kann alternative, nichtglobale unter Umständen weniger strenge Grenzwerte oder Leistungsmerkmale sowie entsprechende Prüfverfahren festlegen, wenn dies erforderlich ist, um die Reglementierungstätigkeiten bestimmter Länder, insbesondere Entwicklungsländer, zu erleichtern. |
Artikel 5
Vorschlagskompendium globaler technischer Regelungen
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5.1. |
Für andere technische Vorschriften von Vertragsparteien als ECE/UNO-Regelungen, die Anwärter für die Harmonisierung oder die Annahme als globale technische Regelungen sind, wird ein Kompendium (als Vorschlagskompendium bezeichnet) geschaffen und laufend aktualisiert. |
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5.2. |
Aufnahme technischer Regelungen in das Vorschlagskompendium Eine Vertragspartei kann beim Exekutivausschuß die Aufnahme einer technischen Regelung, die von ihr angewandt wurde, angewandt wird oder im Hinblick auf die künftige Anwendung angenommen wurde, in das Vorschlagskompendium beantragen.
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5.3. |
Streichung aufgenommener technischer Regelungen aus dem Vorschlagskompendium Eine aufgenommene technische Regelung wird aus dem Vorschlagskompendium gestrichen,
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5.4. |
Verfügbarkeit von Dokumenten Alle vom Exekutivausschuß nach diesem Artikel geprüften Dokumente werden veröffentlicht. |
Artikel 6
Register der globalen technischen Regelungen
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6.1. |
Für die gemäß diesem Artikel ausgearbeiteten und festgelegten technischen Regelungen wird ein Register angelegt und laufend auf den neuesten Stand gebracht. Das Register wird als globales Register bezeichnet. |
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6.2. |
Festlegung globaler technischer Regelungen in dem globalen Register durch Harmonisierung bestehender Regelungen Eine Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer harmonisierten globalen technischen Regelung vorlegen, die Leistungs- oder Konstruktionsmerkmale betrifft, welche entweder in technischen Regelungen, die in das Vorschlagskompendium aufgenommen wurden, oder in ECE/UNO-Regelungen, oder in beiden enthalten sind.
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6.3. |
Festlegung neuer globaler technischer Regelungen in dem globalen Register Eine Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer neuen technischen Regelung betreffend Leistungs- oder Konstruktionsmerkmale, die nicht unter im Vorschlagskompendium enthaltene technische Regelungen oder ECE-UNO-Regelungen fallen, vorlegen.
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6.4. |
Änderung festgelegter globler technischer Regelungen Das Verfahren zur Änderung globaler technischer Regelungen, die gemäß diesem Artikel in dem globalen Register festgelegt wurden, entspricht den Verfahren nach Absatz 6.3 zur Festlegung einer neuen globalen technischen Regelung in dem globalen Register. |
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6.5. |
Verfügbarkeit von Dokumenten Alle vom Exekutivausschuß nach diesem Artikel geprüften Dokumente werden veröffentlicht. |
Artikel 7
Annahme und Notifikation der Anwendung festgelegter globaler technischer Regelungen
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7.1. |
Eine Vertragspartei, die bei der Abstimmung der Festlegung einer globalen technischen Regelung nach Artikel 6 zustimmt, ist verpflichtet, die technische Regelung dem von dieser Vertragspartei zur Umsetzung in ihre eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren zu unterziehen und möglichst rasch eine abschließende Entscheidung anzustreben. |
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7.2. |
Eine Vertragspartei, die eine festgelegte globale technische Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzt, teilt dem Generalsekretär schriftlich das Datum mit, ab dem sie die Regelung anwenden wird. Die Notifikation muß binnen 60 Tagen nach ihrem Beschluß zur Annahme der Regelung erfolgen. Enthält die festgelegte globale technische Regelung mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, so ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen von der Vertragspartei gewählt wurde. |
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7.3. |
Beschließt eine in Absatz 7.1 genannte Vertragspartei, die festgelegte globale technische Regelung nicht in ihre eigenen Rechtsvorschriften umzusetzen, so teilt sie dem Generalsekretär schriftlich ihren Beschluß sowie die Gründe für ihren Beschluß mit. Die Notifikation muß binnen sechzig (60) Tagen nach ihrem Beschluß erfolgen. |
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7.4. |
Hat eine in Absatz 7.1 genannte Vertragspartei nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Festlegung der Regelung in dem globalen Register diese technische Regelung weder angenommen noch beschlossen, die Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umzusetzen, so legt sie einen Bericht über den Status der Regelung in ihren innerstaatlichen Verfahren vor. Auch für jeden folgenden Einjahreszeitraum ist ein solcher Bericht vorzulegen, sofern am Ende dieses Zeitraums keine dieser Maßnahmen getroffen wurde. Die in diesem Absatz vorgeschriebenen Berichte
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7.5. |
Werden von einer Vertragspartei Erzeugnisse, die einer festgelegten globalen technischen Regelung entsprechen, zugelassen, ohne daß sie diese Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzt, so notifiziert sie dem Generalsekretär schriftlich das Datum, ab dem sie diese Erzeugnisse zuläßt. Die Vertragspartei übermittelt die Notifikation binnen sechzig (60) Tagen nach dem Datum, ab dem die Erzeugnisse zugelassen werden. Enthält die festgelegte globale technische Regelung mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, so ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau der Grenzwerte oder Leistungsmerkmale von der Vertragspartei gewählt wurde. |
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7.6. |
Eine Vertragspartei, die eine festgelegte globale technische Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umgesetzt hat, kann die Aufhebung oder Änderung der angenommenen Regelung beschließen. Vor einem solchen Beschluß teilt die Vertragspartei jedoch dem Generalsekretär schriftlich ihre Absicht und die Gründe für diese Maßnahme mit. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für eine Vertragspartei, die Erzeugnisse nach Absatz 7.5 zugelassen hat und beabsichtigt, diese Erzeugnisse künftig nicht mehr zuzulassen. Die Vertragspartei setzt den Generalsekretär von ihrem Beschluß, eine geänderte oder neue Regelung anzunehmen, binnen 60 Tagen nach diesem Beschluß in Kenntnis. Auf Anfrage übermittelt die Vertragspartei den anderen Vertragsparteien umgehend Kopien einer solchen geänderten oder neuen Regelung. |
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
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8.1. |
Fragen betreffend die Bestimmungen einer festgelegten globalen technischen Regelung werden dem Exekutivausschuß zur Lösung vorgelegt. |
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8.2. |
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden, soweit möglich, im Wege der Konsultation oder Verhandlung zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt. Scheitert dieses Verfahren, können die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, den Exekutivausschuß zur Lösung der Frage nach Artikel 7 Absatz 7.3 des Anhangs B anzurufen. |
Artikel 9
Beitritt
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9.1. |
Länder und regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration im Sinne von Artikel 2 können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, und zwar entweder
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9.2. |
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ist beim Generalsekretär zu hinterlegen. |
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9.3. |
Beim Beitritt
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9.4. |
Regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration verlieren ihren Status als Vertragspartei, wenn sie die nach Absatz 9.3.2 erklärten Befugnisse verlieren. Sie setzen den Generalsekretär davon in Kenntnis. |
Artikel 10
Unterzeichnung
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10.1. |
Dieses Übereinkommen liegt ab 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung auf. |
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10.2. |
Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf. |
Artikel 11
Inkrafttreten
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11.1. |
Dieses Übereinkommen und seine Anhänge, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, treten am dreißigsten (30.) Tag nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens fünf (5) Länder und/oder regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 9 Vertragspartei geworden sind. Zu dieser Mindestzahl von fünf (5) Vertragsparteien müssen die Europäische Gemeinschaft, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika gehören. |
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11.2. |
Sind jedoch fünfzehn (15) Monate nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Datum die Bestimmungen von Absatz 11.1 dieses Artikels nicht erfüllt, so treten dieses Übereinkommen und seine Anhänge, die Bestandteile des Übereinkommens sind, am dreißigsten (30.) Tag nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens acht (8) Länder und/oder regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 9 Vertragspartei geworden sind. In diesem Fall darf das Inkrafttretungsdatum frühestens sechzehn (16) Monate nach dem in Artikel 10 Absatz 10.1 genannten Datum liegen. Mindestens eine (1) dieser acht (8) Vertragsparteien müssen entweder die Europäische Gemeinschaft, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika sein. |
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11.3. |
Für ein Land oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, das (die) nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei wird, tritt dieses Übereinkommen sechzig (60) Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem dieses Land oder diese regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration seine (ihre) Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt. |
Artikel 12
Kündigung des Übereinkommens
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12.1. |
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. |
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12.2. |
Die Kündigung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei wird ein Jahr nach dem Datum wirksam, an dem die Notifikation nach Absatz 12.1 beim Generalsekretär eingegangen ist. |
Artikel 13
Änderung des Übereinkommens
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13.1. |
Eine Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen und den Anhängen dieses Übereinkommens Änderungen vorschlagen. Änderungsvorschläge sind dem Generalsekretär vorzulegen, der sie an alle Vertragsparteien übermittelt. |
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13.2. |
Ein nach Absatz 13.1 vorgelegter Änderungsvorschlag wird vom Exekutivausschuß auf seiner nächsten planmäßigen Sitzung geprüft. |
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13.3. |
Wird die Änderung von den anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien einstimmig angenommen, so teilt der Exekutivausschuß dies dem Generalsekretär mit, der die Änderung daraufhin allen Vertragsparteien übermittelt. |
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13.4. |
Eine nach Absatz 13.3 übermittelte Änderung gilt als von allen Vertragsparteien angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen eines Zeitraums von sechs (6) Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erhoben hat. Wurden keine Einwände erhoben, so tritt die Änderung drei (3) Monate nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist von sechs (6) Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft. |
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13.5. |
Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob Einwände gegen den Änderungsvorschlag erhoben wurden oder nicht. Wurde ein solcher Einwand erhoben, so gilt die Änderung als nicht angenommen und ist wirkungslos. |
Artikel 14
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Neben anderen Aufgaben als Verwahrer notifiziert der Generalsekretär so bald wie möglich den Vertragsparteien
14.1. die Aufnahme oder Streichung technischer Regelungen nach Artikel 5,
14.2. die Festlegung oder Änderung globaler technischer Regelungen nach Artikel 6,
14.3. nach Artikel 7 eingegangene Notifikationen,
14.4. Unterzeichnungen, Annahmen und Beitritte nach den Artikeln 9 und 10,
14.5. nach Artikel 9 eingegangene Notifikationen,
14.6. die Daten, an denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 für die Vertragsparteien in Kraft tritt,
14.7. nach Artikel 12 eingegangene Notifikationen über die Kündigung dieses Übereinkommens,
14.8. das Datum des Inkrafttretens von Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13,
14.9. nach Artikel 15 eingegangene Notifikationen betreffend die Hoheitsgebiete.
Artikel 15
Territorialer Geltungsbereich des Übereinkommens
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15.1. |
Dieses Übereinkommen gilt für einen Teil oder alle Hoheitsgebiete einer Vertragspartei, deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei wahrnimmt, es sei denn, die Vertragspartei gibt, bevor das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, etwas anderes an. |
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15.2. |
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen in bezug auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder alle Hoheitsgebiete nach Artikel 12 separat kündigen. |
Artikel 16
Sekretariat
Das Sekretariat dieses Übereinkommens wird vom Exekutivsekretär der ECE/UNO wahrgenommen. Der Exekutivsekretär führt die folgenden Sekretariatsarbeiten durch:
16.1. Vorbereitung der Sitzungen des Exekutivausschusses und der Arbeitsgruppen,
16.2. Übermittlung von Berichten und sonstigen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens erhaltenen Informationen an die Vertragsparteien und
16.3. Erledigung der ihm vom Exekutivausschuß übertragenen Aufgaben.
Anhang A
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „zulassen“ die Maßnahme einer Vertragspartei, mit der sie gestattet, daß Erzeugnisse, die einer globalen technischen Regelung entsprechen, bei ihr in Verkehr gebracht werden, ohne daß sie diese globale technische Regelung in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzt hat.
2. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „annehmen“ die Umsetzung einer globalen technischen Regelung in die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei.
3. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „anwenden“ die Maßnahme, mit der eine Vertragspartei ab einem estimmten Datum, das heißt, dem tatsächlichen Datum des Inkrafttretens der Regelung nach dem Rechtssystem der Vertragspartei, die Einhaltung einer globalen technischen Regelung vorschreibt.
4. Der Begriff „Artikel“ bedeutet einen Artikel dieses Übereinkommens.
5. Der Begriff „Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis“ bedeutet eine Abstimmung, bei der von keiner anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragspartei Einwände im Sinne von Artikel 7 Absatz 7.2 des Anhangs B erhoben werden.
6. Der Begriff „Vertragspartei“ bedeutet ein Land oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
7. Der Begriff „Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können“ bedeutet Ausrüstungsgegenstände oder Teile, deren Merkmale für die Sicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz oder die Diebstahlsicherung von Bedeutung sind. Diese Ausrüstungsgegenstände und Teile umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Auspuffsysteme, Reifen, Antriebsmaschinen, Lärmschutzeinrichtungen, Alarmsysteme zur Diebstahlsicherung, Warneinrichtungen und Kinderrückhalteeinrichtungen.
8. Der Begriff „festgelegte globale technische Regelung“ bedeutet eine globale technische Regelung, die gemäß diesem Übereinkommen in das globale Register aufgenommen wurde.
9. Der Begriff „aufgenommene technische Regelung“ bedeutet eine nationale oder regionale technische Regelung, die im Sinne dieses Übereinkommens in das Vorschlagskompendium aufgenommen wurde.
10. Der Begriff „Selbstzertifizierung des Herstellers“ bedeutet die gesetzliche Vorschrift einer Vertragspartei, nach der ein Hersteller von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und/oder Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, zertifizieren muß, daß jedes (jeder) vom Hersteller in Verkehr gebrachte Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstand oder Teil spezifische technische Anforderungen erfüllt.
11. Der Begriff „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ bedeutet eine Organisation, die von souveränen Ländern gegründet wurde und sich aus solchen zusammensetzt und die Befugnisse in von diesem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten hat, einschließlich der Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die für alle ihre Mitgliedstaaten in bezug auf diese Angelegenheiten verbindlich sind.
12. Der Begriff „Generalsekretär“ bedeutet der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
13. Der Begriff „transparente Verfahren“ bedeutet Verfahren, die dazu bestimmt sind, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Teilnahme am Reglementierungsprozeß im Rahmen dieses Übereinkommens zu fördern. Dazu gehört die Veröffentlichung von
1) Ankündigungen von Sitzungen der Arbeitsgruppen und des Exekutivausschusses und
2) Arbeitsdokumenten und endgültigen Dokumenten.
Sie sollten ferner die Möglichkeit bieten, Stellungnahmen und Argumente vorzubringen auf
1) Sitzungen der Arbeitsgruppen durch Organisationen mit beratender Funktion und
2) Sitzungen der Arbeitsgruppen und des Exekutivausschusses durch den Sitzungen vorangehende Anhörung von Vertretern der Vertragsparteien.
14. Der Begriff „Typgenehmigung“ bedeutet die schriftliche Genehmigung einer Vertragspartei (oder einer von einer Vertragspartei benannten zuständigen Behörde), nach der ein Fahrzeug und/oder ein Ausrüstungsgegenstand und/oder ein Teil, das in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden kann, bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Die Typgenehmigung ist eine Vorbedingung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, des Ausrüstungsgegenstands oder des Teils.
15. Der Begriff „ECE/UNO-Regelungen“ bedeutet Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen, die im Rahmen des Übereinkommens von 1958 angenommen wurden.
16. Der Begriff „Arbeitsgruppe“ bedeutet ein der ECE untergeordnetes technisches Fachgremium, dessen Funktion es ist, Empfehlungen hinsichtlich der Festlegug harmonisierter oder neuer globaler Regelungen zur Aufnahme in das globale Register auszuarbeiten und Änderungen der im globalen Register festgelegten technischen Regelungen zu prüfen.
17. Der Begriff „Übereinkommen von 1958“ bedeutet das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden.
Anhang B
Zusammensetzung und Verfahrensregeln für den Exekutivausschuß
Artikel 1
Die Mitgliedschaft im Exekutivausschuß ist Vertragsparteien vorbehalten.
Artikel 2
Alle Vertragsparteien sind Mitglieder des Exekutivausschusses.
Artikel 3
3.1. Mit Ausnahme des Absatzes 3.2 hat jede Vertragspartei eine Stimme.
3.2. Sind eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration und einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens, so übt die regionale Organisation zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit in unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Zahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, entspricht. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn dieses von einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ausgeübt wird oder umgekehrt.
Artikel 4
Um ihre Stimme abgeben zu können, muß eine Vertragspartei anwesend sein. Bei der Stimmabgabe durch ihre regionale Organisation zur wirtschaftlichen Intergration braucht die Vertragspartei nicht anwesend zu sein.
Artikel 5
5.1. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien bei der Stimmabgabe anwesend ist.
5.2. Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit im Sinne dieses Artikels und zur Feststellung der Zahl der Vertragsparteien, die erforderlich ist, um ein Drittel der anwesenden und nach Artikel 7 Absatz 7.1 dieses Anhangs an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darzustellen, werden eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration und ihre Mitgliedstaaten als eine Vertragspartei gezählt.
Artikel 6
6.1. Der Exekutivausschuß wählt auf seiner ersten Sitzung jedes Kalenderjahrs aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien gewählt.
6.2. Weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende dürfen länger als zwei Jahre in Folge aus der gleichen Vertragspartei stammen. In ein und demselben Jahr dürfen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nicht aus der gleichen Vertragspartei stammen.
Artikel 7
7.1. Die Aufnahme einer nationalen oder regionalen Regelung in das Vorschlagskompendium erfolgt durch Zustimmung entweder mindestens eines Drittels der Stimmen der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien (im Sinne von Artikel 5 Absatz 5.2 dieses Anhangs) oder eines Drittels sämtlicher abgegebener Stimmen, was immer zur Erreichung des positiven Abstimmungsergebnisses günstiger ist. In beiden Fällen muß das eine Drittel die Stimme entweder der Europäischen Gemeinschaft, Japans oder der Vereinigten Staaten einschließen, sofern diese Vertragspartei sind.
7.2. Für die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register, die Änderung einer festgelegten globalen technischen Regelung und die Änderung dieses Übereinkommens ist die einstimmige Zustimmung der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien erforderlich. Erhebt eine anwesende und an der Abstimmung teilnehmende Vertragspartei einen Einwand gegen eine Angelegenheit, die nur durch eine Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis angenommen werden kann, so muß sie binnen sechzig (60) Tagen ab dem Abstimmungsdatum dem Generalsekretär eine schriftliche Erklärung zu ihrem Einwand übermitteln. Versäumt es diese Vertragspartei, eine solche Erklärung innerhalb dieses Zeitraums zu übermitteln, so wird davon ausgegangen, daß sie der Angelegenheit, über die abgestimmt worden war, zugestimmt hat. Versäumen es alle Vertragsparteien, die Einwände erhoben haben, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben, so gilt die Abstimmung über die Angelegenheit als Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis für die Annahme der Angelegenheit durch alle anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Personen. In diesem Fall gilt der erste Tag nach diesem Zeitraum von 60 Tagen als Abstimmungsdatum.
7.3. Alle anderen zur Entscheidung anstehenden Fragen können nach Ermessen des Exekutivausschusses nach dem in Absatz 7.2 beschriebenen Abstimmungsverfahren entschieden werden.
Artikel 8
Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden als an der Abstimmung nicht teilnehmend angesehen.
Artikel 9
Der Exekutivsekretär beruft, immer wenn eine Abstimmung nach Artikel 5, 6 oder 13 dieses Übereinkommens erforderlich oder wenn dies zur Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens notwendig ist, den Exekutivausschuß ein.
ANHANG II
Die Europäische Gemeinschaft erklärt in bezug die unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten, daß ihr ihre Mitgliedstaaten Befugnisse, einschließlich der Befugnis, für sie verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben.
ANHANG III
PRAKTISCHE MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN ALS VERTRAGSPARTEIEN DES PARLLELÜBEREINKOMMENS IM RAHMEN DER ARBEITEN DER ECE/UNO
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1. |
Der Beitrag der Gemeinschaft in bezug auf die Prioritäten des Arbeitsprogramms wird gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 300 Absatz 1 des Vertrags festgelegt. |
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2. |
Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten nehmen an den vorbereitenden Arbeiten der Sachverständigengruppen mit dem Ziel teil, die Aufnahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung in das globale Register oder die Änderung einer bestehenden Regelung zu erleichtern. Bei diesen vorbereitenden Arbeiten können die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sich zu technischen Fragen äußern und an den Erörterungen über technische Fragen uneingeschränkt teilnehmen, jedoch nur auf der Grundlage ihres Fachwissens und ohne bindende Wirkung für die Gemeinschaft. Ansonsten nehmen die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Parallelübereinkommens sind, ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens lediglich auf dem nichtharmonisierten Sektor wahr und dies nur, insofern eine globale technische Regelung parallel mit oder zu einer technischen Regelung festgelegt wird, die für die Gemeinschaft gemäß dem Abkommen von 1958 ohne bindende Wirkung ist und vom Rat nicht auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wurde, daß die Gemeinschaft diese Rechte und Pflichten wahrnimmt. |
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3. |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Arbeitsprogramms und dem Verlauf und den Ergebnissen der vorbereitenden Arbeiten. Die Kommission legt darüber hinaus dem Europäischen Parlament rechtzeitig die Entwürfe der globalen technischen Regelungen und Änderungen vor. |
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4. |
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem nach Artikel 3 des Parallelübereinkommens eingesetzten Exekutivausschuß. Das Stimmrecht der Gemeinschaft in den Organen des Übereinkommens wird von der Kommission ausgeübt. |
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5. |
Die Organe der Gemeinschaft werden ihre Arbeiten nach Möglichkeit beschleunigen, um die Abstimmung innerhalb der ECE/UNO nicht unnötig zu verzögern. Dazu legt die Kommission ihren Vorschlag oder Beschlußentwurf in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses betreffend den Abschluß des Übereinkommens vor, sobald alle wesentlichen Elemente des Entwurfs einer globalen technischen Regelung oder Änderung festliegen. |
( 1 ) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 1.
( 2 ) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).