2000D0125 — DE — 17.09.2013 — 001.001


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BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Januar 2000

betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)

(2000/125/EG)

(ABl. L 035, 10.2.2000, p.12)

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BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 2013

  L 245

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14.9.2013




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BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Januar 2000

betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)

(2000/125/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 3. November 1997 ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) ein Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, auszuhandeln.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Parallelübereinkommen am 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen am 18. Oktober 1999 unterzeichnet.

(3)

Die internationale Harmonisierung im Automobilsekor erfolgt bereits im Rahmen des geänderten Übereinkommens von 1958 der ECE/UNO über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im folgenden „Übereinkommen von 1958“ genannt), dem die Gemeinschaft am 24. März 1998 beigetreten ist.

(4)

Der Abschluß des Parallelübereinkommens stellt eines der Ziele der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 133 des Vertrags dar, um bestehende technische Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen und die Entstehung neuer derartiger Hemmnisse zu vermeiden. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird die Kohärenz zwischen den sowohl im Rahmen des Übereinkommens von 1958 als auch des Parallelübereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten gewährleisten und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern.

(5)

Mit dem Abschluß des Parallelübereinkommens durch die Gemeinschaft ist die Schaffung eines spezifischen institutionellen Rahmens für die Organisation der Kooperationsverfahren zwischen den Vertragsparteien verbunden. Daher ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.

(6)

Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Parallelübereinkommen sind noch festzulegen.

(7)

Alle in dem Parallelübereinkommen vorgesehenen Erfordernisse hinsichtlich der Notifikation sollten von der Kommission wahrgenommen werden. Das Parallelübereinkommen soll parallel zu dem geänderten Übereinkommen von 1958 funktionieren. Beide Übereinkommen sollen im Rahmen der ECE/UNO mit den gleichen Arbeitsgruppen und in diesem Rahmen geschaffenen Einrichtungen funktionieren.

(8)

Durch das Parallelübereinkommen wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen durch einstimmige Entscheidung globale technische Regelungen in ein globales Register aufgenommen werden. Aufgrund der Tatsache, daß die beiden Übereinkommen parallel funktionieren, wird über von den Arbeitsgruppen vorgelegte Entwürfe technischer Regelungen grundsätzlich in den im Rahmen beider Übereinkommen eingesetzten Gremien abgestimmt. Für das Übereinkommen von 1958 wurde ein Entscheidungsfindungsverfahren eingeführt. Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung im Rahmen des Parallelübereinkommens kann daher nach dem gleichen Verfahren und bei der gleichen Gelegenheit wie die Abstimmung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden.

(9)

In Fällen, in denen über eine Regelung lediglich im Rahmen des Parallelübereinkommens abgestimmt wird, ist es möglich, den Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung der Kommission zu übertragen, die von einem Regelungsausschuß unterstützt wird, da die so festgelegte globale technische Regelung in einem späteren Stadium zur Annahme noch dem Verfahren nach den Artikeln 95 und 251 des Vertrags zu unterziehen ist.

(10)

Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung über einen Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens sollte nach dem Verfahren festgelegt werden, das zur Genehmigung jenes Übereinkommens befolgt wurde. Soll gegen eine Änderung des Parallelübereinkommens nach deren einstimmiger Annahme Einspruch erhoben werden, so kann der Standpunkt der Gemeinschaft angesichts der in jenem Übereinkommen festgelegten Fristen von der Kommission in einem einfacheren Verfahren festgelegt werden.

(11)

Das Parallelübereinkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, im folgenden „Parallelübereinkommen“ genannt, wird im Namen der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse genehmigt.

Der Wortlaut des Parallelübereinkommens ist in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 2 des Parallelübereinkommens und zur Abgabe der in Anhang II des Parallelübereinkommens enthaltenen Erklärung bevollmächtigt ist.

Artikel 3

Die in dem Parallelübereinkommen insbesondere in den Artikeln 7, 9, 12 und 15 vorgesehenen Notifikationen werden von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 4

Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten am Parallelübereinkommen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 5

▼M1

(1)  Die Union stimmt der Annahme von Entwürfen globaler technischer Regelungen oder von Änderungsentwürfen solcher Regelungen zu, sofern der Entwurf in Übereinstimmung mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren angenommen wurde.

▼B

(2)  Wird eine Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, stimmt die Gemeinschaft gegen die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register.

▼M1

(3)  Der Standpunkt der Union in Bezug auf die Aufnahme und die Bestätigung der Aufnahme in das Vorschlagskompendium technischer Regelungen sowie in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV festgelegt.

Artikel 6

(1)  Die Union stimmt einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens zu, wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen wurde.

Wurde dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Abstimmung abgeschlossen, so stimmt die Union gegen die Änderung.

(2)  Der Beschluss über die Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst.

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ANHANG I




ÜBEREINKOMMEN

über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

ENTSCHLOSSEN, ein Übereinkommen zur Festlegung eines Verfahrens zur Förderung der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen zu schließen, das ein hohes Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeugen) eingebaut und/oder verwendet werden können, gewährleistet,

ENTSCHLOSSEN, daß ein solches Verfahren in Anerkennung des Rechts der internationalen, nationalen und regionalen Behörden, technische Regelungen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung anzunehmen und beizubehalten, die strenger sind als die auf globaler Ebene festgelegten Regelungen, auch die Harmonisierung der bestehenden technischen Regelungen fördern soll,

BEFUGT, einem solchen Übereinkommen nach Absatz 1 Buchstabe a) der Geschäftsordnung der ECE/UNO und des Kapitels XIII der Verfahrensordnung der ECE/UNO, Regel 50, beizutreten,

IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkommen über den Schutz der Gesundheit, Sicherheit und der Umwelt nicht berührt,

IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus den Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (THH), nicht berührt, und in dem Bestreben, im Rahmen dieses Übereinkommens globale technische Regelungen als Grundlage für ihre technischen Regelungen in einer Weise festzulegen, die mit diesem Übereinkommen im Einklang steht,

IN DEM BESTREBEN, daß die im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegten globalen technischen Regelungen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Grundlage für ihre technischen Vorschriften dienen,

ANGESICHTS der Bedeutung, die der ständigen Verbesserung und dem Streben nach einem hohen Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, für die Gesundheit, die Sicherheit und das Gemeinwohl zukommt, sowie der potentiellen Bedeutung einer zunehmenden Annäherung bestehender und künftiger technischer Regelungen und der damit verbundenen Normen für den internationalen Handelsverkehr, das Angebot und die Erschwinglichkeit der Produkte für den Verbraucher,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen das Recht haben, Verbesserungen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz anzustreben und umzusetzen und zu entscheiden, ob die im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegten globalen technischen Regelungen für ihre Bedürfnisse geeignet sind,

ANGESICHTS der im Rahmen des Übereinkommens von 1958 bereits durchgeführten umfassenden Harmonisierungsarbeiten,

ANGESICHTS des in verschiedenen geographischen Regionen bestehenden Interesses und Fachwissens in bezug auf Probleme der Sicherheit, des Umweltschutzes der Energie und der Diebstahlsicherung und auf Verfahren zur Lösung dieser Probleme, sowie der Bedeutung dieses Interesses und Fachwissens für die Ausarbeitung globaler technischer Regelungen, die dazu beitragen, diese Verbesserungen zu verwirklichen und Divergenzen zu minimieren,

IN DEM WUNSCH, die Annahme der festgelegten globalen technischen Regelungen in Entwicklungsländern zu fördern, unter Berücksichtigung der besonderen Probleme und Umstände dieser Länder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder,

IN DEM WUNSCH, daß die von den Vertragsparteien angewandten technischen Vorschriften bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen im Rahmen transparenter Verfahren gebührend berücksichtigt werden und dabei auch vergleichende Nutzen- und Kostenwirksamkeitsanalysen zur Anwendung kommen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Festlegung globaler technischer Regelungen mit einem hohen Schutzniveau die einzelnen Länder zu dem Schluß veranlassen wird, daß diese Regelungen das in ihren Rechtsvorschriften erforderliche Maß an Sicherheit und Leistungsfähigkeit bieten,

ANGESICHTS der Bedeutung der Kraftstoffqualität für die Verminderung der Umweltauswirkungen von Fahrzeugen, für die Gesundheit und für die Kraftstoffeffizienz und

IN DER ERKENNTNIS, daß die Anwendung transparenter Verfahren bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens von besonderer Bedeutung sind, und daß dieses Ausarbeitungsverfahren mit den Rechtsetzungsverfahren der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbar sein muß —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Zweck

1.1.

Zweck dieses Übereinkommens ist es,

1.1.1.

ein globales Verfahren einzurichten, nach dem Vertragsparteien aller Regionen der Welt gemeinsam globale technische Regelungen über die Sicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) und/oder verwendet werden können, ausarbeiten können;

1.1.2.

sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen die bestehenden technischen Vorschriften der Vertragsparteien sowie die Regelungen der ECE/UNO gebührend und objektiv berücksichtigt werden;

1.1.3.

sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen gegebenenfalls der Analyse der besten verfügbaren Technologie sowie der relativen Nutzen- und Kostenwirksamkeit in objektiver Art und Weise Rechnung getragen wird;

1.1.4.

sicherzustellen, daß die zur Ausarbeitung globaler technischer Regelungen angewandten Verfahren transparent sind;

1.1.5.

weltweit ein hohes Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherheit zu erreichen und sicherzustellen, daß im Rahmen dieses Übereinkommens getroffene Maßnahmen nicht einer Herabsetzung dieses Niveaus in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, einschließlich auf regionaler Ebene Vorschub leisten oder diese herbeiführen;

1.1.6.

die technischen Hemmnisse im internationalen Handelsverkehr durch die Harmonisierung der bestehenden technischen Vorschriften der Vertragsparteien und der ECE/UNO-Regelungen abzubauen und neue globale technische Regelungen für die Bereiche Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, auszuarbeiten, die mit der Erreichung eines hohen Niveaus an Sicherheit und Umweltschutz sowie der anderen oben genannten Ziele im Einklang stehen, und

1.1.7.

sicherzustellen, daß, falls zur Erleichterung der Reglementierungstätigkeiten bestimmter Länder, insbesondere Entwicklungsländer, weniger strenge Vorschriften notwendig sind, diese Erfordernisse bei der Ausarbeitung und Festlegung globaler technischer Regelungen berücksichtigt werden.

1.2.

Dieses Übereinkommen soll parallel zu dem Übereinkommen von 1958 funktionieren, ohne daß die formelle Autonomie des jeweiligen Übereinkommens davon berührt wird.

Artikel 2

Vertragsparteien und beratende Funktion

2.1.

Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa (ECE/LJNO), regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die von Mitgliedstaaten der ECE gegründet wurden, und Länder, die der ECE/UNO nach Absatz 8 der Geschäftsordnung der ECE mit beratender Funktion angehören, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden.

2.2.

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können, und regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die von diesen Ländern gegründet wurden, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

2.3.

Fachagenturen und Organisationen, einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, denen vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen ein beratender Status gewährt wurde, können in dieser Eigenschaft an den Beratungen von Arbeitsgruppen über diejenigen Punkte teilnehmen, die für diese Agenturen oder Organisationen von besonderem Interesse sind.

Artikel 3

Exekutivausschuss

3.1.

Der Exekutivausschuß dieses Übereinkommens setzt sich zusammen aus den Vertretern der Vertragsparteien und tritt in dieser Eigenschaft mindestens einmal im Jahr zusammen.

3.2.

Die Verfahrensregeln für den Exekutivausschuß sind im Anhang B enthalten.

3.3.

Der Exekutivausschuß

3.3.1.

ist verantwortlich für die Umsetzung dieses Übereinkommens, einschließlich der Festlegung der Prioritäten für im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführte Tätigkeiten;

3.3.2.

prüft alle Empfehlungen und Berichte der Arbeitsgruppen über die Festlegung globaler technischer Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens und

3.3.3.

übt sonstige im Rahmen dieses Übereinkommens anfallende Funktionen aus.

3.4.

Der Exekutivausschuß entscheidet in letzter Instanz, ob Regelungen in das Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften aufzunehmen sind, und legt globale technische Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens fest.

3.5.

Bei der Ausübung seiner Funktionen stützt sich der Exekutivausschuß, wenn er dies für sachdienlich hält, auf Informationen aus allen relevanten Quellen.

Artikel 4

Kriterien für technische Regelungen

4.1.

Im Hinblick auf die Aufnahme in das Vorschlagskompendium nach Artikel 5 oder die Festlegung in dem globalen Register nach Artikel 6 muß eine technische Regelung die folgenden Kriterien erfüllen:

4.1.1.

Sie enthält eine klare Beschreibung der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Gegenstand der Regelung sind.

4.1.2.

Sie enthält Anforderungen,

4.1.2.1.

die einem hohen Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz oder Diebstahlsicherung entsprechen und

4.1.2.2.

die, wann immer dies zweckmäßig ist, in Leistungsmerkmalen und nicht in Konstruktionsmerkmalen ausgedrückt werden.

4.1.3.

Sie umfassen

4.1.3.1.

das Prüfverfahren, durch das die Übereinstimmung mit der Regelung nachzuweisen ist;

4.1.3.2.

für Regelungen, die nach Artikel 5 in das Vorschlagskompendium aufgenommen werden sollen, gegebenenfalls eine klare Beschreibung der Genehmigungs- oder Zertifizierungszeichen und/oder -aufschriften, die für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion oder für die Zwecke der Selbstzertifizierung des Herstellers erforderlich sind, und

4.1.3.3.

gegebenenfalls eine empfohlene Mindestvorlaufzeit, die von einer Vertragspartei aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit eingeräumt werden sollte, bevor die Einhaltung der Vorschriften verlangt wird.

4.2.

Eine globale technische Regelung kann alternative, nichtglobale unter Umständen weniger strenge Grenzwerte oder Leistungsmerkmale sowie entsprechende Prüfverfahren festlegen, wenn dies erforderlich ist, um die Reglementierungstätigkeiten bestimmter Länder, insbesondere Entwicklungsländer, zu erleichtern.

Artikel 5

Vorschlagskompendium globaler technischer Regelungen

5.1.

Für andere technische Vorschriften von Vertragsparteien als ECE/UNO-Regelungen, die Anwärter für die Harmonisierung oder die Annahme als globale technische Regelungen sind, wird ein Kompendium (als Vorschlagskompendium bezeichnet) geschaffen und laufend aktualisiert.

5.2.

Aufnahme technischer Regelungen in das Vorschlagskompendium

Eine Vertragspartei kann beim Exekutivausschuß die Aufnahme einer technischen Regelung, die von ihr angewandt wurde, angewandt wird oder im Hinblick auf die künftige Anwendung angenommen wurde, in das Vorschlagskompendium beantragen.

5.2.1.

Der Antrag im Sinne von 5.2 enthält

5.2.1.1.

eine Kopie dieser Regelung,

5.2.1.2.

alle verfügbaren technischen Unterlagen zu dieser Regelung, einschließlich Unterlagen über die beste verfügbare Technologie, Nutzen- und Kostenwirksamkeitsanalysen, und

5.2.1.3.

die Angabe bestehender und unmittelbar relevanter internationaler freiwilliger Normen.

5.2.2.

Alle Anträge, die die Anforderungen von Artikel 4 und Absatz 5.2.1 dieses Artikels erfüllen, werden vom Exekutivausschuß geprüft. Bei positivem Ergebnis der Abstimmung nach Artikel 7 Absatz 7.1 des Anhangs B wird die technische Regelung in das Vorschlagskompendium aufgenommen. Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen für diese Regelung sind der in das Kompendium aufzunehmenden technischen Regelung beizufügen.

5.2.3.

Die beantragte Regelung gilt ab dem Tag, an dem eine Abstimmung mit positivem Ergebnis nach Absatz 5.2.2 erfolgte, als vom Generalsekretär in das Kompendium aufgenommen.

5.3.

Streichung aufgenommener technischer Regelungen aus dem Vorschlagskompendium

Eine aufgenommene technische Regelung wird aus dem Vorschlagskompendium gestrichen,

5.3.1.

wenn eine globale technische Regelung, deren Produktanforderungen den Leistungs- oder Konstruktionsmerkmalen der aufgenommenen technischen Regelung entsprechen, im globalen Register festgelegt wurde;

5.3.2.

nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums im Anschluß an die Aufnahme der Regelung in das Kompendium gemäß diesem Artikel sowie nach Ablauf jedes folgenden 5-Jahreszeitraums, es sei denn, die Aufnahme der technischen Regelung in das Vorschlagskompendium wird vom Exekutivausschuß durch Abstimmung mit positivem Ergebnis nach Artikel 7 Absatz 7.1 des Anhangs B erneut bestätigt, oder

5.3.3.

auf schriftlichen Antrag der Vertragspartei, auf deren Antrag die technische Regelung ursprünglich in das Kompendium aufgenommen worden war. In einem solchen Antrag müssen die Gründe für die Streichung der Regelung angeführt werden.

5.4.

Verfügbarkeit von Dokumenten

Alle vom Exekutivausschuß nach diesem Artikel geprüften Dokumente werden veröffentlicht.

Artikel 6

Register der globalen technischen Regelungen

6.1.

Für die gemäß diesem Artikel ausgearbeiteten und festgelegten technischen Regelungen wird ein Register angelegt und laufend auf den neuesten Stand gebracht. Das Register wird als globales Register bezeichnet.

6.2.

Festlegung globaler technischer Regelungen in dem globalen Register durch Harmonisierung bestehender Regelungen

Eine Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer harmonisierten globalen technischen Regelung vorlegen, die Leistungs- oder Konstruktionsmerkmale betrifft, welche entweder in technischen Regelungen, die in das Vorschlagskompendium aufgenommen wurden, oder in ECE/UNO-Regelungen, oder in beiden enthalten sind.

6.2.1.

Der Vorschlag im Sinne von Absatz 6.2 umfaßt:

6.2.1.1.

eine Erläuterung des Ziels der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung,

6.2.1.2.

eine ausführliche Beschreibung oder, sofern vorhanden, den Textentwurf der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung,

6.2.1.3.

verfügbare Unterlagen, die die Analyse der Punkte, die in dem Bericht nach Absatz 6.2.4.2.1 zu behandeln sind, erleichtern,

6.2.1.4.

ein Verzeichnis aller im Vorschlagskompendium enthaltenen technischen Regelungen sowie aller ECE/UNO-Regelungen, die die gleichen Leistungs- und Konstruktionsmerkmale betreffen wie die vorgeschlagene globale technische Regelung, und

6.2.1.5.

die Angabe bestehender relevanter internationaler freiwilliger Normen.

6.2.2.

Jeder Vorschlag im Sinne von Absatz 6.2.1 wird dem Exekutivausschuß vorgelegt.

6.2.3.

Kommt der Exekutivausschuß zu dem Schluß, daß ein Vorschlag die Anforderungen des Artikels 4 und des Absatzes 6.2.1 dieses Artikels nicht erfüllt, so leitet er diesen nicht an eine Arbeitsgruppe weiter. Er kann dagegen alle anderen Vorschläge einer entsprechenden Arbeitsgruppe vorlegen.

6.2.4.

Wird einer Arbeitsgruppe ein Vorschlag zur Ausarbeitung einer globalen technischen Regelung durch Harmonisierung vorgelegt, so erarbeitet die Arbeitsgruppe im Rahmen transparenter Verfahren:

6.2.4.1.

Empfehlungen betreffend eine globale technische Regelung. Dabei wird/werden

6.2.4.1.1.

das Ziel der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung und die Notwendigkeit zur Festlegung alternativer unterschiedlich hoher Grenz- oder Leistungswerte geprüft;

6.2.4.1.2.

alle in das Vorschlagskompendium aufgenommenen technischen Regelungen und alle ECE/UNO-Regelungen mit den gleichen Leistungsmerkmalen überprüft;

6.2.4.1.3.

alle Unterlagen überprüft, die den in Absatz 6.2.4.1.2 genannten Regelungen beiliegen;

6.2.4.1.4.

alle vorliegenden Bewertungen der funktionellen Äquivalenz, die für die Prüfung der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung relevant sind, einschließlich Bewertungen damit verbundener Normen, überprüft;

6.2.4.1.5.

ferner nachgeprüft, ob die in Ausarbeitung befindliche globale technische Regelung dem erklärten Ziel der Regelung und den in Artikel 4 genannten Kriterien entspricht, und

6.2.4.1.6.

gebührend geprüft, ob die technische Regelung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden kann.

6.2.4.2.

Dem Exekutivausschuß werden von der Arbeitsgruppe vorgelegt:

6.2.4.2.1.

ein schriftlicher Bericht, in dem ihre Empfehlung bezüglich der globalen technischen Regelung dargelegt wird und der alle technischen Daten und Informationen, die der Ausarbeitung ihrer Empfehlung zugrunde lagen, enthält. Ferner berichtet die Arbeitsgruppe über die Prüfung der nach Absatz 6.2.4.1 vorgelegten Informationen, nennt die Gründe für ihre Empfehlungen und erläutert, warum sonstige ins Auge gefaßte alternative Vorschriften oder Konzepte verworfen wurden;

6.2.4.2.2.

der Wortlaut empfohlener globaler technischer Regelungen.

6.2.5.

Unter Anwendung transparenter Verfahren entscheidet der Exekutivausschuß,

6.2.5.1.

ob die Empfehlungen betreffend die globale technische Regelung und der Bericht im Sinne von Absatz 6.2.4.1 hinreichend untermauert sind. Hält der Exekutivausschuß die Empfehlungen, den Bericht und/oder den Wortlaut der empfohlenen globalen technischen Regelung, sofern vorhanden, für unangemessen, so leitet er die Regelung und den Bericht zur Überprüfung oder Durchführung zusätzlicher Arbeiten wieder zurück an die Arbeitsgruppe;

6.2.5.2.

er prüft die Festlegung einer empfohlenen globalen technischen Regelung nach den in Artikel 7 Absatz 7.2 des Anhangs B vorgesehenen Verfahren. Die Festlegung der Regelung in dem globalen Register erfolgt nach einstimmiger Zustimmung des Exekutivausschusses.

6.2.6.

Die globale technische Regelung gilt ab dem Datum der einstimmigen Zustimmung des Exekutivausschusses als in das globale Register aufgenommen.

6.2.7.

Nach der Festlegung einer globalen technischen Regelung durch den Exekutivausschuß werden dieser Regelung vom Sekretariat Kopien aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich des nach Absatz 6.2.1 vorgelegten Vorschlags und der Empfehlungen und des Berichts gemäß Absatz 6.2.4.2.1, beigefügt.

6.3.

Festlegung neuer globaler technischer Regelungen in dem globalen Register

Eine Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer neuen technischen Regelung betreffend Leistungs- oder Konstruktionsmerkmale, die nicht unter im Vorschlagskompendium enthaltene technische Regelungen oder ECE-UNO-Regelungen fallen, vorlegen.

6.3.1.

Der Vorschlag nach Absatz 6.3 umfaßt:

6.3.1.1.

eine Erläuterung des Ziels der vorgeschlagenen neuen globalen technischen Regelung, die soweit wie möglich auf objektiven Daten beruht,

6.3.1.2.

eine ausführliche Beschreibung oder, sofern vorhanden, den Textentwurf der vorgeschlagenen neuen globalen technischen Regelung,

6.3.1.3.

verfügbare Unterlagen, die die Analyse der Punkte, die in dem nach Absatz 6.3.4.2.1 erforderlichen Bericht zu behandeln sind, erleichtern, und

6.3.1.4.

die Angabe bestehender relevanter internationaler freiwilliger Normen.

6.3.2.

Jeder Vorschlag im Sinne von Absatz 6.3.1 wird dem Exekutivausschuß vorgelegt.

6.3.3.

Kommt der Exekutivausschuß zu dem Schluß, daß ein Vorschlag die Anforderungen des Artikels 4 und des Absatzes 6.3.1 dieses Artikels nicht erfüllt, so leitet er diesen nicht an eine Arbeitsgruppe weiter. Er kann dagegen alle anderen Vorschläge einer entsprechenden Arbeitsgruppe vorlegen.

6.3.4.

Wird einer Arbeitsgruppe ein Vorschlag zur Ausarbeitung einer globalen technischen Regelung durch Harmonisierung vorgelegt, so erarbeitet die Arbeitsgruppe im Rahmen transparenter Verfahren:

6.3.4.1.

Empfehlungen betreffend eine globale technische Regelung. Dabei wird

6.3.4.1.1.

das Ziel der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung und die Notwendigkeit zur Festlegung alternativer unterschiedlich hoher Grenz- oder Leistungswerte geprüft;

6.3.4.1.2.

die technische Durchführbarkeit geprüft;

6.3.4.1.3.

die wirtschaftliche Durchführbarkeit geprüft;

6.3.4.1.4.

der Nutzen, einschließlich des Nutzens ins Auge gefaßter alternativer Vorschriften und Konzepte, überprüft;

6.3.4.1.5.

die potentielle Kostenwirksamkeit der empfohlenen Regelung mit der Kostenwirksamkeit der ins Auge gefaßten alternativen Vorschriften und Konzepte verglichen;

6.3.4.1.6.

ferner nachgeprüft, ob die in Ausarbeitung befindliche globale technische Regelung dem erklärten Ziel der Regelung und den in Artikel 4 genannten Kriterien entspricht, und

6.3.4.1.7.

gebührend geprüft, ob die technische Regelung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden kann.

6.3.4.2.

Dem Exekutivausschuß werden von der Arbeitsgruppe vorgelegt:

6.3.4.2.1.

ein schriftlicher Bericht, in dem ihre Empfehlung bezüglich der globalen technischen Regelung dargelegt wird und der alle technischen Daten und Informationen, die der Ausarbeitung ihrer Empfehlung zugrunde lagen, enthält. Ferner berichtet die Arbeitsgruppe über die Prüfung der nach Absatz 6.3.4.1 vorgelegten Informationen, nennt die Gründe für ihre Empfehlungen und erläutert, warum sonstige ins Auge gefaßte alternative Vorschriften oder Konzepte verworfen wurden;

6.3.4.2.2.

der Wortlaut empfohlener globaler technischer Regelungen.

6.3.5.

Unter Anwendung transparenter Verfahren entscheidet der Exekutivausschuß,

6.3.5.1.

ob die Empfehlungen betreffend die globale technische Regelung und der Bericht im Sinne von Absatz 6.3.4.1 hinreichend untermauert sind. Hält der Exekutivausschuß die Empfehlungen, den Bericht und/oder den Wortlaut der empfohlenen globalen technischen Regelung, sofern vorhanden, für unangemessen, so leitet er die Regelung und den Bericht zur Überprüfung oder Durchführung zusätzlicher Arbeiten wieder zurück an die Arbeitsgruppe;

6.3.5.2.

er prüft die Festlegung einer empfohlenen globalen technischen Regelung nach den in Artikel 7 Absatz 7.2 des Anhangs B vorgesehenen Verfahren. Die Festlegung der Regelung in dem globalen Register erfolgt nach einstimmiger Zustimmung des Exekutivausschusses.

6.3.6.

Die globale technische Regelung gilt ab dem Datum der einstimmigen Zustimmung des Exekutivausschusses als in das globale Register aufgenommen.

6.3.7.

Nach der Festlegung einer globalen technischen Regelung durch den Exekutivausschuß werden dieser Regelung vom Sekretariat Kopien aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich des nach Absatz 6.3.1 vorgelegten Vorschlags und der Empfehlungen und des Berichts nach Absatz 6.3.4.2.1 beigefügt.

6.4.

Änderung festgelegter globler technischer Regelungen

Das Verfahren zur Änderung globaler technischer Regelungen, die gemäß diesem Artikel in dem globalen Register festgelegt wurden, entspricht den Verfahren nach Absatz 6.3 zur Festlegung einer neuen globalen technischen Regelung in dem globalen Register.

6.5.

Verfügbarkeit von Dokumenten

Alle vom Exekutivausschuß nach diesem Artikel geprüften Dokumente werden veröffentlicht.

Artikel 7

Annahme und Notifikation der Anwendung festgelegter globaler technischer Regelungen

7.1.

Eine Vertragspartei, die bei der Abstimmung der Festlegung einer globalen technischen Regelung nach Artikel 6 zustimmt, ist verpflichtet, die technische Regelung dem von dieser Vertragspartei zur Umsetzung in ihre eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren zu unterziehen und möglichst rasch eine abschließende Entscheidung anzustreben.

7.2.

Eine Vertragspartei, die eine festgelegte globale technische Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzt, teilt dem Generalsekretär schriftlich das Datum mit, ab dem sie die Regelung anwenden wird. Die Notifikation muß binnen 60 Tagen nach ihrem Beschluß zur Annahme der Regelung erfolgen. Enthält die festgelegte globale technische Regelung mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, so ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen von der Vertragspartei gewählt wurde.

7.3.

Beschließt eine in Absatz 7.1 genannte Vertragspartei, die festgelegte globale technische Regelung nicht in ihre eigenen Rechtsvorschriften umzusetzen, so teilt sie dem Generalsekretär schriftlich ihren Beschluß sowie die Gründe für ihren Beschluß mit. Die Notifikation muß binnen sechzig (60) Tagen nach ihrem Beschluß erfolgen.

7.4.

Hat eine in Absatz 7.1 genannte Vertragspartei nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Festlegung der Regelung in dem globalen Register diese technische Regelung weder angenommen noch beschlossen, die Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umzusetzen, so legt sie einen Bericht über den Status der Regelung in ihren innerstaatlichen Verfahren vor. Auch für jeden folgenden Einjahreszeitraum ist ein solcher Bericht vorzulegen, sofern am Ende dieses Zeitraums keine dieser Maßnahmen getroffen wurde. Die in diesem Absatz vorgeschriebenen Berichte

7.4.1.

umfassen eine Beschreibung der Schritte, die während des abgelaufenen Jahres unternommen wurden, um zu einer endgültigen Entscheidung in bezug auf die Regelung zu gelangen, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Entscheidung voraussichtlich getroffen wird, und

7.4.2.

werden dem Generalsekretär spätestens 60 Tage nach Ablauf des Einjahreszeitraums, für den der Bericht vorgelegt wird, unterbreitet.

7.5.

Werden von einer Vertragspartei Erzeugnisse, die einer festgelegten globalen technischen Regelung entsprechen, zugelassen, ohne daß sie diese Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzt, so notifiziert sie dem Generalsekretär schriftlich das Datum, ab dem sie diese Erzeugnisse zuläßt. Die Vertragspartei übermittelt die Notifikation binnen sechzig (60) Tagen nach dem Datum, ab dem die Erzeugnisse zugelassen werden. Enthält die festgelegte globale technische Regelung mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, so ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau der Grenzwerte oder Leistungsmerkmale von der Vertragspartei gewählt wurde.

7.6.

Eine Vertragspartei, die eine festgelegte globale technische Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umgesetzt hat, kann die Aufhebung oder Änderung der angenommenen Regelung beschließen. Vor einem solchen Beschluß teilt die Vertragspartei jedoch dem Generalsekretär schriftlich ihre Absicht und die Gründe für diese Maßnahme mit. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für eine Vertragspartei, die Erzeugnisse nach Absatz 7.5 zugelassen hat und beabsichtigt, diese Erzeugnisse künftig nicht mehr zuzulassen. Die Vertragspartei setzt den Generalsekretär von ihrem Beschluß, eine geänderte oder neue Regelung anzunehmen, binnen 60 Tagen nach diesem Beschluß in Kenntnis. Auf Anfrage übermittelt die Vertragspartei den anderen Vertragsparteien umgehend Kopien einer solchen geänderten oder neuen Regelung.

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

8.1.

Fragen betreffend die Bestimmungen einer festgelegten globalen technischen Regelung werden dem Exekutivausschuß zur Lösung vorgelegt.

8.2.

Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden, soweit möglich, im Wege der Konsultation oder Verhandlung zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt. Scheitert dieses Verfahren, können die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, den Exekutivausschuß zur Lösung der Frage nach Artikel 7 Absatz 7.3 des Anhangs B anzurufen.

Artikel 9

Beitritt

9.1.

Länder und regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration im Sinne von Artikel 2 können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, und zwar entweder

9.1.1.

durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung,

9.1.2.

durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung,

9.1.3.

durch Annahme oder

9.1.4.

durch Beitritt.

9.2.

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ist beim Generalsekretär zu hinterlegen.

9.3.

Beim Beitritt

9.3.1.

notifiziert nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens jedes Land oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 7, welche nach Artikel 6 festgelegte(n) globale(n) technische(n) Regelung(en) anzunehmen gedenkt, sowie gegebenenfalls Beschlüsse über die Zulassung von Erzeugnissen, die diesen globalen technischen Regelungen entsprechen, ohne daß sie diese Regelungen in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzen. Enthalten die festgelegten globalen technischen Regelungen mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen von der Vertragspartei angenommen oder zugelassen wird;

9.3.2.

erklären die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration in unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten, daß ihre Mitgliedstaaten ihnen in von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen Befugnisse übertragen haben, einschließlich der Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind.

9.4.

Regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration verlieren ihren Status als Vertragspartei, wenn sie die nach Absatz 9.3.2 erklärten Befugnisse verlieren. Sie setzen den Generalsekretär davon in Kenntnis.

Artikel 10

Unterzeichnung

10.1.

Dieses Übereinkommen liegt ab 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung auf.

10.2.

Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 11

Inkrafttreten

11.1.

Dieses Übereinkommen und seine Anhänge, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, treten am dreißigsten (30.) Tag nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens fünf (5) Länder und/oder regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 9 Vertragspartei geworden sind. Zu dieser Mindestzahl von fünf (5) Vertragsparteien müssen die Europäische Gemeinschaft, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika gehören.

11.2.

Sind jedoch fünfzehn (15) Monate nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Datum die Bestimmungen von Absatz 11.1 dieses Artikels nicht erfüllt, so treten dieses Übereinkommen und seine Anhänge, die Bestandteile des Übereinkommens sind, am dreißigsten (30.) Tag nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens acht (8) Länder und/oder regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 9 Vertragspartei geworden sind. In diesem Fall darf das Inkrafttretungsdatum frühestens sechzehn (16) Monate nach dem in Artikel 10 Absatz 10.1 genannten Datum liegen. Mindestens eine (1) dieser acht (8) Vertragsparteien müssen entweder die Europäische Gemeinschaft, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika sein.

11.3.

Für ein Land oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, das (die) nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei wird, tritt dieses Übereinkommen sechzig (60) Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem dieses Land oder diese regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration seine (ihre) Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.

Artikel 12

Kündigung des Übereinkommens

12.1.

Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

12.2.

Die Kündigung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei wird ein Jahr nach dem Datum wirksam, an dem die Notifikation nach Absatz 12.1 beim Generalsekretär eingegangen ist.

Artikel 13

Änderung des Übereinkommens

13.1.

Eine Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen und den Anhängen dieses Übereinkommens Änderungen vorschlagen. Änderungsvorschläge sind dem Generalsekretär vorzulegen, der sie an alle Vertragsparteien übermittelt.

13.2.

Ein nach Absatz 13.1 vorgelegter Änderungsvorschlag wird vom Exekutivausschuß auf seiner nächsten planmäßigen Sitzung geprüft.

13.3.

Wird die Änderung von den anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien einstimmig angenommen, so teilt der Exekutivausschuß dies dem Generalsekretär mit, der die Änderung daraufhin allen Vertragsparteien übermittelt.

13.4.

Eine nach Absatz 13.3 übermittelte Änderung gilt als von allen Vertragsparteien angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen eines Zeitraums von sechs (6) Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erhoben hat. Wurden keine Einwände erhoben, so tritt die Änderung drei (3) Monate nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist von sechs (6) Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

13.5.

Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob Einwände gegen den Änderungsvorschlag erhoben wurden oder nicht. Wurde ein solcher Einwand erhoben, so gilt die Änderung als nicht angenommen und ist wirkungslos.

Artikel 14

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Neben anderen Aufgaben als Verwahrer notifiziert der Generalsekretär so bald wie möglich den Vertragsparteien

14.1. die Aufnahme oder Streichung technischer Regelungen nach Artikel 5,

14.2. die Festlegung oder Änderung globaler technischer Regelungen nach Artikel 6,

14.3. nach Artikel 7 eingegangene Notifikationen,

14.4. Unterzeichnungen, Annahmen und Beitritte nach den Artikeln 9 und 10,

14.5. nach Artikel 9 eingegangene Notifikationen,

14.6. die Daten, an denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 für die Vertragsparteien in Kraft tritt,

14.7. nach Artikel 12 eingegangene Notifikationen über die Kündigung dieses Übereinkommens,

14.8. das Datum des Inkrafttretens von Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13,

14.9. nach Artikel 15 eingegangene Notifikationen betreffend die Hoheitsgebiete.

Artikel 15

Territorialer Geltungsbereich des Übereinkommens

15.1.

Dieses Übereinkommen gilt für einen Teil oder alle Hoheitsgebiete einer Vertragspartei, deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei wahrnimmt, es sei denn, die Vertragspartei gibt, bevor das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, etwas anderes an.

15.2.

Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen in bezug auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder alle Hoheitsgebiete nach Artikel 12 separat kündigen.

Artikel 16

Sekretariat

Das Sekretariat dieses Übereinkommens wird vom Exekutivsekretär der ECE/UNO wahrgenommen. Der Exekutivsekretär führt die folgenden Sekretariatsarbeiten durch:

16.1. Vorbereitung der Sitzungen des Exekutivausschusses und der Arbeitsgruppen,

16.2. Übermittlung von Berichten und sonstigen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens erhaltenen Informationen an die Vertragsparteien und

16.3. Erledigung der ihm vom Exekutivausschuß übertragenen Aufgaben.




Anhang A

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „zulassen“ die Maßnahme einer Vertragspartei, mit der sie gestattet, daß Erzeugnisse, die einer globalen technischen Regelung entsprechen, bei ihr in Verkehr gebracht werden, ohne daß sie diese globale technische Regelung in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzt hat.

2. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „annehmen“ die Umsetzung einer globalen technischen Regelung in die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei.

3. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „anwenden“ die Maßnahme, mit der eine Vertragspartei ab einem estimmten Datum, das heißt, dem tatsächlichen Datum des Inkrafttretens der Regelung nach dem Rechtssystem der Vertragspartei, die Einhaltung einer globalen technischen Regelung vorschreibt.

4. Der Begriff „Artikel“ bedeutet einen Artikel dieses Übereinkommens.

5. Der Begriff „Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis“ bedeutet eine Abstimmung, bei der von keiner anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragspartei Einwände im Sinne von Artikel 7 Absatz 7.2 des Anhangs B erhoben werden.

6. Der Begriff „Vertragspartei“ bedeutet ein Land oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

7. Der Begriff „Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können“ bedeutet Ausrüstungsgegenstände oder Teile, deren Merkmale für die Sicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz oder die Diebstahlsicherung von Bedeutung sind. Diese Ausrüstungsgegenstände und Teile umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Auspuffsysteme, Reifen, Antriebsmaschinen, Lärmschutzeinrichtungen, Alarmsysteme zur Diebstahlsicherung, Warneinrichtungen und Kinderrückhalteeinrichtungen.

8. Der Begriff „festgelegte globale technische Regelung“ bedeutet eine globale technische Regelung, die gemäß diesem Übereinkommen in das globale Register aufgenommen wurde.

9. Der Begriff „aufgenommene technische Regelung“ bedeutet eine nationale oder regionale technische Regelung, die im Sinne dieses Übereinkommens in das Vorschlagskompendium aufgenommen wurde.

10. Der Begriff „Selbstzertifizierung des Herstellers“ bedeutet die gesetzliche Vorschrift einer Vertragspartei, nach der ein Hersteller von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und/oder Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, zertifizieren muß, daß jedes (jeder) vom Hersteller in Verkehr gebrachte Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstand oder Teil spezifische technische Anforderungen erfüllt.

11. Der Begriff „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ bedeutet eine Organisation, die von souveränen Ländern gegründet wurde und sich aus solchen zusammensetzt und die Befugnisse in von diesem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten hat, einschließlich der Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die für alle ihre Mitgliedstaaten in bezug auf diese Angelegenheiten verbindlich sind.

12. Der Begriff „Generalsekretär“ bedeutet der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

13. Der Begriff „transparente Verfahren“ bedeutet Verfahren, die dazu bestimmt sind, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Teilnahme am Reglementierungsprozeß im Rahmen dieses Übereinkommens zu fördern. Dazu gehört die Veröffentlichung von

1) Ankündigungen von Sitzungen der Arbeitsgruppen und des Exekutivausschusses und

2) Arbeitsdokumenten und endgültigen Dokumenten.

Sie sollten ferner die Möglichkeit bieten, Stellungnahmen und Argumente vorzubringen auf

1) Sitzungen der Arbeitsgruppen durch Organisationen mit beratender Funktion und

2) Sitzungen der Arbeitsgruppen und des Exekutivausschusses durch den Sitzungen vorangehende Anhörung von Vertretern der Vertragsparteien.

14. Der Begriff „Typgenehmigung“ bedeutet die schriftliche Genehmigung einer Vertragspartei (oder einer von einer Vertragspartei benannten zuständigen Behörde), nach der ein Fahrzeug und/oder ein Ausrüstungsgegenstand und/oder ein Teil, das in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden kann, bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Die Typgenehmigung ist eine Vorbedingung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, des Ausrüstungsgegenstands oder des Teils.

15. Der Begriff „ECE/UNO-Regelungen“ bedeutet Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen, die im Rahmen des Übereinkommens von 1958 angenommen wurden.

16. Der Begriff „Arbeitsgruppe“ bedeutet ein der ECE untergeordnetes technisches Fachgremium, dessen Funktion es ist, Empfehlungen hinsichtlich der Festlegug harmonisierter oder neuer globaler Regelungen zur Aufnahme in das globale Register auszuarbeiten und Änderungen der im globalen Register festgelegten technischen Regelungen zu prüfen.

17. Der Begriff „Übereinkommen von 1958“ bedeutet das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden.




Anhang B

Zusammensetzung und Verfahrensregeln für den Exekutivausschuß

Artikel 1

Die Mitgliedschaft im Exekutivausschuß ist Vertragsparteien vorbehalten.

Artikel 2

Alle Vertragsparteien sind Mitglieder des Exekutivausschusses.

Artikel 3

3.1. Mit Ausnahme des Absatzes 3.2 hat jede Vertragspartei eine Stimme.

3.2. Sind eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration und einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens, so übt die regionale Organisation zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit in unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Zahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, entspricht. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn dieses von einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ausgeübt wird oder umgekehrt.

Artikel 4

Um ihre Stimme abgeben zu können, muß eine Vertragspartei anwesend sein. Bei der Stimmabgabe durch ihre regionale Organisation zur wirtschaftlichen Intergration braucht die Vertragspartei nicht anwesend zu sein.

Artikel 5

5.1. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien bei der Stimmabgabe anwesend ist.

5.2. Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit im Sinne dieses Artikels und zur Feststellung der Zahl der Vertragsparteien, die erforderlich ist, um ein Drittel der anwesenden und nach Artikel 7 Absatz 7.1 dieses Anhangs an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darzustellen, werden eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration und ihre Mitgliedstaaten als eine Vertragspartei gezählt.

Artikel 6

6.1. Der Exekutivausschuß wählt auf seiner ersten Sitzung jedes Kalenderjahrs aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien gewählt.

6.2. Weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende dürfen länger als zwei Jahre in Folge aus der gleichen Vertragspartei stammen. In ein und demselben Jahr dürfen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nicht aus der gleichen Vertragspartei stammen.

Artikel 7

7.1. Die Aufnahme einer nationalen oder regionalen Regelung in das Vorschlagskompendium erfolgt durch Zustimmung entweder mindestens eines Drittels der Stimmen der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien (im Sinne von Artikel 5 Absatz 5.2 dieses Anhangs) oder eines Drittels sämtlicher abgegebener Stimmen, was immer zur Erreichung des positiven Abstimmungsergebnisses günstiger ist. In beiden Fällen muß das eine Drittel die Stimme entweder der Europäischen Gemeinschaft, Japans oder der Vereinigten Staaten einschließen, sofern diese Vertragspartei sind.

7.2. Für die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register, die Änderung einer festgelegten globalen technischen Regelung und die Änderung dieses Übereinkommens ist die einstimmige Zustimmung der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien erforderlich. Erhebt eine anwesende und an der Abstimmung teilnehmende Vertragspartei einen Einwand gegen eine Angelegenheit, die nur durch eine Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis angenommen werden kann, so muß sie binnen sechzig (60) Tagen ab dem Abstimmungsdatum dem Generalsekretär eine schriftliche Erklärung zu ihrem Einwand übermitteln. Versäumt es diese Vertragspartei, eine solche Erklärung innerhalb dieses Zeitraums zu übermitteln, so wird davon ausgegangen, daß sie der Angelegenheit, über die abgestimmt worden war, zugestimmt hat. Versäumen es alle Vertragsparteien, die Einwände erhoben haben, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben, so gilt die Abstimmung über die Angelegenheit als Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis für die Annahme der Angelegenheit durch alle anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Personen. In diesem Fall gilt der erste Tag nach diesem Zeitraum von 60 Tagen als Abstimmungsdatum.

7.3. Alle anderen zur Entscheidung anstehenden Fragen können nach Ermessen des Exekutivausschusses nach dem in Absatz 7.2 beschriebenen Abstimmungsverfahren entschieden werden.

Artikel 8

Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden als an der Abstimmung nicht teilnehmend angesehen.

Artikel 9

Der Exekutivsekretär beruft, immer wenn eine Abstimmung nach Artikel 5, 6 oder 13 dieses Übereinkommens erforderlich oder wenn dies zur Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens notwendig ist, den Exekutivausschuß ein.




ANHANG II

Die Europäische Gemeinschaft erklärt in bezug die unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten, daß ihr ihre Mitgliedstaaten Befugnisse, einschließlich der Befugnis, für sie verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben.




ANHANG III

PRAKTISCHE MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN ALS VERTRAGSPARTEIEN DES PARLLELÜBEREINKOMMENS IM RAHMEN DER ARBEITEN DER ECE/UNO

1.

Der Beitrag der Gemeinschaft in bezug auf die Prioritäten des Arbeitsprogramms wird gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 300 Absatz 1 des Vertrags festgelegt.

2.

Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten nehmen an den vorbereitenden Arbeiten der Sachverständigengruppen mit dem Ziel teil, die Aufnahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung in das globale Register oder die Änderung einer bestehenden Regelung zu erleichtern. Bei diesen vorbereitenden Arbeiten können die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sich zu technischen Fragen äußern und an den Erörterungen über technische Fragen uneingeschränkt teilnehmen, jedoch nur auf der Grundlage ihres Fachwissens und ohne bindende Wirkung für die Gemeinschaft.

Ansonsten nehmen die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Parallelübereinkommens sind, ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens lediglich auf dem nichtharmonisierten Sektor wahr und dies nur, insofern eine globale technische Regelung parallel mit oder zu einer technischen Regelung festgelegt wird, die für die Gemeinschaft gemäß dem Abkommen von 1958 ohne bindende Wirkung ist und vom Rat nicht auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wurde, daß die Gemeinschaft diese Rechte und Pflichten wahrnimmt.

3.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Arbeitsprogramms und dem Verlauf und den Ergebnissen der vorbereitenden Arbeiten. Die Kommission legt darüber hinaus dem Europäischen Parlament rechtzeitig die Entwürfe der globalen technischen Regelungen und Änderungen vor.

4.

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem nach Artikel 3 des Parallelübereinkommens eingesetzten Exekutivausschuß. Das Stimmrecht der Gemeinschaft in den Organen des Übereinkommens wird von der Kommission ausgeübt.

5.

Die Organe der Gemeinschaft werden ihre Arbeiten nach Möglichkeit beschleunigen, um die Abstimmung innerhalb der ECE/UNO nicht unnötig zu verzögern. Dazu legt die Kommission ihren Vorschlag oder Beschlußentwurf in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses betreffend den Abschluß des Übereinkommens vor, sobald alle wesentlichen Elemente des Entwurfs einer globalen technischen Regelung oder Änderung festliegen.



( 1 ) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 1.

( 2 ) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).