11.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. März 2015

zur Benennung der 2014 mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten

(2015/C 83/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Jury legte der Kommission am 17. Dezember 2014 ihren Bericht über das Verfahren zur Auswahl der Stätten vor, denen 2014 das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt werden sollte, und die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Jury die Stätten benennen, denen das Siegel zuerkannt wird.

(2)

Gemäß Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU wird jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Stätte die Kriterien dauerhaft erfüllt und dem Projekt und dem Arbeitsprogramm, die mit der Bewerbung um das Siegel eingereicht wurden, nachkommt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Folgende Stätten werden mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichnet: Kerngebiet der Altstadt von Athen (Griechenland), Abtei von Cluny (Frankreich), Archiv der Krone von Aragón (Spanien), Union von Lublin (Polen), Stätten des Westfälischen Friedens (Deutschland), Bibliothek der Universität Coimbra (Portugal), Verfassung vom 3. Mai 1791 (Polen), Hambacher Schloss (Deutschland), Carta de Lei zur Abschaffung der Todesstrafe (Portugal), Residencia de Estudiantes (Spanien), Kaunas (1919-1940) (Litauen), Partisanenlazarett Franja (Slowenien), Robert Schumans Haus in Scy-Chazelles (Frankreich), Museum Casa De Gasperi (Italien), Historisches Gelände der Danziger Werft (Polen) und Gedenkpark Paneuropäisches Picknick (Ungarn).

Brüssel, den 10. März 2015

Für die Kommission

Tibor NAVRACSICS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.