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7.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/1 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/905 DES RATES
vom 3. Dezember 2020
über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) in der Bundesrepublik Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) zur Einrichtung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte („EUTM Somalia“) angenommen. |
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(2) |
Am 11. Januar 2013 hat der Premierminister der Übergangs-Bundesregierung der Republik Somalia in einem Schreiben an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bestätigt, dass die Rechte und Pflichten aus dem am 31. Dezember 2008 geschlossenen Abkommen über die Rechtsstellung der EU-geführten Operation Atalanta auch für die EUCAP Nestor, ihr Personal, ihre Räumlichkeiten und ihre Vermögenswerte gelten, und dem Personal der EUTM die Befugnis erteilt, erforderliche und verhältnismäßige Gewalt anzuwenden, um u. a. das Personal der Mission, ihre Räumlichkeiten und ihre Vermögenswerte zu schützen und Personen, die sich in unmittelbarer Nähe des Personals der Mission befinden, vor Handlungen zu bewahren, die das Leben dieser Personen gefährden oder durch die ihnen schwere Körperverletzungen zugefügt werden könnten. |
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(3) |
Am 19. November 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1787 (2) angenommen, mit dem die EUTM Somalia bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. |
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(4) |
Am 11. November 2019 hat der Rat beschlossen, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der EUTM Somalia aufgenommen werden sollten. |
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(5) |
Am 16. Juli 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der ganzheitlichen und koordinierten strategischen Überprüfung des Engagements zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Somalia und am Horn von Afrika insbesondere vereinbart, dass die EUTM Somalia bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden sollte. |
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(6) |
Ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUTM Somalia in der Bundesrepublik Somalia ist zwischen der Union und der Republik Somalia ausgehandelt worden. |
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(7) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission. |
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(8) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) in der Bundesrepublik Somalia wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.)
(2) Beschluss (GASP) 2018/1787 des Rates vom 19. November 2018 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 9).
(3) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.