32002D0596

2002/596/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen

Amtsblatt Nr. L 194 vom 23/07/2002 S. 0036 - 0036


Beschluss des Rates

vom 19. Juli 2002

über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen

(2002/596/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der EGKS-Vertrag tritt nach seinem Artikel 97 am 23. Juli 2002 außer Kraft.

(2) Die EGKS hat eine Reihe internationaler Abkommen mit Drittländern geschlossen.

(3) Diese Abkommen enthalten keine Bestimmungen für den Fall des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags.

(4) Der Regelungsgegenstand des EGKS-Vertrags fällt mit dessen Außerkrafttreten unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), einschließlich dessen Artikel 133.

(5) Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass die EG in die Rechte und Pflichten eintritt, die sich aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen ergeben(1).

(6) Es liegt im Interesse der EG, dass diese internationalen Abkommen nach Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags weitergelten, und sie sollten auf die EG übergehen.

(7) An einigen dieser Abkommen sind möglicherweise technische Anpassungen vorzunehmen, um sie mit den EG-Vorschriften in Einklang zu bringen.

(8) Die beteiligten Drittländer müssen entsprechend unterrichtet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 24. Juli 2002 tritt die EG in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus den von der EGKS mit Drittländern geschlossenen internationalen Abkommen ergeben.

Artikel 2

Die Kommission unterrichtet die beteiligten Drittländer über den Eintritt der EG in die Rechte und Pflichten der EGKS, die sich aus den betreffenden Abkommen ergeben. Ferner nimmt sie alle erforderlichen technischen Anpassungen vor, um die Abkommen mit den EG-Vorschriften in Einklang zu bringen, und handelt gegebenenfalls Änderungen zu den Abkommen aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab 24. Juli 2002.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.