97/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Spanien wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/1997 S. 0035 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Januar 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Spanien wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/85/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neupflanzung von Reben bis zum 31. August 1998 untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch gemäß diesem Artikel für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 Neupflanzungen auf Flächen genehmigen, auf denen folgende Weine erzeugt werden: - Qualitätsweine b.A. und - Tafelweine, bei denen die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage wegen qualitativer Merkmale weit größer als die Erzeugung ist, und die mit einer der nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: "Landwein", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "vino de la tierra", "vinho regional", "regional wine" usw. Die spanische Regierung hat am 3. Dezember 1996 die Anwendung dieser Bestimmung auf bestimmte Qualitätsweine b.A. beantragt. Die Prüfung der gestellten Anträge hat ergeben, daß die betreffenden Qualitätsweine b.A. der Maßnahme gerecht werden. Die vorgeschriebene Begrenzung der Flächen auf 3 615 Hektar wird nicht überschritten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang angeführten Qualitätsweine b.A. entsprechen Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, sofern die ebenda für die Gesamtheit der Qualitätsweine b.A. angegebenen Flächen nicht überschritten werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 9. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>