1.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Oktober 2013

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

2013/C 318/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

—

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 12. Dezember 2012 endgültig festgestellt (2).

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Die Kommission hat am 26. September 2013 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt.

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Die Festlegung des Standpunkts des Rates erfolgt in Verbindung mit der Festlegung seines Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2013 und vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für 2014 bis 2020.

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Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2013 unverzüglich angenommen werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente sowie die dort vorgesehene Frist von zehn Tagen für die Aufnahme des Punkts in die vorläufige Tagesordnung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wurde am 30. Oktober 2013 festgelegt.

Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für 2014 bis 2020 sowie zum Standpunkt des Rates zum Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1. Berichtigung in ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 21.