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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2144 |
23.9.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/2144 DES RATES
vom 22. September 2026
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1765 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 5. Oktober 2021 den Beschluss (EU) 2021/1765 (1) angenommen, in dem die Grundsätze und Leitlinien für den im Namen der Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) eingerichteten Sonderausschuss für Fischerei (im Folgenden „Sonderausschuss für Fischerei“) zu vertretenden Standpunkt festgelegt sind. Im Sonderausschuss für Fischerei führt die Kommission Konsultationen im Namen der Union auf der Grundlage der vom Rat nach den einschlägigen Vertragsbestimmungen festgelegten Standpunkte der Union durch und gewährleistet gleichzeitig eine enge Abstimmung mit dem Rat und seinen Vorbereitungsgremien im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union. |
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(2) |
Im Juli 2023 wurde eine Überprüfung des Beschlusses (EU) 2021/1765 durchgeführt, die ergab, dass keine Änderungen erforderlich sind. Da seither keine Probleme bei der Umsetzung festgestellt wurden, ist der Beschluss (EU) 2021/1765 nach wie vor zweckmäßig. |
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(3) |
Der Beschluss (EU) 2021/1765 gilt bis zum 31. Dezember 2026. Es ist daher angezeigt, seine Geltungsdauer in Bezug auf den Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei in Bezug auf Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung zu vertreten ist, zu verlängern. |
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(4) |
Die Kommission sollte die wirksame Umsetzung des Beschlusses (EU) 2021/1765 überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sollte bewertet werden, ob Überarbeitungen erforderlich sind, und der Überprüfung sollte gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Überarbeitung beigefügt werden. |
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(5) |
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten. |
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(6) |
Der Beschluss (EU) 2021/1765 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1765 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2038.
Er wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2036 statt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) Beschluss (EU) 2021/1765 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 135, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1765/oj).
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2144/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)