02022D0339 — DE — 02.02.2023 — 005.001
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▼B
BESCHLUSS (GASP) 2022/339 DES RATES
vom 28. Februar 2022
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1)
Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
(2)
Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, damit sie die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen.
▼M6
(3)
Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung — auf Anfrage der Ukraine — von im Rahmen der EFF finanzierter Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, und von gleichartiger Ausrüstung finanziert.
▼M4
(4)
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 70 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.
▼B
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
▼M6
(1)
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 380 000 000 EUR.
▼B
(2)
Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
▼M6
(3)
Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 380 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.
(4)
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 50 000 000 EUR. Der Betrag von 220 000 000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.
▼B
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1)
Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2)
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 verstößt.
Artikel 4
Umsetzung
(1)
Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
(2)
Der durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss legt Art und Umfang der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zu finanzierenden Unterstützung unter Berücksichtigung der vom Militärstab der Europäischen Union empfohlenen Prioritäten für die Deckung des Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte näher fest.
(3)
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss auf Grundlage der Informationen, die er von den durchführenden Akteuren erhält, Bericht über die Lieferung von Ausrüstung, einschließlich Mengen, Typen und aller sonstiger für die Weiterverfolgung und Überwachung relevanter Informationen.
(4)
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeit kann erfolgen durch
a)
das Verteidigungsministerium Österreichs,
b)
das Verteidigungsministerium Belgiens,
c)
das Verteidigungsministerium Bulgariens,
d)
das Verteidigungsministerium Kroatiens,
e)
das Verteidigungsministerium Zyperns,
f)
das Verteidigungsministerium Tschechiens,
g)
das Verteidigungsministerium Dänemarks,
h)
das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments – ECDI) im Namen des estnischen Verteidigungsministeriums,
i)
das Verteidigungsministerium Finnlands,
j)
das Verteidigungsministerium Frankreichs,
▼M3
k)
das Verteidigungsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat Deutschlands,
▼B
l)
das Verteidigungsministerium Griechenlands,
m)
das Verteidigungsministerium Ungarns,
n)
das Verteidigungsministerium Irlands,
o)
das Verteidigungsministerium Italiens,
▼C2
p)
das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands,
▼B
q)
das Verteidigungsministerium Litauens,
r)
die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs,
s)
das Ministerium für Inneres, nationale Sicherheit und Rechtsdurchsetzung Maltas,
t)
das Verteidigungsministerium der Niederlande,
u)
das Verteidigungsministerium Polens,
v)
das Verteidigungsministerium Portugals,
w)
das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens,
x)
das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik,
y)
das Verteidigungsministerium Sloweniens,
z)
das Verteidigungsministerium Spaniens,
aa)
das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedischen Streitkräfte.
Artikel 5
Unterstützung durch die Mitgliedstaaten
(1)
Die Mitgliedstaaten erwägen, der Ukraine finanzielle und logistische Unterstützung, einschließlich der Lieferung von Schutzausrüstungen, zu leisten.
(2)
Die Mitgliedstaaten erlauben die Durchfuhr militärischer Ausrüstung, einschließlich Begleitpersonal, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums.
Artikel 6
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
(1)
Der Hohe Vertreter stellt die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten sicher. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
(2)
Die Kontrolle nach der Lieferung erfolgt im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen.
Artikel 7
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor.
Artikel 8
Aussetzung und Beendigung
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.