16.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 2011

über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014

(2011/160/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/674/EU des Rates (1) sind folgende Übereinkünfte und Protokolle vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet worden:

—

Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 und dessen Anhang,

—

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

—

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und dessen Anhang,

—

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und dessen Anhang.

(2)

Die Ersetzung der bestehenden Finanzmechanismen durch neue Mechanismen, die andere Zeiträume betreffen, einen anderen zur Verfügung zu stellenden finanziellen Betrag vorsehen und andere Durchführungsbestimmungen enthalten, sowie die Verlängerung und Ausweitung der Zugeständnisse hinsichtlich bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse — in der Gesamtheit betrachtet — stellen eine wesentliche Änderung der Assoziation mit den EWR-/EFTA-Staaten dar, die einen Rückgriff auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigt.

(3)

Diese Übereinkünfte und Protokolle sollten abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Übereinkünfte und Protokolle werden im Namen der Union genehmigt:

—

Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 und dessen Anhang,

—

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

—

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und dessen Anhang,

—

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und dessen Anhang.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in jeder Übereinkunft und den Zusatzprotokollen vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch die betreffende Übereinkunft gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CZOMBA S.


(1)   ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.