31997D0813

97/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/4/EG zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österrreich (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 334 vom 05/12/1997 S. 0041 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/4/EG zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich(Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/813/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 96/4/EG der Kommission (3) wurde für Österreich ein bis zum 31. Dezember 1997 geltendes Einstufungsverfahren eingeführt.

Die österreichische Regierung hat bei der Kommission beantragt, ab 1. Januar 1998 im Rahmen des bestehenden Einstufungsverfahrens eine neue Formel für die Berechnung des Muskelfleischanteils zuzulassen, und die Einzelheiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (5), vorgelegt. Die Prüfung des Antrags hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der neuen Formel erfuellt sind.

Zugleich kann die in Artikel 3 für die Standardangebotsform vorgesehene abweichende Regelung aufgehoben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/4/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird gestrichen.

2. Artikel 4 zweiter Satz wird gestrichen.

3. Artikel 4 wird zu Artikel 3.

4. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Österreich gerichtet.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Brüssel, den 26. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

(2) ABl. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5.

(3) ABl. L 1 vom 3. 1. 1996, S. 9.

(4) ABl. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

(5) ABl. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 34.

ANHANG

ZWEI-PUNKTE-MESSVERFAHREN (ZP)

1. Einstufung von Schweineschlachtkörpern nach dem "Zwei-Punkte-Meßverfahren (ZP)".

2. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

^y = 49,123 - 0,55983 ×a + 0,22096 ×b

dabei ist:

^y = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

a = Speckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius,

b = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 70 bis 130 kg.