13.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Costa Rica, Israel, Italien, Japan, den Niederlanden, Slowenien und den Vereinigten Staaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5160)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/429/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) werden die Länder oder Gebiete ihrem BSE-Status nach aufgelistet.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 16 der OIE von Mai 2012 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — Rechnung.

(4)

Im Mai 2013 nahm die OIE die Entschließung Nr. 20 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an. In dieser Entschließung wird anerkannt, dass das BSE-Risiko in Japan, Israel, Italien, den Niederlanden, Slowenien und den USA vernachlässigbar und in Costa Rica kontrolliert ist. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Länder der genannten Entschließung entspricht.

(5)

Die Entscheidung 2007/453/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

—

Belgien

—

Dänemark

—

Italien

—

Niederlande

—

Österreich

—

Slowenien

—

Finnland

—

Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

—

Island

—

Norwegen

Drittländer

—

Argentinien

—

Australien

—

Brasilien

—

Chile

—

Kolumbien

—

Indien

—

Israel

—

Japan

—

Neuseeland

—

Panama

—

Paraguay

—

Peru

—

Singapur

—

USA

—

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

—

Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

—

Liechtenstein

—

Schweiz

Drittländer

—

Kanada

—

Costa Rica

—

Mexiko

—

Nicaragua

—

Südkorea

—

Taiwan

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

—

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.“