27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6644)

(2008/886/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. August 2008 hat Kenia gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von einem Jahr beantragt. Am 19. August 2008 hat Kenia zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen „Loins“ genannten Thunfischfilets der HS-Position 1604. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Fangmengen und die Versorgung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft im Indischen Ozean zurückgegangen sind.

(2)

Nach den von Kenia vorgelegten Angaben sind die Fangmengen von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft auch im Vergleich mit den normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig, was zu einem Rückgang bei der Herstellung von Thunfischfilets führte. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände ist es für Kenia unmöglich, die Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 während eines bestimmten Zeitraums einzuhalten.

(3)

Um sicherzustellen, dass Kenia seine Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2) fortsetzen kann, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(4)

Für einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu dem Partnerschaftsabkommen zur Aufstellung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten der ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eingeräumt werden.

(5)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens nicht zu schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(6)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(7)

Sobald das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird, wird Kenia eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln für „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß Artikel 41 Absatz 8 des dem genanten Abkommen beigefügten Ursprungsprotokolls beanspruchen können.

(8)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, das im Jahr 2008 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der genannten Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Die Ausnahmeregelung sollte daher, wie von Kenia beantragt, bis zum 31. Dezember 2008 gelten, es sei denn, das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen wird vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden.

(9)

Gemäß Artikel 41 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls im Anhang zu dem EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen ist die automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln auf ein Jahreskontingent von 2 000 Tonnen Thunfischfilets für die Länder, die das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen abgeschlossen haben (Kenia, Uganda, Tansania, Ruanda, Burundi), begrenzt. Kenia ist das einzige Land der Region, das zur Zeit Thunfischfilets in die EG ausführt. Daher ist es gerechtfertigt, Kenia eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets einzuräumen, da diese Menge das der EAC-Region im Rahmen des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens eingeräumte Kontingent nicht überschreitet.

(10)

Für Kenia sollte daher eine Ausnahmeregelung für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets für die Dauer eines Jahres eingeräumt werden.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den kenianischen Behörden, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß dieser Entscheidung eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(12)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die kenianischen Behörden die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 als Ware mit Ursprung in Kenia.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 aus Kenia zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die kenianischen Zollbehörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.

Die zuständigen kenianischen Behörden übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Decision 2008/886/EC“.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Sie gilt so lange, bis ein Abkommen mit Kenia mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 1.

(3)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

KENIA

Laufende Nr.

KN-Code

Waren-bezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1667

1604 14 16

„Loins“ genannte Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

2 000 Tonnen