DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. April 2012
zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2505)
(2012/274/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgt die Inbetriebnahme des VIS schrittweise. In ihrer Entscheidung 2010/49/EG (2) bestimmte die Kommission die ersten Regionen, in denen das VIS in Betrieb genommen wird. Da das VIS am 11. Oktober 2011 in Betrieb genommen wurde, muss eine zweite Gruppe von Regionen bestimmt werden, in denen bei sämtlichen Visumanträgen der betreffenden Region mit der Erhebung der mit dem VIS zu verarbeitenden Daten einschließlich Lichtbildern und Fingerabdrücken und deren Übermittlung an das VIS begonnen wird.
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(2)
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Nach Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bestimmt sich die Reihenfolge der Regionen, in denen das VIS in Betrieb genommen wird, anhand der folgenden Kriterien: Risiko irregulärer Immigration, Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten und Durchführbarkeit der Erfassung biometrischer Daten an allen Orten der betreffenden Region.
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(3)
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Die Kommission hat eine Beurteilung der verschiedenen Regionen vorgenommen, wobei sie beim ersten Kriterium Aspekte wie die durchschnittlichen Zahlen der abgelehnten Visumanträge, die Zahlen der Einreiseverbote und die Zahlen der aufgespürten irregulär im Gebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigt hat, beim zweiten Kriterium eine Bewertung der Bedrohungslage durch Europol und beim dritten Kriterium den Umstand, dass seit Annahme der Entscheidung 2010/49/EG in allen Regionen weltweit zusätzliche Konsulate oder Vertretungen eingerichtet wurden.
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(4)
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Dieser Beurteilung zufolge sollten die weiteren Regionen, in denen bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung von Visumdaten und deren Übermittlung an das VIS begonnen werden sollte, Westafrika, Zentralafrika, Ostafrika, südliches Afrika, Südamerika, Zentralasien und Südostasien sein.
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(5)
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Die besetzten palästinensischen Gebiete wurden von der in der Entscheidung 2010/49/EG erfassten Region Naher Osten ausgenommen, da in diesen Gebieten technische Probleme bei der Ausstattung der betreffenden konsularischen Vertretungen oder Büros auftreten könnten. Um bei der Bekämpfung der irregulären Einwanderung und beim Schutz der inneren Sicherheit alle Lücken zu schließen und unter Berücksichtigung der Zeit, die den Mitgliedstaaten bleibt, um die technischen Probleme zu lösen, sollten die besetzten palästinensischen Gebiete die elfte Region sein, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung von Visumdaten und deren Übermittlung an das VIS begonnen werden sollte.
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(6)
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Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in jeder dieser Regionen ist von der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festzulegen.
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(7)
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Die Beschlüsse zur Bestimmung der übrigen Regionen sollten zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer weiteren aktualisierten Beurteilung dieser anderen Regionen anhand der einschlägigen Kriterien und der Erfahrungen mit der Umsetzung in den mit der Entscheidung 2010/49/EG und dem vorliegenden Beschluss bestimmten Regionen gefasst werden.
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(8)
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Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die VIS-Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.
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(9)
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Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
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(10)
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Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
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(11)
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Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.
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(12)
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Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.
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(13)
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Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (9) genannten Bereich gehören.
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(14)
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Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
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(15)
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Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
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(16)
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Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (10) eingesetzt wurde —
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HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach den in der Entscheidung 2010/49/EG bestimmten Regionen wird in folgenden Regionen gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit der Erhebung von Daten und deren Übermittlung an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen:
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Fünfte Region:
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Demokratische Republik Kongo,
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Zentralafrikanische Republik.
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Elfte Region:
Besetzte palästinensische Gebiete.
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Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 24. April 2012
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1)
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(2)
ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 62.
(3)
ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(4)
ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(5)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(7)
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8)
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(9)
ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
(10)
ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.