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28.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/41 |
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 13 und 15 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, geführt wurden; dieses Abkommen sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren.
Nach Abschluss der Verhandlungen sind die beiden Parteien über folgende Änderungen des Assoziierungsabkommens übereingekommen:
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1. |
Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: |
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2. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.“ |
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3. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.“ |
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4. |
Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. |
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5. |
In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Vertragsparteien zusammen und prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere Zugeständnisse gemäß Artikel 13 des Abkommens machen können. Danach findet regelmäßig alle zwei Jahre eine solche Zusammenkunft statt.“ |
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6. |
Die Protokolle 1 und 2 und deren Anhänge werden durch diejenigen in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels ersetzt. |
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7. |
Protokoll 3 wird gestrichen. |
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8. |
Eine gemeinsame Erklärung zu tier- und pflanzengesundheitlichen oder technischen Handelshemmnissen in Anhang III dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels wird dem Assoziierungsabkommen hinzugefügt. |
Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje
Kelt Brüsszelben,
Magħmula fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli dnia
Feito em Bruxelas,
Încheiat la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
ANHANG I
PROTOKOLL 1
Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten in die Europäische Gemeinschaft
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1. |
Für die Einfuhr der im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen. |
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2. |
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels (nachstehend „das Abkommen in Form eines Briefwechsels“) werden die Zölle auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Gemeinschaft beseitigt, sofern in Tabelle 1 des Anhangs nichts anderes vorgesehen ist. |
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3. |
Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b dieser Tabelle genannten Zollkontingents beseitigt oder gesenkt. Für die über die Kontingente hinausgehenden Mengen werden die Zölle um den in Spalte c genannten Prozentsatz gesenkt. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. |
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4. |
Für Waren, die unter die KN-Codes 0703 20 00 und 0707 00 05 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents jährlich um 3 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. |
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5. |
Für Waren, die unter die KN-Codes 0810 10 00, 1006 20, 1006 30 und 1006 40 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 3 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. |
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6. |
Für Waren, die unter die KN-Codes 1806 10 30, 1806 10 90, 1806 20 95, 2102 20 98 und 2106 90 59 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 5 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. |
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7. |
Für Waren, die unter die KN-Codes 1704 90 99, 1901 90 99, 2101 12 98, 2106 90 98 und 3302 10 29 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 10 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. |
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8. |
Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 oder 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll. |
ANHANG DES PROTOKOLLS 1
Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten in die Europäische Gemeinschaft
Für die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Bedingungen.
Tabelle 1
Nicht in der nachstehenden Tabelle genannte Waren sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Waren ist in Tabelle 2 eine Präferenzregelung genannt.
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KN-Code (2 4 9) |
Warenbezeichnung (3 5 10) |
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0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
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0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
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0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt |
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0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt |
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0709 90 80 |
Artischocken, frisch oder gekühlt |
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0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch |
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0810 10 00 |
Erdbeeren, frisch |
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1006 |
Reis |
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1604 13 |
Sardinen, Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
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1604 14 |
Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
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1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
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1702 (außer 1702 90 10) |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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1702 50 00 |
Chemisch reine Fructose, fest |
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ex17049099 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
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ex18061030 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
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1806 10 90 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose von 80 GHT oder mehr |
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ex18062095 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
|
ex19019099 |
Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
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ex21011298 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
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ex21012098 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
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ex21069059 |
Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
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ex21069098 |
Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
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ex33021029 |
Andere Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % oder weniger, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
Tabelle 2
Für folgende Waren gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente, verringerten Zollsätze für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen und Zeitpläne:
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KN-Code (6 11) |
Warenbezeichnung (7 12) |
a |
b |
c |
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Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes % |
Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht) |
Senkung des Zollsatzes für Mengen außerhalb des Zollkontingents % |
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0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 30. Juni |
100 % |
unbeschränkt |
— |
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0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. Juni |
100 % |
4 000 |
50 % |
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0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt, vom 15. November bis 15. Mai |
100 % |
3 000 |
— |
|
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 30. April |
100 % |
unbeschränkt |
— |
|
0709 90 80 |
Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März |
100 % |
unbeschränkt |
— |
|
0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 31. Juli |
100 % |
unbeschränkt |
— |
|
0810 10 00 |
Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April |
100 % |
10 000 |
— |
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1006 20 |
Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“) |
100 % |
20 000 |
— |
|
1006 30 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert |
100 % |
70 000 |
— |
|
1006 40 00 |
Bruchreis |
100 % |
80 000 |
— |
|
1702 50 00 |
Chemisch reine Fructose, fest |
100 % |
1 000 |
100 % des Wertzolls + 30 % des EA (8) |
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ex17049099 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
1 000 |
— |
|
ex18061030 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose (Zucker) von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
100 % |
500 |
— |
|
1806 10 90 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose (Zucker) von 80 GHT oder mehr |
100 % |
500 |
— |
|
ex18062095 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
500 |
— |
|
ex19019099 |
Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen. mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
1 000 |
— |
|
ex21011298 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
1 000 |
— |
|
ex21012098 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
500 |
— |
|
ex21069059 |
Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
500 |
— |
|
ex21069098 |
Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
1 000 |
— |
|
ex33021029 |
Andere Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % oder weniger, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr |
100 % |
1 000 |
— |
ANHANG II
PROTOKOLL 2
Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten
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1. |
Für die Einfuhren der im Anhang dieses Protokolls genannten Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten gelten die nachstehenden Bedingungen. |
|
2. |
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels (nachstehend „das Abkommen in Form eines Briefwechsels“) werden die Zölle auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten beseitigt, mit Ausnahme von in Tabelle 1 des Anhangs genannten Waren. |
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3. |
Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b genannten Zollkontingents beseitigt oder gesenkt. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. |
ANHANG DES PROTOKOLLS 2
Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten
Für die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten gelten die nachstehenden Bedingungen.
Tabelle 1
Nicht in der nachstehenden Tabelle genannten Waren sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Waren ist in Tabelle 2 eine Präferenzregelung genannt.
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HS-Code oder Ägyptischer Code (2 4 9) |
Warenbezeichnung (3 5 10) |
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0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
||
|
ex 0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
0206 30 |
|
||
|
0206 41 |
|
||
|
0206 49 |
|
||
|
ex 0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
|
|
||
|
0207 11 |
|
||
|
0207 12 |
|
||
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0209 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
||
|
ex 0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
||
|
|
|
||
|
0210 11 |
|
||
|
0210 12 |
|
||
|
0210 19 |
|
||
|
ex 0406 10 |
Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen (weniger als 20 kg) |
||
|
1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
||
|
ex 1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
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1602 10 |
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1602 20 |
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||
|
|
|
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1602 41 |
|
||
|
1602 42 |
|
||
|
1602 49 |
|
||
|
|
|
||
|
1602 90 10 |
|
||
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
||
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
||
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
||
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
||
|
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
||
|
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
2106 90 20 |
|
||
|
2203 |
Bier aus Malz |
||
|
2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 |
||
|
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
||
|
2206 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
|
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
||
|
2208 |
Ethylalkohol, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
||
|
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
||
|
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
||
|
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und -soßen |
||
|
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
||
|
3302 10 10 |
Zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art |
Tabelle 2
Für folgende Waren gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und verringerten Zollsätze:
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HS-Code oder Ägyptischer Code (6 11) |
Warenbezeichnung (7 12) |
a |
b |
|
Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes % |
Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht) |
||
|
ex 0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
35 % |
5 000 |
|
|||
|
0207 11 |
|
||
|
0207 12 |
|
||
|
ex 0406 10 |
Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen (weniger als 20 kg) |
50 % |
1 000 |
|
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
50 % |
unbeschränkt |
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
50 % |
unbeschränkt |
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
50 % |
unbeschränkt |
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
50 % |
unbeschränkt |
|
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
50 % |
unbeschränkt |
|
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
35 % |
unbeschränkt |
|
3302 10 10 |
Von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
||
|
ANHANG III
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TIER- UND PFLANZENGESUNDHEITLICHEN ODER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN
Die Parteien lösen sämtliche Probleme, insbesondere tier- bzw. pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse, die die Anwendung dieses Abkommens verhindern, mithilfe bestehender Verwaltungsregelungen. Anschließend wird dem Unterausschuss „Landwirtschaft und Fischerei“ sowie dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ und dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Parteien verpflichten sich, solche Fälle unverzüglich freundschaftlich zu untersuchen und sie im Einklang mit ihrem jeweils einschlägigen Recht zu lösen.
Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 13 und 15 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (13) (im Folgenden ‚Assoziierungsabkommen‘), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, geführt wurden; dieses Abkommen sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren.
Nach Abschluss der Verhandlungen sind die beiden Parteien über folgende Änderungen des Assoziierungsabkommens übereingekommen:
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1. |
Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: |
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2. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚(1) Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.‘ |
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3. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.‘ |
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4. |
Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. |
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5. |
In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: ‚(3) Zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Vertragsparteien zusammen und prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere Zugeständnisse gemäß Artikel 13 des Abkommens machen können. Danach findet regelmäßig alle zwei Jahre eine solche Zusammenkunft statt.‘ |
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6. |
Die Protokolle 1 und 2 und deren Anhänge werden durch diejenigen in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels ersetzt. |
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7. |
Protokoll 3 wird gestrichen. |
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8. |
Eine gemeinsame Erklärung zu tier- und pflanzengesundheitlichen oder technischen Handelshemmnissen in Anhang III dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels wird dem Assoziierungsabkommen hinzugefügt. |
Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Arabischen Republik Ägypten zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr..., Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje
Kelt Brüsszelben,
Magħmula fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli dnia
Feito em Bruxelas,
Încheiat la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
За Арабска република Египет
Por la República Arabe de Egipto
Za Egyptskou arabskou republiku
For Den Arabiske Republik Egypten
Für die Arabische Republik Ägypten
Egiptuse Araabia Vabariigi nimel
Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου
For the Arab Republic of Egypt
Pour la République arabe d'Égypte
Per la Repubblica araba d'Egitto
Eğiptes Arābu Republikas vārdā
Egipto Arabų Respublikos vardu
Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Għarbija tal-Eġittu
Voor de Arabische Republiek Egypte
W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu
Pela República Árabe do Egipto
Pentru Republica Arabă Egipt
Za Egyptskú arabskú republiku
Za Arabsko republiko Egipt
Egyptin arabitasavallan puolesta
På Arabrepubliken Egyptens vägnar
(1) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(3) KN-Code nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).
(4) KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).
(5) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(6) KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).
(7) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(8) EA: Agrarteilbetrag gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3448/93, in der geänderten Fassung.
(9) Ägyptische Codes entsprechend dem am 5. Februar 2007 veröffentlichten ägyptischen Zolltarif.
(10) Ungeachtet der Auslegungsregeln für das Harmonisierten System (HS) oder der ägyptischen Zollnomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis.
(11) Ägyptische Codes entsprechend dem am 5. Februar 2007 veröffentlichten ägyptischen Zolltarif.
(12) Ungeachtet der Auslegungsregeln für das Harmonisierten System (HS) oder der ägyptischen Zollnomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis.