28.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2009

zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

(2010/240/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft traten, liberalisieren die Gemeinschaft und Ägypten schrittweise ihren gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen.

(2)

Am 6. März 2007 nahm der Assoziationsrat EU–Ägypten einen Aktionsplan im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik an, der eine spezielle Bestimmung über die weitere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen enthält.

(3)

Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Arabischen Republik Ägypten im Rahmen des Assoziierungsabkommens Verhandlungen zu führen, um den gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weiter zu liberalisieren.

(4)

Am 19. Juni 2008 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels abgeschlossen, um das Assoziierungsabkommen zu ändern.

(5)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) beschlossen werden.

(6)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, das das Assoziierungsabkommen ändert und insbesondere die Protokolle 1 und 2 jenes Abkommens und ihrer Anhänge ersetzt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen 1 und 2 im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG.

(2)   Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte oder dem mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Märkte eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

Artikel 3

Muss die Gemeinschaft eine im Assoziierungsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch sowie Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach dem Verfahren gemäß Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung über die einheitliche GMO für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Fisch und Fischereierzeugnisse erlassen. Im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen werden solche Schutzmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens erfüllt sind, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (6), der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (7) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (8) erlassen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

(7)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S.18.

(8)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S.1.