92/35/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1991 mit der Frankreich aufgefordert wird, die nachstehend beschriebenen Beihilfen, die sie der Firma Pari Mutuel Urbain (P.M.U.) unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt hat, auszusetzen (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 21/01/1992 S. 0035 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1991 mit der Frankreich aufgefordert wird, die nachstehend beschriebenen Beihilfen, die sie der Firma Pari Mutül Urbain (P.M.U.) unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt hat, auszusetzen (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/35/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absätze 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 27. Juli 1989 forderte die Kommission die französischen Behörden auf, sich zu den staatlichen Beihilfen zu äussern, die zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigung Pari Mutül Urbain (P.M.U.) gewährt worden sein sollen, und der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Beurteilung der Maßnahmen nach den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag übermitteln; sie wies die französischen Behörden auf ihre Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages hin, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich dazu äussern kann. (2) Mit Schreiben vom 23. August 1989 baten die französischen Behörden die Kommission, die Frist für die Beantwortung um einen Monat zu verlängern, womit die Kommission sich mit Fernschreiben vom 29. August 1989 einverstanden erklärte. (3) Die französischen Behörden antworteten daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 1989, und in einer anschließenden Zusammenkunft mit der Kommission am 6. November 1990 wurden die fraglichen Maßnahmen erörtert. (4) Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden über ihren Beschluß, das Verfahren nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in bezug auf sieben Beihilfen zugunsten der P.M.U. zu eröffnen. Die Kommission forderte die französische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu diesen Maßnahmen zu äussern; sie bat ferner um Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben, um die genaue Höhe der Beihilfen und die Zeiten, in denen sie gewährt worden waren, zu bemessen. (5) Die französischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 12. April 1991. Das Antwortschreiben enthielt nicht alle zur Bemessung der Höhe und Dauer der Beihilfe erforderlichen Angaben und auch nicht genügend Angaben, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt in vollem Umfang festzustellen. (6) Aufgrund der ihr vorliegenden Angaben stellt die Kommission fest, daß drei von den sieben Beihilfen nicht mehr gewährt werden, während die vier anderen Beihilfen fortbestehen. Von diesen vier Beihilfen hat die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der defizitären Finanzlage der P.M.U. und ihrer Mitglieder gegenwärtig keine finanzielle Wirkung. (7) Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den drei fortbestehenden Beihilfen um folgende: Zahlungserleichterungen Die Finanzmittel des P.M.U. wurden zum Nachteil des französischen Staats in unangemessener Weise dadurch erhöht, daß es der Firma gestattet wurde, die Zahlung bestimmter Abgaben auf Pferderennen an den Staat aufzuschieben. P.M.U. hat so die Möglichkeit, in der zusätzlichen Zeit, in der diese Gelder in das Finanzvermögen der P.M.U. übergehen, beträchtliche Zinsen zu verdienen. Die Zahlungserleichterungen reichen bis 1980 zurück; 1982 wurde eine Verlängerung des Zahlungsaufschubs gewährt. Befreiung von der Vorschrift der Verschiebung der Mehrwertsteuerzahlungen um einen Monat Aufgrund dieser Befreiung kann die P.M.U. die an Lieferer gezahlte Mehrwertsteuer sofort in Abzug bringen, während dieser Abzug unter normalen Voraussetzungen erst einen Monat später vorgenommen werden darf. Dies gibt P.M.U. die Möglichkeit, Sonderzinsen auf Kosten des französischen Staats zu verdienen. Befreiung von der Beteiligung an Bauunter- nehmungen P.M.U. ist eine wirtschaftliche Interessenvereinigung mit zehn Mitgliedern, die sämtlich Veranstalter von Pferderennen sind. Diese Unternehmen sind landwirtschaftlichen Berufsverbänden gleichgestellt, die von der Zahlung einer Abgabe auf das Arbeitsentgeld für die Beteiligung an Bauunternehmungen durch den Arbeitgeber befreit sind. Als solche ist die P.M.U. von der Zahlung des Beitrags befreit, obwohl die Firma keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (8) Der Gemeinschaftsmarkt für Pferderennwetten und damit verbundene Dienstleistungen Handelsstatistiken für Dienstleistungstätigkeiten sind im allgemeinen nur schwer erstellbar. Besonders schwierig ist dies für die Dienstleistungstätigkeit im vorliegenden Fall, nämlich Pferderennwetten und die damit verbundenen Dienstleistungen. Indes beweisen nach Auffassung der Kommission die nachstehenden Angaben hinreichend, daß bei Pferderennwetten und damit verbundenen Dienstleistungen Handel und Wettbewerb bestehen, daß P.M.U. und eine begrenzte Zahl von Wettbewerbern an diesem Handel teilnehmen, daß der Handel zunimmt und daß die Buchmacher- und die Totalisatortätigkeiten nicht als getrennte Märkte ohne Beziehung zueinander, die sich selbständig entwickeln und funktionieren, betrachtet werden können. Mithin vertritt die Kommission die Auffassung, daß ungeachtet der Schwierigkeit, genaue Handelsstatistiken zu beschaffen, die zur Begründung ihrer Entscheidung erforderlichen Voraussetzungen entsprechend dem Urteil in den Rechtssachen 296/82 und 318/82 (Leuwaarden) (1) erfuellt sind. Marktzusammensetzung, Wettbewerb und Handel Pferderennwetten sind in allen Mitgliedstaaten, ausser in Luxemburg, zulässig und üblich. Selbst in Luxemburg wurde einem multinationalen Buchmacher die Genehmigung zur Eröffnung einer Wettannahmestelle ( "agence hippique") erteilt, wenn auch das Unternehmen in der Folge nicht zustande kam. Es gibt zwei Formen von Rennwetten: Wetten durch den Buchmacher, der Wetten für andere legt und somit ein finanzielles Risiko eingehen kann, das von der Zahl der entgegengenommenen Wetten und dem Ergebnis des Pferderennens abhängig ist, oder durch das Totosystem, bei dem die Wetten zusammengefasst werden (Totalisator) und Wettgewinne ohne finanzielles Risiko für den Veranstalter als gegebener Anteil der Wetteinlagen ausgezahlt werden. Ein geschickter Buchmacher kann durch Berichtigung der Wettkurse (odds) sein damit verbundenes finanzielles Risiko weitgehend verringern und sogar ganz ausschalten. Der Toto ist die allgemeinere Form des Wettens und in den elf Mitgliedstaaten zulässig und üblich. Die Vermittlung von Wetten ist ausserdem in Belgien, Deutschland, Irland, Italien und im Vereinigten Königreich zulässig und üblich. 1989 wurden Pferderennwetten über schätzungsweise insgesamt 14 570 Millionen ECU abgeschlossen. Die beiden grössten nationalen Märkte sind das Vereinigte Königreich und Frankreich mit jeweils insgesamt 8 042 Millionen ECU und 4 456 Millionen ECU. Der drittgrösste nationale Markt ist Deutschland (516 Millionen ECU) vor Italien (444 Millionen ECU), Irland (407 Millionen ECU) und Belgien (381 Millionen ECU). Im Vereinigten Königreich überwiegen die Buchmachergeschäfte mit 96 % aller Wetten. In Frankreich ist nur der Toto zulässig, so daß 100 % aller Wetten im Toto abgeschlossen werden. Ladbroke Im Vereinigten Königreich sind Ladbroke, Brent-Walker und Corals mit Marktanteilen von etwa 25, 20 bzw. 12 % die grössten Marktteilnehmer. Alle sind als Körperschaften gegründet und zahlen die üblichen Unternehmenssteuern neben den speziellen Sondersteuern auf Wetten, was einen gemeinsamen Grundzug in den Mitgliedstaaten darstellt. In Terms of Trade ist Ladbroke am aktivsten. Das Unternehmen hat Geschäfte in Irland, Belgien, Deutschland, Italien, Spanien und den Niederlanden. In Irland hat Ladbroke so Wettannahmestellen. Mit über 900 Annahmebüros in Belgien ist die Firma mit einem geschätzten Marktanteil von über 41 % Marktführer. Die zweitgrösste Firma ist P.M.U. Belge mit einem Marktanteil von etwa 16 %, die mit P.M.U. (Frankreich) nichts zu tun hat, aber ebenfalls nach dem Grundsatz des Toto-Wettens tätig ist. Drittgrösste Firma ist Tiercé Franco Belge im Besitz von Corals mit einem Marktanteil von 13 %. Es steht fest, daß Ladbroke und Corals beide im belgischen Markt tätig sind. In den Niederlanden übt Ladbroke gegenwärtig das Staatsmonopol für Toto-Wetten aus, das nach Entscheidung der niederländischen Behörden 1986 Ladbroke zuerkannt wurde. Ende 1990 versuchte Ladbroke, den Vertrag mit den zuständigen niederländischen Behörden (N.D.R.) neu auszuhandeln. Im Laufe dieser Verhandlungen wurden mehrere Ladbroke-Annahmebüros von Vertretern der N.D.R. in Begleitung von Vertretern der P.M.U. besichtigt. Am 28. März 1991 kündigte Ladbroke den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten. In der Folge wurden Ladbroke und P.M.U. wie auch einige andere Unternehmen aufgefordert, Vorschläge für ein EDV-/Totalisator-System vorzulegen. Am 25. Mai 1991 erklärten die zuständigen niederländischen Behörden (N.D.R.) in einer Pressemitteilung, daß sie sich ein amerikanisches Totalisator-System besorgen würden. Eindeutig ist Ladbroke derzeit auf dem niederländischen Markt geschäftlich tätig und waren P.M.U. und Ladbroke in diesem Markt Konkurrenten. P.M.U. (Pari Mutül Urbain) In Frankreich übt die Firma Pari Mutül Urbain (P.M.U.) ein gesetzliches Monopol für alle Wetten ausserhalb der Rennbahnen aus. Die Wetten ausserhalb der Rennbahnen machen etwa 85 % des französischen Marktes aus, während die übrigen 15 % auf Wetten innerhalb der Rennbahnen entfallen, die hauptsächlich von der P.M.U., aber auch von privaten Unternehmen entgegengenommen werden, die Pferderennen auf ihren eigenen Rennbahnen veranstalten und dabei Wetten legen. Obgleich sie erst in den letzten Jahren aktiv ihre Aufgaben und den Handel auf den Märkten für Wetten und damit verbundene Dienstleistungen auszubauen versuchte, war die P.M.U. schon aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1964 in Frankreich allein ermächtigt, Wetten aus dem Ausland für französische Pferderennen entgegenzunehmen und französische Wetten für ausländische Pferderennen zu legen. Die P.M.U. betreibt entweder direkt oder indirekt durch Handelsunternehmen wie die Firma Pari Mutül International (P.M.I.), an der die P.M.U. eine Mehrheitsbeteiligung von 77,5 % des Aktienkapitals hält, aktiv die Ausfuhr von Wetten und damit verbundenen Dienstleistungen nach wettbewerbsfähigen Handelsmärkten in anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Dieses Ziel wird übrigens in Artikel 3 der Satzung der P.M.I. ausdrücklich genannt. In den achtziger Jahren hat die P.M.U. in ihrem geschützten Inlandsmarkt mit Hilfe des französischen Staates eine hochmoderne Rechneranlage und Empfangsgeräte für die Annahme von Wetten inner- und ausserhalb der Rennbahnen entwickelt. Zugleich erwarb sie die nötigen Fertigkeiten und Sachkenntnisse für die TV-Aufnahme von französischen Pferderennen und die Direktübertragung an Wettbüros und sonstige Annahmestellen mittels Satellitenverbindungen und Terminalausrüstung. Hintergrundinformationen über die Form der Pferde und vorhergehende Rennergebnisse werden in die Bilder eingeflochten. Diese Information ist wesentlich, um für das Geschäft mit modernen Wettern wettbewerbsfähig zu bleiben. Ladbroke hat zusammen mit den anderen grossen Buchmachern im Vereinigten Königreich ähnliche Systeme für die Weiterleitung von Bild- und Textmaterial über britische Pferderennen entwickelt. Am belgischen Markt ist die P.M.U. in verschiedener Weise beteiligt. Durch ihre Tochter, die P.M.I., errichtete die P.M.U. am 26. Mai 1989 in Belgien eine Zweiggesellschaft, Pari Mutül Belge (P.M.B.) genannt. Die P.M.B. bezweckt u. a. die Veranstaltung und den Betrieb aller Formen von gesetzlich zulässigen Werten in Belgien. Das Aktienkapital der P.M.B. wird zu 99,98 % von der P.M.I. gehalten. Durch ein Vorhaben, das von einem Gemeinschaftsunternehmen, "Groupement Hippodromes Wallons" genannt, betrieben wird, ist sie am Bau von zwei neuen Rennplätzen in der belgischen Region Wallonien beteiligt. Die P.M.U. wird die nötige Technologie und technische Sachkenntnis bereitstellen, um Wetten ausserhalb der Rennbahnen auf belgische und französische Rennen zu legen. In Verbindung damit wird die P.M.U. ihr Bild- und Textmaterial über französische Rennen nach Belgien übertragen. Dieses Vorhaben bedeutet für die P.M.U. eine Investition von mehreren hundert Millionen bfrs. Seit dem 20. März 1991 können die P.M.U.-Annahmebüros in Paris und im Nordosten Frankreichs Wetten über belgische Rennen am ersten und dritten Mittwoch jedes Monats entgegennehmen und tun dies. Eine Vereinbarung über diese Absprache wurde von den beiden Organisationen am 25. Mai 1990 unterzeichnet und ihre Anwendung in Frankreich mit Dekret Nr. 91-118 vom 31. Januar 1991 rechtlich ermöglicht. Im Rahmen der Vereinbarungen werden die Einlagen der Wetter in Frankreich mit den Einsätzen der Wetter in Belgien zusammengefasst (Totalisator). Die Gewinne werden nach Einbehaltung einer Gebühr durch P.M.U. und die belgische P.M.U. an die Wetter ausbezahlt. Für die ersten drei Rennveranstaltungen ist das Volumen der französischen Wetten grösser als das der Wetteinlagen in Belgien, wobei die französischen Wetteinlagen im Durchschnitt 54 bis 60 % des Gesamtvolumens der Wetteinlagen ausmachen. Auf der Basis der ersten drei Rennveranstaltungen beträgt das Durchschnittsvolumen der französischen Wetteinlagen annähernd 2,3 Millionen ffrs je Veranstaltung, was annähernd 14 Millionen bfrs gleichkommt. Dies entspricht einem Jahresumsatz von 336 Millionen bfrs. Zwar ist der Vertrag im Vergleich zum Gesamtumsatz für Wetten in Belgien mit 381 Millionen ECU gering, d. h. er macht nur ca. 2 % aus, doch gründet er nur auf einer Extrapolation der ersten drei Rennveranstaltungen. Es ist durchaus möglich, daß diese Beträge steigen, da die Wetten über belgische Pferderennen für die französische Öffentlichkeit zunehmend an Reiz gewinnen und die P.M.U. ihre geschäftlichen Aktivitäten auch auf andere Gebiete Frankreichs erstreckt. Wichtiger als der Beweis für den grenzueberschreitenden Handel der P.M.U. ist die Tatsache, daß es sich um einen Fall einer Kooperationsvereinbarung handelt, wie sie die P.M.U. mit ähnlichen Organisationen in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft herbeizuführen wünscht. Insbesondere möchte die P.M.U. sich die Möglichkeit verschaffen, Rennwetten für Pferderennen in Frankreich auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entgegenzunehmen. Dadurch tritt die P.M.U. in unmittelbaren Wettbewerb mit Ladbroke. Beispielsweise entfällt der Umsatz von Ladbroke Belgium zu 95 % auf die entgegennahme von Wetten auf die Ergebnisse von Pferderennen, die in Frankreich veranstaltet werden. Ähnlich betreffen in Deutschland ca. 40 % der Wetteinlagen die Ergebnisse französischer Pferderennen. Die P.M.U. möchte einen Teil dieser Märkte erobern und mit den Gewinnen die französische geschäftliche Aktivität mit Pferderennen unterstützen. Die vor den belgischen Gerichten anhängige Klage betreffend die Annahme von Wetten über französische Pferderennen in Belgien ist als ein weiteres Beispiel für den Wettbewerb zwischen der P.M.U. und Ladbroke zu nennen. Die P.M.U. behauptet in dieser Klage, daß sie das Geschäft mit im Grenzgebiet ansässigen Wettern sowohl aus Belgien als auch aus Frankreich, die telefonisch Wetten abschließen, an Ladbroke verliert. Der Kommission liegen keine diesbezueglichen Angaben vor, aus denen die Menge der telefonisch abgeschlossenen Wetten hervorgeht. Die Kommission glaubt, daß die Menge der Telefonwetten zusammen mit der Benutzung von Kreditkarten in demselben Land wie demjenigen des Anrufers oder grenzueberschreitend generell zunimmt. Zweifellos findet der Handel statt, wenngleich er offenbar nur einen geringen Anteil der gesamten geschäftlichen Aktivitäten ausmacht. Ein weiterer Fall von "tele-betting" ist der sogenannte Minitel-Dienst. Hier kann ein Wetter Informationen für Rennwetten über eine normale TV-Anlage, die bei ihm zu Hause installiert werden könnte, empfangen. Eine Wette kann per Fernsehen oder per Telefon abgeschlossen werden. In Frankreich sind Minitel-Wetten verhältnismässig weit verbreitet. Der von der P.M.U. in Frankreich angebotene Minitel-Dienst wird nun in Werbesendungen in Belgien verkauft. Er muß darauf abgestellt sein, die Wetter in Belgien dazu anzuregen, Wetten über französische Pferderennen mit der P.M.U. anstelle anderer Firmen im belgischen Markt abzuschließen. So kommt der Wettbewerb zwischen der P.M.U. und anderen Firmen im belgischen Markt zustande, was eindeutig wiederum den Handel nach sich zieht. Ein letztes Beispiel für den Wettbewerb zwischen der P.M.U. und Ladbroke in Belgien und für die Ausfuhren der P.M.U. nach Belgien ist die Beschwerde von Ladbroke, die P.M.U. habe es abgelehnt, Ladbroke TV-Bild- und Tonmaterial über französische Pferderennen zur Verwendung in Verbindung mit Wetten ausserhalb der Rennbahn zur Verfügung zu stellen. Die P.M.U. hat erklärt, daß sie Bild- und Toninformationen im Rahmen ihres Gemeinschaftsunternehmens mit dem Groupement Hippodromes Wallons liefern möchte. Die Kommission prüft gegenwärtig diese Beschwerde. In Deutschland übermittelt die P.M.U. durch die P.M.I. und ihren deutschen Vertreter Deutscher Sportverlag Bild- und Toninformationen über französische Pferderennen an deutsche Buchmacher direkt. Aufgrund der Preisliste für die in Rechnung gestellten Dienstleistungen und der Zahl der Abonnenten schätzt die Kommission den Umsatz der P.M.U. in Deutschland auf annähernd 1 Million ECU. Ferner prüft die Kommission gegenwärtig eine Beschwerde betreffend die Weigerung der P.M.U., dieses Bild- und Tonmaterial an das Büro von Ladbroke in Deutschland zu verkaufen. Im Rahmen dieser Beschwerde erlangte die Kommission Kenntnis von dem Hellmund-Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Dieser Rechtsstreit betraf die Weigerung der P.M.U. und des deutschen Sportverlags, Bild- und Toninformationen über die französischen Pferderennen direkt zu übermitteln und die hierfür erforderlichen Dekodiergeräte zur Verfügung zu stellen. Das deutsche Gericht befand, daß die TV-Informationen im Rahmen des Buchmachergeschäfts unerläßlich sei und daß die P.M.U. und der Deutsche Sportverlag demgemäß verpflichtet seien, den deutschen Buchmacher mit Bild- und Toninformationen zu beliefern. Die Kommission misst dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken besondere Bedeutung bei, da daraus nicht nur das Bestehen der geschäftlichen Aktivitäten von der P.M.U. in Deutschland, sondern auch die entscheidende Bedeutung der Direktübertragung von Bild- und Toninformationen für das Buchmachergeschäft ersichtlich wird. In der Schweiz betreibt die P.M.U. seit dem 14. April 1991 50 Annahmebüros für Wetten auf französische Pferderennen. Den Vertrag über diese Dienstleistung erlangte die französische P.M.U. ursprünglich in unmittelbarem Wettbewerb mit Ladbroke. Obwohl die Schweiz der Gemeinschaft nicht angehört, sieht die Kommission dies im Licht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C 142/87 (Tubemeuse) (2) als relevante Information an, da die geschäftlichen Tätigkeiten der P.M.U. in der Schweiz ihre Stellung auf den Märkten und im Handel innerhalb der Gemeinschaft stärken können. Es beweist auch den allgemeinen Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen um die Bereitstellung von Wetten und den damit verbundenen Diensten und ist ein weiteres Beispiel für die Ausfuhrtätigkeiten der P.M.U. Die Ausfuhrtätigkeiten und Ziele der P.M.U. sind im übrigen kein Geheimnis. Sie wurden von den französischen Behörden bestätigt, und der Präsident der P.M.U. machte auf einer öffentlichen Pressekonferenz vom 30. Januar 1991 klar, daß die Geschäftspolitik der P.M.U. die Ausfuhr ihrer technischen Sachkenntnis auf dem Gebiet der rechnergestützten Sammlung und Bearbeitung von Wetten ausserhalb der Rennbahnen und somit die Teilnahme am internationalen Wettbewerb zum Ziel habe. Augrund dieser sehr langen Liste von Bemerkungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die P.M.U. unmittelbar oder mittelbar am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt, daß sie eine aktive Politik der Ausfuhrförderung betreibt und daß sie zu den Marktführern gehört. Weiter geht aus den Angaben hervor, daß in der Bereitstellung von Wettdiensten in der Gemeinschaft Handel und Wettbewerb inbegriffen sind, daß sich der Wettbewerb im internationalen Markt verschärft, da die Hauptmarktteilnehmer versuchen, ihre Marktanteile zu konsolidieren oder auszuweiten, und daß durch die Fortschritte im Telekommunikationsbereich und der rechnergestützten Datenverarbeitung die Schranken zwischen den nationalen Märkten wegfallen. Weiter nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß die P.M.U. in diesem Wettbewerb eine vorrangige Stellung insofern einnimmt, als sie tatsächlich ein rechtlich geschütztes Monopol auf dem zweitgrössten nationalen Markt in der Gemeinschaft ausübt. (9) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß vom Gerichtshof in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris) (3) für den Nachweis einer Wettbewerbsverzerrung und einer Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel folgendes Kriterium angewandt wird: "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, so muß dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden." Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, daß eine staatliche Beihilfe gewährt wurde und daß andere Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb stehen. Deshalb hat die Kommission davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag erfuellt sind. In diesem Fall müssen zweifellos auch die Voraussetzungen für die rechtzeitige Unterrichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag anwendbar sein, da der Anwendungsbereich von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag grösser als derjenige von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sein muß. Andernfalls wäre die Fähigkeit der Kommission, die Vereinbarkeit von Beihilfen zu beurteilen, deutlich geschmälert und beeinträchtigt. Der Gerichtshof hat stets diese Auffassung vertreten. Infolgedessen wurden die Beihilfen insofern in Zuwiderhandlung gegen Artikel 93 Absatz 3 vergeben, als sie der Kommission nicht rechtzeitig im Planungsstadium mitgeteilt wurden und daher als unrechtmässig gewährt angesehen werden müssen. (10) Aus diesen Gründen und aufgrund des Urteils vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C 301/87 (Boussac) (4) hat die Kommission bei Verstössen gegen Artikel 93 Absatz 3 das Recht, eine vorläufige Entscheidung mit der Auflage an den französischen Staat zu erlassen, die Zahlungen der Beihilfe zugunsten von Unternehmen unverzueglich einzustellen und der Kommission alle Unterlagen, Informationen und Daten mitzuteilen, die notwendig sind, um die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Kommt Frankreich der Entscheidung der Kommission nicht nach, indem es die Anwendung der Regelung und die Zahlungen der Beihilfe nicht einstellt, so darf sich die Kommission derselben Rechtsprechung zufolge nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 zweiter Unterabsatz zur Feststellung dieser Zuwiderhandlung unmittelbar an den Gerichtshof wenden, während sie der sachlichen Prüfung der Angelegenheit weiter nachgeht. (11) Wegen der unmittelbaren Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 (5) und der klaren, unbedingten Pflicht zur sofortigen Aussetzung der Zahlung der Beihilfe in diesem Fall entfaltet diese Entscheidung in der französischen Rechtsordnung ihre volle Wirkung. Die Kommission erinnert daran, daß derselben Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge nicht nur die einzelstaatlichen Gerichte, sondern auch die Verwaltungen auf nationaler, kommunaler und regionaler Ebene verpflichtet sind, anstelle der mit dem Gemeinschaftsrecht kollidierenden einzelstaatlichen Vorschriften die Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden (6). (12) Die Kommission hat ausserdem das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 hinsichtlich dieser Beihilfen eröffnet, weil sie aufgrund der vorliegenden Angaben die Auffassung vertritt, daß die sogenannten Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und im gegenwärtigen Stadium keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß sie die Rückzahlung der vertragswidrigen Beihilfe, die in Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 (7) gezahlt wurden, verlangen kann. Die Abschaffung der Beihilfe setzt ihre Rückzahlung nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts voraus, insbesondere was die Verzugszinsen auf Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tage der unrechtmässigen Gewährung der betreffenden Beihilfe anfallen. Ein solches Vorgehen scheint notwendig, um die vor der Beihilfegewährung bestehende Situation wiederherzustellen (8). Zu diesem Zweck müssen alle finanziellen Vorteile, die den Empfängern der vertragswidrigen Beihilfen seit dem Tage ihrer Zahlung unzulässigerweise gewährt wurden, beseitigt werden. (13) Mit Schreiben vom 24. April 1991 hat die Kommission die französische Regierung gebeten zu bestätigen, daß die drei fortlaufenden Beihilfen gemäß der Auflage nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingestellt wurden, und ihre Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen zu bestätigen. Mit Fernschreiben vom 30. April 1991 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, sie hätten diese Beihilfen nicht eingestellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Frankreich ist gehalten, die Zahlung der folgenden unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 gewährten Beihilfen: - Zahlungserleichterungen, die es der P.M.U. ermöglichten, die Entrichtung staatlicher Abgaben auf die von der P.M.U. veranstalteten Pferderennwetten vorübergehend aufzuschieben, - Befreiung von der Vorschrift der Verschiebung der Mehrwertsteuerzahlungen um einen Monat und - Befreiung von der Beteiligung an Bauunternehmungen unverzueglich einzustellen und der Kommission innerhalb von 15 Tagen die Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 2 Frankreich ist gehalten, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle für die Beurteilung der in Artikel 1 genannten Beihilfen sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) EuGH, Slg. 1985, S. 809. (2) EuGH, Slg. 1990, S. 961. (3) EuGH, Slg. 1980, S. 2671. (4) EuGH, Slg. 1990, S. 307. (5) Siehe Urteile in: EuGH 1973, Capolongo, 77/72, Slg. 1973, S. 611, EuGH 1973, Lorenz, 120/73, Slg. 1973, S. 1471, und EuGH 1977, Steinicke, 78/76, Slg. 1977, S. 595. (6) Siehe EuGH 1977, Simmenthal, 166/77, Slg. 1978, S. 629, und EuGH in der Rechtssache 103/88, Costanzo, Slg. 1989, S. 1839. (7) EuGH 1973, 70/72, Kohlegesetz, Slg. 1973, S. 813, und EuGH 1987, Deufil, 310/85, Slg. 1987, S. 901. Siehe auch Mitteilung der Kommission im ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (8) EuGH, 142/87 Tubemeuse (bereits zitiert).