2003/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1765) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/2003 S. 0001 - 0019
Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1765) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/27/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Im Zusammenhang mit Verfahren, die nach Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA(2) sowie Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet worden waren, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten Beihilferegelung in Spanien, der zufolge die Provinz Álava im Rahmen ihrer Investitionsförderung steuerliche Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % gewährt. Eine ähnliche Regelung soll, wie von nicht offizieller Seite mitgeteilt wurde, auch in der Provinz Vizcaya gelten, die mit derselben Steuergewalt ausgestattet ist wie die Provinz Álava. Mit einem Schreiben an die Ständige Vertretung Spaniens vom 15. März 1999 ersuchten die Kommissionsdienstellen daher um nähere Auskünfte zu der Angelegenheit. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 13. April 1999 und 17. Mai 1999 baten die spanischen Behörden um eine Verlängerung der Antwortfrist. Mit Schreiben vom 25. März 1999 lehnten die Kommissionsdienststellen die zweite Fristverlängerung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(4) ab. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 2. Juni 1999 erteilten die spanischen Behörden schließlich zu den erwähnten Steuerbeihilfen Auskunft. (2) Mit Schreiben vom 17. August 1999 (SG(99) D/6871) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999, eingetragen am 12. November 1999, nahmen die spanischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der fraglichen Beihilferegelung zu äußern. (5) Bei der Kommission gingen daraufhin Stellungnahmen ein von der Autonomen Region Kastilien und León (3. Januar 2000), dem baskischen Unternehmerverband "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "Confebask") (4. Januar 2000 sowie nach Ablauf der Frist zusätzliche Stellungnahmen mit Schreiben vom 29. Dezember 2000, eingetragen am 3. Januar 2001), der Regionalregierung von La Rioja (5. Januar 2000), dem Colegio Vasco de Economistas - "Ekonomilarien Euskal Elkargoa" (5. Januar 2000), der Vereinigung baskischer Unternehmer - "Círculo de Empresarios Vascos" (5. Januar 2000), der Handelskammer von Bilbao - "Bilboko Erkataritza Ganbera" (5. Januar 2000) und dem baskischen Berufsverband der Steuerberater - "Asociación Profesional de Asesores Fiscales de la Comunidad del País Vasco" (7. Januar 2000). Mit Schreiben vom 1. März 2000 (D/50912) leitete die Kommission die Äußerungen zur Stellungnahme an das Königreich Spanien weiter; außer einem Antrag auf Verlängerung der Antwortfrist um 20 Tage erhielt sie jedoch keine Antwort. (6) Mit der Norma Foral n° 7/2000 vom 19. Juli 2000(6) wurde die vierte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral n° 7/1996 vom 26. Dezember 1996(7), die die Rechtsgrundlage für die Steuergutschrift von 45 % bildete, aufgehoben. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben, die weder von den spanischen Behörden noch von anderer Seite in Frage gestellt wurden, sind die fraglichen Steuerbeihilfen am 1. Januar 1997 durch die vierte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral n° 7/1996 vom 26. Dezember 1996(8) in Kraft getreten. Danach wurden die Beihilfen für bestimmte, im Jahr 1997 getätigte Investitionen gewährt. Mit der zweiten Bestimmung der Norma Foral n° 4/1998 vom 2. April 1998(9) wurde die Regelung auf unbestimmte Zeit verlängert. (8) Zu der seit 1. Januar 1997 gewährten Steuergutschrift von 45 % heißt es in der vierten Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral n° 7/1996 vom 26. Dezember 1996 wie folgt: "Für Investitionen in neue Sachanlagen, die ab dem 1. Januar 1997 getätigt werden und 2500 Millionen Peseten übersteigen, wird nach Beschluss der Diputación Foral de Vizcaya eine von dieser festzulegende Steuergutschrift von 45 bis 100 % des Investitionsbetrags gewährt und von der Steuerschuld abgezogen. Kommt die Steuergutschrift in Ermangelung einer hinreichenden Steuerschuld nicht zur Anwendung, so kann sie übertragen und innerhalb der fünf auf den Beschluss über ihre Gewährung folgenden Jahre in Anspruch genommen werden. Der Beginn der Frist für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift kann auf das erste Geschäftsjahr verschoben werden, in dem Gewinne erzielt werden. Die entsprechenden Fristen und eventuellen Einschränkungen werden in dem Beschluss nach Absatz 1 niedergelegt. Die nach Maßgabe dieser Regelung gewährten Vergünstigungen können nicht mit anderen Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen kombiniert werden. Die Diputación Foral de Vizcaya legt auch die Dauer des Investitionsprozesses, der Investitionen in der Vorbereitungsphase des Vorhabens einschließen kann, fest." (9) Die Beihilfen werden also zum einen für Investitionen in neue Sachanlagen, die ab dem 1. Januar 1997 getätigt werden, und zum anderen für Investitionskosten(10) in der Vorbereitungsphase des Investitionsvorhabens gewährt, wobei der Investitionsbetrag in beiden Fällen 2500 Mio. ESP übersteigen muss. (10) Da die Beihilfe nicht an die Auflage gebunden ist, dass die Investition in Vizcaya erfolgt, kann ein Unternehmen mit dortigem Steuerdomizil eine Steuergutschrift von 45 % durchaus auch für Investitionen außerhalb Vizcayas in Anspruch nehmen. (11) Die Regelung ist auch nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt und kann ohne jede sektorale Einschränkung, wie sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Sondervorschriften beispielsweise für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie gelten, in Anspruch genommen werden. (12) Außerdem kann die 45%ige Steuergutschrift von jedem Unternehmen ungeachtet seiner Wirtschafts- und Finanzlage in Anspruch genommen werden, also auch, wenn es sich in einer Krise befindet. (13) Auch wenn die Steuergutschrift von 45 % offenbar nicht mit anderen Steuervergünstigungen kombiniert werden kann, wird ihre Kumulierung mit anderen Beihilfen, beispielsweise in Form von Subventionen, vergünstigten Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen usw. doch nicht ausgeschlossen. (14) In ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag für Beihilfen "gleich welcher Art" gilt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme allerdings alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. (15) Erstens: Die fragliche Steuergutschrift verschafft den Begünstigten einen steuerlichen Vorteil in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, der die Steuerlast, die sie normalerweise zu tragen hätten, verringert. (16) Zweitens: Die fragliche Steuergutschrift dürfte zu einem Verlust an Steuereinnahmen führen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. (17) Drittens: Die Steuergutschrift von 45 % beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinn nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mitzuhalten. (18) Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Steuergutschrift von 45 % insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Sie gilt nämlich nur für Unternehmen, die Investitionen von über 2500 Mio. ESP (15025303 EUR) tätigen. Alle übrigen Unternehmen, die zwar investieren, den Betrag von 2500 Mio. ESP aber nicht erreichen, bleiben von der Beihilferegelung ausgeschlossen. (19) Der selektive Charakter der Maßnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung. So kann die Provinzregierung von Vizcaya im vorliegenden Fall die Dauer des Investitionsprozesses und der Vorbereitungsphase des Investitionsvorhabens nach eigenem Ermessen festlegen. (20) Bei der Steuergutschrift von 45 % handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. (21) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie innerhalb von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht überschreiten, können sie auch nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden(11). (22) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission die Beihilfen bis auf Weiteres als rechtswidrig ansah. (23) Die Kommission stellte fest, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % um eine Investitionsbeihilfe handelt(12). Da die beihilfefähigen Kosten nicht genau definiert werden, kann die Kommission allerdings nicht ausschließen, dass die Investitionskosten, für die die 45%ige Steuergutschrift in Anspruch genommen werden kann, teilweise unter die Gemeinschaftsdefinition der "Erstinvestition"(13) fallen. (24) Was die unter die Gemeinschaftsdefinition fallenden Investitionskosten angeht, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass die besagte Steuergutschrift von 45 % ganz oder teilweise als Investitionsbeihilfe einzustufen ist. Sie war daher anhand der Gemeinschaftsvorschriften für Investitionsbeihilfen zu prüfen. Beihilfen zu Investitionskosten, die nicht unter die Gemeinschaftsdefinition fallen, sind hingegen als Beihilfen mit anderer Zielsetzung, etwa als Betriebsbeihilfen, einzustufen. (25) Die ohne sektorale Beschränkung gewährte Steuergutschrift von 45 % kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden Gemeinschaftsvorschriften unterliegen. Ist der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten, so ist die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Einschätzung der Kommission zweifelhaft. (26) Gleiches gilt bei Gewährung der Steuergutschrift von 45 % für Krisenunternehmen im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Für die in Rede stehenden Steuerbeihilfen gelten nicht die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Auflagen. Bei Unternehmen in Schwierigkeiten ist ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt daher in Zweifel zu ziehen. (27) Zur Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf Investitionsbeihilfen in Vizcaya erinnerte die Kommission daran, dass Investitionsbeihilfen, die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährt werden, gemäß ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1995 zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung in ganz Vizcaya für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 25 % NSÄ (Nettosubventionsäquivalent) nicht überschreiten. (28) Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die festgelegten Hoechstgrenzen nur für bestimmte, in der einheitlichen Bemessungsgrundlage enthaltene beihilfefähige Kosten gelten, wobei diese stets der Gemeinschaftsdefinition der Erstinvestitionen entsprechen müssen, welche unter anderem Ersatzinvestitionen ausschließt. Darüber hinaus gelten für Beihilfen, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 eingeführt wurden, die vorgenannten Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Investitionsbeihilfen, die die Hoechstgrenzen nicht überschreiten, unterliegen also auch bestimmten, in diesen Leitlinien niedergelegten Bedingungen. (29) Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % weder auf 25 % NSÄ bei Großunternehmen noch auf 30 % NSÄ bei KMU beschränkt sind. Außerdem entsprechen die beihilfefähigen Kosten nicht unbedingt der vorerwähnten einheitlichen Bemessungsgrundlage. In Anbetracht dessen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die fraglichen Beihilfen als Betriebsbeihilfen einzustufen sind, da sie auf eine Senkung der laufenden Kosten der begünstigten Unternehmen abzielen. Die Kommission hatte daher Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Regionalbeihilfen. (30) Zur Zeit nach dem 1. September 1998 stellte die Kommission außerdem fest, dass die Investitionen, für die die Beihilfen gewährt wurden, möglicherweise unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen (98/C 107/05) fallen. Bei den in Rede stehenden steuerlichen Beihilfen ist jedoch weder eine Notifizierungspflicht für Großinvestitionen noch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beihilfeintensität nach einer Bewertung durch die Kommission herabgesetzt wird. In Anbetracht dessen hielt die Kommission die Vereinbarkeit der Steuerbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bei Großvorhaben vorläufig für zweifelhaft. (31) Die Kommission zweifelte außerdem an, dass die fraglichen Steuerbeihilfen aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser [...] Wirtschaftsgebiete" mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können. Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Ebenso wenig fallen sie in den Anwendungsbereich des Buchstaben c) über "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige". Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. (32) Die Kommission forderte die spanischen Behörden auf, sich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu der Angelegenheit zu äußern und bat überdies um alle sachdienlichen Informationen, um die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % in Vizcaya bewerten zu können. In ihrem Auskunftsersuchen erbat die Kommission insbesondere Informationen über alle steuerlichen Beihilfen in Form von Steuergutschriften für Investitionen im Zeitraum 1986-1994, Kopien aller entsprechenden Beihilfeentscheidungen für den Zeitraum 1995-1997 und Kopien der an die Diputación Foral gerichteten Erklärungen der betroffenen Unternehmen für die Jahre 1998 und 1999; aus diesen Informationen sollten zumindest die Art der beihilfefähigen Investition, die Höhe der im Einzelfall gewährten Steuergutschrift, die Höhe der im Einzelfall tatsächlich gezahlten Beihilfe, etwaige noch ausstehende Beträge sowie außerdem hervorgehen, ob es sich beim Empfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, wie sich die Beihilfe im Einzelnen zusammensetzt (Höhe, beihilfefähige Aufwendungen, ggf. geltende Beihilferegelung usw.) und was unter "Investitionen" bzw. "Investitionen in der Vorbereitungsphase" genau zu verstehen ist. III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (33) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999. Sie vertreten darin im Wesentlichen den Standpunkt, dass die fragliche Steuergutschrift keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt. Sie weisen die Annahme der Kommission zurück, dass die Regelung den Handel beeinträchtigt, weil die Geschäftstätigkeit der begünstigten Unternehmen Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine Beeinträchtigung des Handels nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall feststellen, da in manchen Fällen möglicherweise gar keine Beeinträchtigung vorliegt. In diesen Fällen wäre daher eine der notwendigen Voraussetzungen für die Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe nicht gegeben. (34) Außerdem ist die Maßnahme nach Auffassung der spanischen Behörden weder spezifisch noch selektiv. Da sie allen Sektoren und allen Steuerzahlern, die die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen, offen steht, fehlt ihr jeder spezifische Charakter. Da es in Spanien fünf verschiedene Steuersysteme gibt, eines davon in Vizcaya, sind die in diesem Gebiet geltenden Steuerregelungen für die jeweiligen Steuerpflichtigen überdies allgemeiner Natur. Eine regionale Spezifizität liegt somit nicht vor. (35) Auch eine grundsätzliche Spezifizität liegt nicht vor, da die Maßnahme allen Sektoren und allen Steuerpflichtigen offen steht. In diesem Zusammenhang weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass der geforderte Investitionsbetrag von 2500 Mio. ESP keine diskriminierende, sondern eine objektive Bedingung ist, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, zur Erreichung des angestrebten Ziels die Effizienz der Maßnahme zu gewährleisten. Vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass es sich um eine spezifische Maßnahme handelt, so ist diese gemäß der Mitteilung 98/C 384/03(14) durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Die fragliche Maßnahme ist durch die Natur des Steuersystems gerechtfertigt, da sie Bestandteil des einzigartigen Steuersystems der Provinz Vizcaya ist. Sie resultiert aus den Handlungsbefugnissen, über die die Diputación Foral in steuerlicher Hinsicht verfügt. Außerdem ist die Maßnahme durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt, da sie auf die Förderung der Wirtschaftstätigkeit abzielt. Im Übrigen ist es sinnvoll, den Anreiz auf Großinvestitionen auszurichten, da eben diese der Provinz Vizcaya langfristig Nutzen bringen und der Steuerbehörde zu Einnahmen verhelfen, die die zu Beginn der Investition anfallenden steuerlichen Aufwendungen übersteigen; außerdem kommen kleine und mittlere Unternehmen bereits in den Genuss zahlreicher gemeinschaftlicher Förderprogramme und werden somit durch den Investitionsmindestbetrag nicht benachteiligt. (36) Die spanischen Behörden geben ferner zu bedenken, dass die Beihilfen automatisch vergeben werden, sobald mindestens 2500 Mio. ESP investiert werden, so dass von Ermessen nicht die Rede sein kann. Die Diputación Foral prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können. Außerdem weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die wesentlichen Steuerpflichten der Steuerzahler nach spanischem Recht nicht per Ermessensentscheid festgelegt werden dürfen. (37) Die spanischen Behörden bezweifeln überdies, dass - wie die Kommission behauptet - die Steuervorschriften nicht den Voraussetzungen der sektoralen Vorschriften entsprechen. Ihrer Ansicht nach muss die Kommission genau darlegen, welche Voraussetzungen die betreffenden Steuervorschriften nicht erfuellen. Zur Anwendung der Steuerregelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten merken die spanischen Behörden an, dass solche Unternehmen in Anbetracht des vorgeschriebenen Investitionsbetrags von mindestens 2500 EUR schwerlich in den Genuss der Beihilfe kommen können. Durch diese Voraussetzung ist vielmehr gewährleistet, dass Krisenunternehmen eben nicht von der Regelung profitieren. Die Anwendung der Vorschriften für Regionalbeihilfen ist nach Ansicht der spanischen Behörden im vorliegenden Fall nicht angebracht, da es sich nach ihrem Dafürhalten nicht um staatliche Beihilfen handelt. (38) Abschließend kommen die spanischen Behörden daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission in ihrer verfahrensabschließenden Entscheidung feststellen sollte, dass die betreffenden steuerlichen Maßnahmen nicht die notwendigen Voraussetzungen erfuellen, um als staatliche Beihilfen eingestuft zu werden. (39) Im Übrigen halten es die spanischen Behörden nicht für erforderlich, dem Auskunftsersuchen der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Einzelentscheidungen über die Gewährung der Steuergutschrift, zu entsprechen, da die Regelung keine Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist. Folglich haben sie keine der Auskünfte übermittelt, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angefordert hatte. IV. WEITERE BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (40) Die Kommission weist darauf hin, dass die nachstehenden Stellungnahmen ungeachtet der Frage wiedergegeben werden, ob die betreffenden Personen als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden können. Stellungnahme der Autonomen Region Kastilien und León (41) Wie die Autonome Region Kastilien und León im Eingang zu ihrer Stellungnahme erklärt, sind die betreffenden steuerlichen Maßnahmen Teil eines ganzen Maßnahmenbündels der zuständigen Diputación Foral, über die sowohl in Spanien selbst als auch auf Gemeinschaftsebene Beschwerden eingelegt worden sind. (42) Weiter führt die Autonome Region Kastilien und León aus, dass die fraglichen Steuermaßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da sie die vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Sie begründet diese Auffassung im Wesentlichen mit denselben Argumenten, wie sie in der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung enthalten sind. (43) Außerdem können die steuerlichen Beihilfen nach Ansicht der Autonomen Region Kastilien und León auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Des Weiteren wurden die Beihilfen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. (44) Die Autonome Region Kastilien und León vertritt daher den Standpunkt, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Stellungnahme des baskischen Unternehmerverbands "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "Confebask") (45) Confebask erläutert zunächst die historischen Hintergründe der Steuerhoheit der Provinz Vizcaya. Zum Sachverhalt selbst nimmt Confebask wie folgt Stellung: a) Zur mutmaßlichen Ermäßigung der Steuerschuld: Die Kommission nimmt irrtümlich an, dass eine Minderung der Steuerschuld vorliegt, die einen Verlust an Steuereinnahmen impliziert. Träfe dies zu, würde jeder Steuerabzug automatisch im Verhältnis zu dem Steuerbetrag, der normalerweise hätte entrichtet werden müssen, einen Steuerausfall bedeuten. Confebask ersucht die Kommission daher, ihre Position zu überdenken, da es sich andernfalls um eine rechtswidrige Harmonisierung handeln könnte, wenn ein "normaler" Steuerbetrag bestimmt würde, dem gegenüber etwaige entgangene Steuereinnahmen festgestellt werden müssten. b) Zur Beeinträchtigung des Handels: Der Kommission zufolge bewirken die hier in Rede stehenden Steuermaßnahmen Handelsverzerrungen, soweit die Begünstigten am Handel beteiligt sind. Unterschiede zwischen den Steuersystemen wirken sich jedoch immer auf den Handel aus. Um eine Beeinträchtigung des Handels feststellen zu können, müsste die Kommission daher das Steuersystem insgesamt prüfen und nicht einzelne Bestimmungen. Confebask weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einer Studie zufolge die Steuerbelastung im Baskenland höher ist als in anderen Teilen Spaniens. Die Kommission müsste demnach darlegen, warum diese konkreten Maßnahmen und keine anderen Unterschiede in der Besteuerung eine Beeinträchtigung des Handels nach sich ziehen. In jedem Fall könnte eine Beeinträchtigung des Handels, sofern sie überhaupt besteht, nur im Wege der Steuerharmonisierung abgestellt werden und nicht mit Hilfe der Vorschriften für staatliche Beihilfen. c) Zur Selektivität der Beihilfen: Nach Auffassung von Confebask muss zur Bewertung des selektiven Charakters der Steuermaßnahmen zunächst geklärt werden, ob es sich um eine Ermächtigungsnorm handelt, kraft deren die Steuerbehörde einen bestimmten Vorteil nachträglich gewähren kann, oder aber um eine Norm, kraft deren der Steuervorteil direkt und automatisch vergeben wird. Die Kommission stützt ihre Argumentation jedoch auf beide Fälle. Da diese sich jedoch gegenseitig ausschließen, muss die Kommission angeben, welche Regelung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Maßnahmen im vorliegenden Fall gilt, da sie sich in ihrer Argumentation andernfalls selbst widersprechen würde. - Confebask verwahrt sich gegen die Einstufung der fraglichen Steuermaßnahmen als Ermächtigungsnorm, denn die Verwaltung verfügte weder vor noch nach 1997 über einen Ermessensspielraum, da die Steuergutschrift automatisch gewährt wurde. So prüft die Verwaltung lediglich, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen erfuellt. Ginge man davon aus, dass den steuerlichen Maßnahmen eine Ermächtigungsnorm zugrunde liegt, die eine nachträgliche Vergabe von Beihilfen ermöglicht, würde das vorliegende Verfahren, soweit es die Prüfung von Rechtsnormen und nicht die Prüfung konkreter Anwendungsfälle betrifft, gegenstandslos. Entsprechend gilt nach Absatz 1 des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten von 1989(15) eine allgemeine Regelung, auf deren Grundlage Vergünstigungen gewährt werden können, nur dann als Beihilfe, wenn "der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne dass es noch einer anderen Formalität bedürfte". Eine Ermächtigungsnorm kann als abstrakte Regelung nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden und demnach auch nicht auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel hin geprüft werden. - Zur direkten (ermessensunabhängigen) Gewährung steuerlicher Beihilfen weist Confebask darauf hin, dass nach den Ziffern 17, 19 und 20 der erwähnten Mitteilung 98/C 384/03 eine steuerliche Maßnahme selektiven Charakter haben und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie sich ausschließlich an öffentliche Unternehmen, an Unternehmen bestimmter Rechtsformen sowie an Unternehmen in einer bestimmten Region richtet. Im vorliegenden Fall weisen die steuerlichen Maßnahmen keines dieser Merkmale auf, auch nicht in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich, da sie im gesamten Gebiet gelten, das den Regionalbehörden untersteht, die die Maßnahme eingeführt haben. Zur Spezifizität der Maßnahme aufgrund des erforderlichen Investitionsbetrags von 2500 Mio. ESP führt Confebask aus, dass die Aufnahme solcher quantitativen Kriterien sowohl in innerstaatlichen als auch in gemeinschaftsrechtlichen Steuervorschriften gängige Praxis ist. Außerdem weist Confebask anhand verschiedener EuGH-Urteile und Kommissionsentscheidungen darauf hin, dass die Existenz solcher quantitativen Kriterien bislang nie als Beleg für den spezifischen Charakter einer Maßnahme angesehen wurde. Außerdem räumt die Kommission unter Ziffer 14 der oben genannten Mitteilung zum einen selbst ein, dass die Begünstigung bestimmter Wirtschaftszweige nicht zwangsläufig das Spezifizitätskriterium erfuellt, und stellt zum anderen unter Ziffer 207 des Wettbewerbsberichts 1998 fest, dass es sich bei Maßnahmen, die sektorübergreifende Auswirkungen haben und auf die Förderung der Wirtschaft insgesamt abzielen, nicht um staatliche Beihilfen, sondern um allgemeine Maßnahmen handelt. Die in Rede stehenden Maßnahmen sind also nicht spezifisch, da sie weder einen bestimmten Sektor noch bestimmte Unternehmen begünstigen. Vielmehr stehen sie sämtlichen im Gebiet der Diputación Foral ansässigen Sektoren und Unternehmen offen. d) Zur Rechtswidrigkeit der Steuergutschrift von 45 %: Unbeschadet seiner Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt, macht Confebask geltend, dass die Einstufung der betreffenden Steuervergünstigung als rechtswidrige staatliche Beihilfe den Vertrauensgrundsatz, das Willkürverbot, die Rechtssicherheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Frage stellt, da die Kommission die baskische Steuerregelung in der Entscheidung 93/337EWG(16) für rechtmäßig erklärt hat. Die Kommission kann ähnliche Fälle zwar in Zukunft anders beurteilen, ihre Beurteilung jedoch nicht rückwirkend ändern. Außerdem handelt es sich nach Auffassung von Confebask um eine bestehende Beihilferegelung. So gab es bereits 1983 Vorschriften über eine Steuervergünstigung derselben Art (Ermäßigung der Steuerschuld um 65 % bei neuen Investitionen). Im Jahr 1984 wurde eine Regelung eingeführt, wonach bei Investitionen ab 500 Mio. ESP eine Steuergutschrift in Höhe von 50 % in Anspruch genommen werden konnte. Nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Absatz 1 Buchstabe a) sind bestehende Beihilfen "alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind". Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen daher nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. e) Zur Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt: Werden die betreffenden steuerlichen Maßnahmen als Ermächtigungsnormen behandelt, so kann deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Ansicht von Confebask nicht geprüft werden, da die Beihilfe nicht im Wege einer Verwaltungsentscheidung vergeben wird. Das Verfahren würde gegenstandslos, da es naturgemäß ergebnislos bliebe. Werden die steuerlichen Maßnahmen hingegen als Vorschriften für die direkte Vergabe von Beihilfen angesehen, so müssten die Maßnahmen im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einen bestimmten Sektor ausgerichtet sein, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können. Außerdem müsste zum einen die von den Unternehmen zu tragende Gesamtsteuerlast und zum anderen die Referenzsteuerlast ermittelt werden. Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine Steuerbelastung, die niedriger ist als die unter den Mitgliedstaaten höchste Steuerlast, eine staatliche Beihilfe darstellt. Confebask stellt ferner das Argument der Kommission in Frage, die steuerlichen Maßnahmen seien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine spezifischen Vorschriften für sektorbezogene Beihilfen, Regionalbeihilfen, Beihilfen für Großinvestitionen usw. enthielten. Steuerliche Maßnahmen können und dürfen aber nach Ansicht von Confebask diese Art von Präzisierung nicht enthalten. Dem EuGH(17) zufolge muss die Kommission in ihren Entscheidungen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb konkretisieren und genau feststellen, wie die geprüften Maßnahmen wirken. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt lässt sich deshalb nicht aufgrund eines abstrakten Sachverhalts, wie er einem Steuersystem eigen ist, bestimmen, da andernfalls jede Abweichung zwischen den Steuersystemen zwangsläufig als Beihilfe zu werten wäre. Confebask stellt daher erneut fest, dass es keine normale Steuerschuld gibt, die durch die betreffenden steuerlichen Maßnahmen verringert würde. f) Dementsprechend ersucht Confebask die Kommission, in ihrer abschließenden Entscheidung festzustellen, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (46) Die von Confebask mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (eingetragen am 3. Januar 2001) übermittelte zusätzliche Stellungnahme wurde wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt(18). Die Kommission weist darauf hin, dass Confebask keine Fristverlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beantragt hat. Stellungnahme der Regierung von La Rioja (47) Nach Ansicht der Regierung von La Rioja stellen die fraglichen steuerlichen Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, da sie alle vier Kriterien des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Als Argument wird insbesondere angeführt, dass die Steuergutschrift von 45 % eine teilweise steuerliche Entlastung des Begünstigten bezweckt und bewirkt. Die Verringerung der Steuerlast, die der Begünstigte normalerweise tragen müsste, stellt für das begünstigte Unternehmen einen finanziellen Vorteil dar. Der Finanzverwaltung hingegen, die hierfür keinerlei Gegenleistung erhält, entgehen dadurch Steuereinnahmen. Die steuerliche Entlastung begünstigt die wirtschaftlichen Aktivitäten der betreffenden Unternehmen. Sie verfügen auf diese Weise über einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Unternehmen. Abgesehen von ihrem spezifischen Charakter aufgrund der erforderlichen Mindestinvestition von 2500 ESP ist die Steuergutschrift von 45 % nach Auffassung der Regierung von La Rioja auch als Ermessensentscheidung zu sehen, da die Verwaltung zum einen die förderfähigen Investitionen, Fristen und Hoechstbeträge festlegen kann und die Steuergutschrift zum anderen nicht automatisch gewährt wird. (48) Die steuerliche Maßnahme lässt sich auch nicht damit begründen, dass es in Spanien fünf verschiedene Steuersysteme gibt. In diesem Zusammenhang wird auf die Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 verwiesen, wonach der Umstand, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen von Gebietskörperschaften erlassen wurden, denen die Steuerhoheit über ihr Gebiet zusteht, keine Vorzugsbehandlung der in diesem Gebiet niedergelassenen Unternehmen rechtfertigt. Ziel der Maßnahmen ist es, den begünstigten Unternehmen zu einer besseren Wettbewerbsposition zu verhelfen, so dass sie nicht mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems von Vizcaya begründet werden können. (49) Nach Ansicht der Regierung von La Rioja können die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Überdies sind die spanischen Behörden ihrer Pflicht zur Anmeldung der Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen. (50) Die Regierung von La Rioja steht daher auf dem Standpunkt, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Stellungnahme des Colegio Vasco de Economistas - Ekonomilarien Euskal Elkargoa und der Handelskammer von Bilbao - Bilboko Erkataritza Ganbera (nachstehend "CVE" bzw. "BEG") (51) Nach Ansicht von CVE und BEG erfuellen die Steuersysteme der einzelnen baskischen Provinzen nicht das Spezifizitätskriterium des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie nur für ein Teilgebiet des Mitgliedstaats gelten. Zur Stützung dieser Behauptung wird angeführt, dass die übliche Praxis der Kommission, bei einer steuerlichen Maßnahme, die für einen Teil des Mitgliedstaats gilt, Spezifizität anzunehmen, dann angebracht ist, wenn es nur ein Steuersystem gibt. Diese Betrachtungsweise ist hingegen irrelevant, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Steuersysteme gelten. Außerdem widerspräche es der Kohärenz des spanischen Steuersystems, das seinem Wesen nach aus mehreren Teilsystemen besteht. Jedes System gilt nur für einen Teil des spanischen Hoheitsgebiets. Es handelt sich demnach nicht um eine regionale Regelung, sondern um das einzige in einem bestimmten Gebiet geltende Steuerrecht. Die durch bestimmte steuerliche Maßnahmen hervorgerufenen Steuerausfälle sind überdies nicht als Transferleistungen der Zentralregierung zu werten. Sie müssen im Gegenteil entweder durch höhere Einnahmen aus anderen Steuern oder durch Einsparungen bei den öffentlichen Ausgaben ausgeglichen werden. Die Besonderheit des spanischen Steuersystems darf bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts keinen Nachteil darstellen. Etwaige durch die Existenz der fünf Steuersysteme bedingte Wettbewerbsverzerrungen sollten im Wege der Steuerharmonisierung auf Gemeinschaftsebene ausgeräumt werden. (52) CVE und BEG schließen allerdings nicht aus, dass die Gebietskörperschaften bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit steuerliche Maßnahmen treffen können, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Auf die Steuergutschrift von 45 % trifft dies jedoch nicht zu, da nur das Kriterium "aus staatlichen Mitteln gewährt" erfuellt ist. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt hingegen nicht vor, da die Gutschrift nur bei Gewinnen in Anspruch genommen werden kann. Auch ihr Geldwert ist im Vorhinein nicht bestimmbar: Macht das Unternehmen beispielsweise keinen Gewinn, kann die Maßnahme nicht in Anspruch genommen werden; reicht der Gewinn nicht aus, macht die Gutschrift weniger als 45 % aus. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Handels. Diese muss jedoch im konkreten Einzelfall festgestellt werden - die bloße Gefahr einer Beeinträchtigung reicht nicht aus. CVE und BEG gehen außerdem der Frage nach, ob sich die Spezifizität der Maßnahme aus dem Investitionsbetrag von 2500 Mio. ESP oder der erforderlichen Genehmigung der Diputación Foral zur Inanspruchnahme der Steuergutschrift ergibt. Hierzu stellen CVE und BEG fest, dass die Größenkriterien keine Spezifizität implizieren, da es sich um objektive, nicht diskriminierende Kriterien handelt. Zur Entscheidungsbefugnis der Diputación Foral über 1. die Investitionen, die in den Genuss der Steuergutschrift von 45 % kommen, 2. die Fristen und Begrenzungen des Steuerabzugs und 3. die Dauer des Investitionsprozesses, der auch Investitionen in der Vorbereitungsphase des förderfähigen Projekts umfassen kann, vertreten CVE und BEG die Auffassung, dass es sich nicht um willkürliche oder ermessensabhängige Entscheidungen handelt, sondern diese vielmehr bestimmten Vorschriften und letztlich auch der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. (53) CVE und BEG kommen folglich zu dem Schluss, dass die Steuergutschrift von 45 % eine allgemeine Maßnahme im Rahmen der Steuerkompetenzen der Provinz Vizcaya darstellt, die demnach nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fällt. Stellungnahme des Círculo de Empresarios Vascos und der Asociación Profesional de Asesores Fiscales de la Comunidad del País Vasco ("CEV" und "APCPV") (54) Beide Verbände haben ähnliche, zum Teil sogar identische Stellungnahmen vorgelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen. (55) CEV und APCPV weisen die Auffassung der Kommission zurück, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % um eine spezifische Maßnahme handelt. Ihrer Auffassung nach sind alle Maßnahmen, die die Diputaciones Forales - wie die Steuergutschrift von 45 % - im Rahmen ihrer Steuerkompetenzen einführen, als allgemeine Maßnahmen zu betrachten. Auch ist die Maßnahme nicht spezifisch, nur weil ein Investitionsmindestbetrag von 2500 Mio. ESP und eine Genehmigung der Diputación Foral zur Inanspruchnahme der Steuergutschrift erforderlich sind. Schwellenwerte sind vielmehr im Steuerrecht und in den Gemeinschaftsvorschriften zur MwSt. und zur Besteuerung von KMU ein gängiges objektives Kriterium. Die Genehmigung der Diputación Foral zur Anwendung der Steuergutschrift von 45 % ist ein reiner Kontrollvorgang, der sich aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der guten Verwaltungspraxis ergibt. Die Verwaltung kann weder über die Begünstigten, noch über den Betrag der Steuergutschrift von 45 %, noch über die Dauer der Anwendung der Maßnahme entscheiden. (56) Zur Beeinträchtigung des Handels führen CEV und APCPV aus, dass die Beeinträchtigung im Einzelfall festzustellen ist und nicht - wie das die Kommission getan hat - allgemein beurteilt werden kann. Beispielsweise kann es begünstigte Unternehmen geben, die nur für den lokalen Markt produzieren. In diesem Fall haben die betreffenden steuerlichen Maßnahmen keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf den Wettbewerb. Außerdem kann eine Steuergutschrift von 45 % für Unternehmen, die auf noch nicht liberalisierten Märkten tätig sind, den Wettbewerb gar nicht beeinträchtigen. Des Weiteren lässt sich der Steuerausfall nicht beurteilen, wenn er als Einzelmaßnahme - im vorliegenden Fall in Form einer Steuergutschrift von 45 % - gewertet wird, ohne die Gesamtsteuerlast zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen CEV und APCPV darauf hin, dass die Gesamtsteuerlast im Baskenland höher ist als im übrigen Spanien. (57) Zum anderen hat die Kommission die in Rede stehenden Maßnahmen in ihrer Entscheidung vom 10. Mai 1993 zur Norma Foral n° 8/1988 vom 5. Juli nicht aufgrund des Mindestinvestitionsbetrags beanstandet. Die Infragestellung der Steuergutschrift von 45 % würde daher den aus der Entscheidung erwachsenden Vertrauensschutz verletzen. (58) Außerdem strebt die Kommission nach Auffassung von CEV und APCPV mit der Eröffnung des Verfahrens gegen die Steuergutschrift von 45 % eine Steuerharmonisierung an. Indem sie hierzu jedoch auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zurückgreift, überschreitet sie ihre Befugnisse. (59) CEV und APCPV stellen abschließend fest, dass die Steuergutschrift von 45 % nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fällt. V. WEITERLEITUNG DER STELLUNGNAHMEN AN SPANIEN (60) Mit Schreiben D/50912 vom 1. März 2000 an die Ständige Vertretung Spaniens übermittelte die Kommission die vorstehenden Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Spanien mit der Bitte, sich hierzu innerhalb eines Monats ab dem Datum des Schreibens zu äußern. Außer einem Antrag auf Verlängerung der Antwortfrist um 20 Tage erhielt sie darauf jedoch keine Antwort. Spanien ließ die Stellungnahmen also unkommentiert. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE VII. MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE (61) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme die vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. (62) Erstens: Die Maßnahme muss dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normale finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine vollständige oder teilweise Reduzierung der Steuer. Die fragliche Steuergutschrift von 45 % entspricht diesem Kriterium insofern, als sich die Steuerlast der begünstigten Unternehmen um 45 % des förderfähigen Investitionsbetrags verringert. So müssten die begünstigten Unternehmen ohne die Steuergutschrift von 45 % die Körperschaftsteuer in voller Höhe entrichten. Die Steuergutschrift von 45 % stellt somit eine Ausnahme vom allgemein geltenden Steuersystem dar. (63) Zweitens: Die fragliche Steuergutschrift bedeutet nach Auffassung der Kommission einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden(19). Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch von steuerlichen Verwaltungspraktiken annehmen. Im vorliegenden Fall erfolgt sie durch eine Rechtsvorschrift der Behörden von Vizcaya. (64) Zu dem von dritter Seite vorgetragenen Argument, die Steuergutschrift von 45 % könne nicht als Steuerausfall gegenüber dem normalen (von der Kommission bestimmten) Steuerbetrag angesehen werden, ist anzumerken, dass sich das normale Steuerniveau aus dem Steuersystem ergibt und nicht aus einer - insgeheim auf eine Steuerharmonisierung abzielenden - Entscheidung der Kommission. Hierzu sei auch auf die Mitteilung 98/C 384/03 Ziffer 9 zweiter Gedankenstrich verwiesen: "Erstens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Ein solcher Vorteil kann durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere [...] durch vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.)". Bei der Steuergutschrift von 45 %, durch die die Steuerlast teilweise ermäßigt wird, ist dies eindeutig der Fall. Die vorstehende Argumentation ist somit nicht haltbar. (65) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu sei auf einen Bericht(20) über die Abhängigkeit der baskischen Wirtschaft vom Ausland verwiesen, dem zufolge die Exporte ins Ausland zwischen 1990 und 1995 nicht nur in absoluten, sondern vor allem in relativen Zahlen gegenüber den Lieferungen ins übrige Spanien zugenommen haben(21). Der Auslandsmarkt ist damit teilweise an die Stelle der Märkte im übrigen Spanien getreten. Einem anderen Bericht über den Außenhandel des Baskenlands(22) zufolge liegt die baskische "Exportquote" (Verhältnis zwischen Ausfuhren und Bruttoinlandsprodukt) mit 28,9 % über der deutschen Exportquote und der der übrigen europäischen Länder, die sich um 20 % bewegt. Im Zeitraum 1993-1998 wies die baskische Handelsbilanz danach einen deutlichen Überschuss auf. 1998 wurden für jede 100 ESP, die importiert wurden, 144 ESP exportiert. Kurzum, die baskische Wirtschaft ist sehr offen und stark auf den Export ausgerichtet. Aus diesen Merkmalen der baskischen Wirtschaft ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Die Beihilfe stärkt folglich die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber der Konkurrenz und beeinträchtigt dadurch den Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinn nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen mitzuhalten, die keine Steuergutschrift in Anspruch nehmen können, weil sie keine Investition tätigen oder diese den geforderten Mindestbetrag von 2500 Mio. ESP nicht erreicht. (66) Da es sich bei der im vorliegenden Fall geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden. Es nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen, wie dies einige Dritte in ihrer Stellungnahme fordern. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH(23). (67) Zum Einwand, die Beeinträchtigung des Handels müsse von der Kommission anhand eines Vergleichs sämtlicher Steuersysteme geprüft werden, gibt die Kommission zu bedenken, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die Gegenstand des Verfahrens gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sind, aus einer Ausnahmeregelung resultieren, die bestimmte steuerpflichtige Unternehmen in Vizcaya begünstigt. Es geht nicht um Wettbewerbsverzerrungen, die durch Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten bedingt sind und gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Artikel 93 bis 97 EG-Vertrag fallen. (68) Zum erforderlichen spezifischen Charakter einer staatlichen Beihilfe merkt die Kommission an, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % insofern um eine spezifische bzw. selektive Maßnahme handelt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. So kann sie nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die Investitionen ab 2500 Mio. ESP (15025303 EUR) tätigen. Alle übrigen Unternehmen, die zwar investieren, den Betrag von 2500 Mio. ESP aber nicht erreichen, bleiben von der Beihilferegelung ausgeschlossen. Der objektive Charakter des Investitionsbetrags schließt entgegen der von dritter Seite vorgetragenen Behauptung nicht aus, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die eben jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen. (69) Außerdem handelt es sich bei der Steuergutschrift von 45 % nach Auffassung der Kommission aufgrund der Ermessensbefugnis der Finanzverwaltung um eine spezifische Maßnahme. So kann die Diputación Foral de Vizcaya im vorliegenden Fall die beihilfefähigen Investitionen sowie die Dauer des Investitionsprozesses und der Vorbereitungsphase des Investitionsvorhabens nach eigenem Ermessen bestimmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in der Norma Foral verwendeten Begriffe "Investitionsprozess" und "Vorbereitungsphase der Investition" nicht definiert werden. Im Gegensatz zu den "Sachanlageinvestitionen", die in den Bilanzvorschriften(24) und anderen Bestimmungen(25) definiert werden, liegt für die Begriffe "Investitionsprozess" bzw. "Vorbereitungsphase" keine genaue, allgemein anerkannte Definition vor. In Ermangelung einer genauen Definition verfügen die Regionalbehörden somit über einen Ermessenspielraum, wenn sie den genauen Umfang des "Investitionsprozesses" oder der Investition in der "Vorbereitungsphase" im Einzelfall festlegen. (70) Dass sich die Kommission in ihrer Entscheidung 93/337/EWG zur Begründung des spezifischen oder selektiven Charakters der betreffenden Beihilfen nur auf das Kriterium der regionalen und sektoralen Spezifizität beruft, schließt überdies nicht aus, dass die fraglichen Beihilfen auch nach anderen Kriterien als spezifisch einzustufen sind. So braucht nur ein Kriterium erfuellt zu sein, um eine staatliche Beihilfe als selektive oder spezifische Maßnahme einzustufen. Die Kommission braucht daher nicht bei jeder Entscheidung alle Spezifizitätsmerkmale heranzuziehen, um eine staatliche Maßnahme als selektiv beurteilen zu können. Das Argument, die Kommission betrachte die Maßnahme nicht als selektiv, weil sie den erforderlichen Investitionsmindestbetrag nicht als selektiv bezeichnet habe, ist daher nicht haltbar. (71) Zu steuerlichen Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten in Form von Steuergutschriften für Investitionen ab einem bestimmten Mindestbetrag, die nach der Argumentation Dritter von der Kommission nicht aufgrund des Schwellenwerts als spezifisch eingestuft worden sind und daher berechtigtes Vertrauen in vergleichbare Steuergutschriften begründen, ist zu sagen, dass sie sich deutlich von der Steuergutschrift von 45 % unterscheiden. Aber auch wenn sich einige dieser Regelungen ähneln sollten und die Kommission nicht darauf reagiert hat, so ist der Schluss, der in einigen Stellungnahmen Dritter hieraus gezogen wurde, im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach "ein Verstoß gegen die einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Verbot des Artikels 87 obliegenden Pflichten nicht damit gerechtfertigt werden (kann), dass andere Mitgliedstaaten ihren Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen sind. Die Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel neutralisieren sich nicht etwa gegenseitig, sondern verstärken sich im Gegenteil und erhöhen damit ihre schädliche Wirkung für den Gemeinsamen Markt"(26). (72) Zu der von dritter Seite vorgebrachten Frage, ob es sich um eine Ermächtigungsnorm oder die direkte Vergabe von Beihilfen handelt, stellt die Kommission fest, dass die Vorschriften, mit denen die Steuergutschrift von 45 % im vorliegenden Fall eingeführt worden ist, als Beihilferegelung einzustufen sind. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die Definition in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hinzuweisen, der zufolge eine Beihilferegelung eine Regelung ist, "wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können". Eine solche Beihilferegelung sagt daher, anders als in einigen Stellungnahmen Dritter behauptet wird, nichts über die Ermessensbefugnis bei der Durchführung der Regelung aus. Die Ermessensbefugnis bei der Vergabe der Beihilfen hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung ab. (73) Zur Begründung der Steuergutschrift von 45 % mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystem selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Sieht man einmal davon ab, dass ein jedes Steuersystem darauf abstellt, die zur Finanzierung der Staatsausgaben nötigen Einnahmen zu gewährleisten, entspricht die Steuergutschrift von 45 % nicht den inhärenten Zielen des spanischen Steuersystems, das unter anderem auf den Grundsätzen der Steuergleichheit und der Steuerprogression aufbaut(27). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuergutschrift von 45 % eine Diskriminierung zugunsten großer und zulasten kleinerer Wirtschaftssubjekte beinhaltet, die nicht durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist(28). Die Steuergutschrift von 45 % ist also nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt, da sie nicht den dem Steuersystem innewohnenden Grundsätzen entspricht. Die Tatsache, dass die Steuergutschrift von 45 % im Rahmen der Steuerbefugnisse der Provinzbehörden eingeführt worden ist, bedeutet entgegen der von einigen Dritten vorgetragenen Behauptung überdies nicht, dass sie in der Natur des Steuersystems liegt. (74) Außerdem räumen die spanischen Behörden in ihrer Stellungnahme ein, dass die Steuergutschrift von 45 % der Förderung der Wirtschaftstätigkeit dient. Die Maßnahme entspricht somit den industriepolitischen Zielen der baskischen Regierung. In einer Veröffentlichung der baskischen Regierung mit dem Titel "Política Industrial. Marco General de Actividades 1996-1999" heißt es entsprechend: "[...] steuerpolitische Maßnahmen sind für den wirtschaftlichen Fortschritt und zur Förderung von Industrieprojekten, die auf die industrielle Entwicklung des Landes (Baskenlands) setzen, unverzichtbar" (S. 131). Weiter heißt es im Kapitel "Steuerpolitische Instrumente": "[...] mit Hilfe unserer Steuerhoheit (des Baskenlands) können wir zudem nach kreativen, steuerlich 'maßgeschneiderten' Lösungen beispielsweise für vorrangige Projekte suchen oder großen Unternehmen steuerliche Anreize bieten" (S. 133). Die Steuergutschrift von 45 % fügt sich damit in einen industriepolitischen Kontext ein, dessen Ziele dem Steuersystem nicht inhärent sind. (75) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Steuergutschrift von 45 % nach Angaben der spanischen Behörden einem wirtschaftspolitischen Ziel dient und nicht dem Steuersystem innewohnt. Sie ist damit nicht durch die Natur oder Systematik des Steuersystems gerechtfertigt. (76) Das von dritter Seite vorgebrachte Argument, die allgemeine Steuerlast sei im Baskenland höher als im übrigen Spanien, weist die Kommission im vorliegenden Fall erneut als irrelevant zurück, da das Verfahren gegen eine konkrete Maßnahme eingeleitet worden ist und nicht gegen das Steuersystem in den drei baskischen Provinzen. (77) Bei der Steuergutschrift von 45 % handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. VIII. RECHTSWIDRIGKEIT DER STEUERGUTSCHRIFT VON 45 % (78) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für De-minimis-Beihilfen geltenden Bedingungen(29) zu beachten, können die Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als De-minimis-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den De-minimis-Vorgaben nicht folgen, zumal eine Einhaltung der Hoechstgrenze von 100000 EUR nicht garantiert werden kann. Die Beihilfen können überdies nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellen. (79) Entgegen der Auffassung einiger Dritter ist die Steuergutschrift von 45 % auch nicht als bestehende Beihilferegelung einzustufen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass es bereits vor Einführung der Steuergutschrift von 45 % zwei andere Steuergutschriften gegeben habe. Eine Prüfung der früheren Regelungen zeigt jedoch, dass sich diese von der fraglichen Steuergutschrift von 45 % erheblich unterscheiden. So war im ersten Fall kein Mindestbetrag und im zweiten Fall ein Mindestbetrag von 500 Mio. ESP vorgesehen, der damit merklich unter den bei der heutigen Regelung geltenden 2500 Mio. ESP lag. Nach Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 versteht man unter neuen Beihilfen "alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen". Die fragliche Steuergutschrift, die erhebliche Änderungen gegenüber den früheren Regelungen impliziert, stellt daher gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eine neue Beihilfe dar und ist als solche notifizierungspflichtig, sofern nicht unter Anwendung von Artikel 89 EG-Vertrag(30) etwas anderes festgelegt wurde. Darüber hinaus sind nicht einmal die genannten Regelungen als bestehende Beihilfen zu betrachten, da sie beim Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986 nicht in Kraft waren. Somit ist die genannte Voraussetzung nach Artikel 1 Buchstabe b) Absatz i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellt, wonach die Beihilfen vor dem Beitritt des betreffenden Landes eingeführt worden sein und auch nach dem Beitritt noch gelten müssen. (80) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen anmeldepflichtig. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission die Beihilfen als rechtswidrig ansieht. Die Kommission bedauert, dass die spanischen Behörden es versäumt haben, die fraglichen Beihilfen vor ihrer Einführung anzumelden. (81) Was das von dritter Seite vorgetragene Argument anbelangt, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, sieht sich die Kommission gezwungen, dieses Argument zurückzuweisen, da es sich zum einen bei der Steuergutschrift von 45 % nicht um eine bestehende Beihilfe handelt und die Regelung zum anderen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden ist, so dass die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht prüfen konnte. Außerdem kann nach Auffassung der Kommission kein begründetes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Steuergutschrift von 45 % geltend gemacht werden, weil die baskische Steuerregelung, wie einige Dritte anführen, in der erwähnten Entscheidung 93/337/EWG über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen bereits für rechtmäßig erklärt worden sei. So vertrat die Kommission in dieser Entscheidung vielmehr die Auffassung, dass die Steuermaßnahmen staatliche Beihilfen darstellten und somit unter die Beihilfevorschriften der Gemeinschaft (für regionale Beihilfen und Beihilfen an KMU, über die Kumulierung von Beihilfen und für sektorale Beihilfen) fielen. Wäre die Steuergutschrift von 45 % jedoch, wie einige Dritte behaupten, mit der in der Entscheidung von 1993 behandelten Regelung vergleichbar, so hätte sie zum einen als neue Beihilfe angemeldet werden und zum anderen den Vorschriften für Regionalbeihilfen, Beihilfen an KMU, die Kumulierung von Beihilfen und sektoralen Beihilfen genügen müssen. Die Begünstigten können sich bei der Steuergutschrift von 45 % daher weder auf den Vertrauensschutz noch auf die Rechtssicherheit berufen. Zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ist also festzuhalten, dass die Kommission weder den spanischen Behörden noch anderen gegenüber konkrete Zusagen gemacht hat. Folglich können keine begründeten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt geltend gemacht werden. Hierzu sei auf folgende Ausführungen des Gerichts erster Instanz verwiesen: "Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat"(31). Das Argument, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, ist im vorliegenden Fall daher zurückzuweisen. (82) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre vorgenannte Entscheidung 93/337/EWG, in der sie bestimmte steuerliche Maßnahmen, die 1988 in den Provinzen Álava, Guipúzcoa und Vizcaya eingeführt worden waren, als staatliche Beihilfen gewertet hat. IX. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (83) Die Kommission weist zunächst erneut darauf hin, dass die Steuergutschrift von 45 % eine staatliche Beihilfe darstellt. Aufgrund des allgemeinen, abstrakten Gehalts der Beihilferegelung kann die Kommission nicht feststellen, in welchen Verhältnissen sich die Unternehmen befinden, die diese Regelung bereits in Anspruch genommen haben oder noch in Anspruch nehmen werden. Sie kann daher nicht prüfen, wie sich die Regelung konkret auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen auswirkt. In diesem Zusammenhang reicht die Feststellung aus, dass potenziell begünstigte Unternehmen Beihilfen erhalten können, die mit den einschlägigen Richtlinien, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen nicht vereinbar sind. Die Kommission gibt darüber hinaus zu bedenken, dass sie in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens um Mitteilung aller relevanten Angaben zu den Beihilfen und Begünstigten gebeten hat. Von den spanischen Behörden wurden jedoch keine Angaben erteilt. Aus diesem Grund ist es widersprüchlich, der Kommission, wie in manchen Stellungnahmen Dritter, vorzuhalten, ihre Würdigung sei nicht detailliert genug und gleichzeitig die erbetenen Auskünfte nicht zu erteilen. (84) Mit den staatlichen Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % werden Investitionen ab 2500 Mio. ESP gefördert. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06), wonach steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden können, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Bei der Steuergutschrift von 45 % scheinen diese Voraussetzungen zumindest teilweise erfuellt, da zum einen die Investitionskosten die Bemessungsgrundlage darstellen und zum anderen der Beihilfehöchstbetrag auf 45 % der Investition festgesetzt wurde. Nach Auffassung der Kommission ist die fragliche Steuergutschrift von 45 % eine Investitionsbeihilfe, da sie die genannten Kriterien erfuellt. Sie wird daher anhand der Gemeinschaftsvorschriften für Investitionsbeihilfen geprüft. (85) Damit bei einer regionalen Investitionsbeihilfe eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) in Anspruch genommen werden kann, muss die betreffende Region nach der Fördergebietskarte für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung als Fördergebiet eingestuft sein. Was die Zulässigkeit von Vizcaya als Fördergebiet angeht, erinnert die Kommission daran, dass dieses Gebiet noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-BIP(32) des Baskenlands (als Gebiet der NUTS-Ebene II)(33) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(34)(35) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet. (86) Zur Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf Vizcaya stellt die Kommission fest, dass in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 18. März 2000 nacheinander folgende Fördergebietskarten galten: Erstens die durch Entscheidung(36) vom 26. Juli 1995 eingeführte Fördergebietskarte, die vom 26. September 1995 bis 31. Dezember 1999 in Kraft war. Danach galt Vizcaya als Fördergebiet, in dem Beihilfen zur Förderung der Regionalentwicklung aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar zu erklären sind, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 25 % NSÄ nicht überschreiten. Für die Folgejahre verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 11. April 2000, mit der sie die spanische Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt hat. Danach gilt die Provinz Vizcaya weiterhin als Fördergebiet, in dem Beihilfen zur Förderung der Regionalentwicklung aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 20 % NSÄ (gegenüber 25 % nach der vorangehenden Fördergebietskarte) nicht überschreiten. (87) Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die Beihilfeintensität bei Investitionsbeihilfen im Falle von KMU(37) nach dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(38) den für Großunternehmen geltenden Hoechstsatz um 10 Prozentpunkte übersteigen darf, sofern insgesamt 30 % NSÄ nicht überschritten werden. (88) Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Vorschriften über staatliche Investitionsbeihilfen Aufwendungen für Sachinvestitionen beihilfefähig sind, wenn sie der geltenden Gemeinschaftsdefinition der Erstinvestition und der einheitlichen Bemessungsgrundlage entsprechen(39). Alle übrigen Investitionsausgaben, die diesen Definitionen nicht entsprechen, wie z. B. Ersatzinvestitionen oder Investitionen, die nicht in Grundstücke, Gebäude oder Anlagen, fließen, sind hingegen nicht beihilfefähig. Auch wenn die Steuergutschrift von 45 % als Beihilfe an die Durchführung einer Investition in neue Sachanlagen geknüpft ist(40), sind Ersatzinvestitionen(41) und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem "Investitionsprozess" sowie "Investitionen in der Vorbereitungsphase" von der Förderung doch nicht ausgeschlossen. Da die beiden Begriffe nicht weiter definiert werden, ist nicht auszuschließen, dass die Steuergutschrift von 45 % nicht nur auf die in der einheitlichen Bemessungsgrundlage enthaltenen Kosten, sondern auch auf Ersatzinvestitionen und andere Aufwendungen angewandt wird, die nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind. Nach Einschätzung der Kommission können die fraglichen Beihilfen also für Erstinvestitionen, durchaus aber auch für andere Aufwendungen, wie Investitionskosten, gezahlt werden, was nicht mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist. (89) Außerdem erinnert die Kommission daran, dass bei Beihilfen im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag seit Inkrafttreten der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06) nicht nur die zitierte Gemeinschaftsdefinition der Erstinvestition und der einheitlichen Bemessungsgrundlage sowie die genannten Größenkriterien, sondern auch weitere Bedingungen erfuellt sein müssen. Die Beihilfen müssen nämlich an bestimmte Auflagen gebunden sein: Der Begünstigte muss mindestens 25 % zur Finanzierung der Investition beitragen (Ziffer 4.2); der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Projektausführung gestellt werden (Ziffer 4.2); die betreffende Investition muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben (Ziffer 4.10); bei einer Kumulierung von Beihilfen dürften die jeweiligen Beihilfehöchstgrenzen nicht überschritten werden (Ziffern 4.18 bis 4.21). (90) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % (vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999) weder auf 25 % NSÄ bei Großunternehmen noch auf 30 % NSÄ bei KMU beschränkt waren. Auch nach dem 1. Januar 2000 beschränkten sie sich weder auf 20 % NSÄ bei Großunternehmen noch auf 30 % NSÄ bei KMU. Außerdem entsprechen die beihilfefähigen Kosten nach Auffassung der Kommission insofern nicht in vollem Umfang der erwähnten Definition der einheitlichen Bemessungsgrundlage, als zum einen Ersatzinvestitionen nicht ausgeschlossen und zum anderen auch andere Kosten förderfähig sein können. In Anbetracht dessen kann für die Steuergutschrift in Höhe von 45 % der Investitionen die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Auffassung der Kommission nicht in Anspruch genommen werden, da die Gemeinschaftsvorschriften für Regionalbeihilfen nicht erfuellt werden. (91) Beihilfen zu Investitionskosten(42), die nicht der Gemeinschaftsdefinition entsprechen, können nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden. Nach Anhang I der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06) kann jede steuerliche Beihilfe in die Kategorie der investitionsgebundenen Beihilfen fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investitionskosten ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall entsprechen diese Investitionskosten jedoch nicht den Gemeinschaftsvorschriften. Die fraglichen Beihilfen können daher nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden. Mit den Beihilfen können vielmehr auch wiederkehrende, notwendige Aufwendungen, beispielsweise für Ersatzinvestitionen, finanziert werden. Diese laufenden oder wiederkehrenden Aufwendungen sind Ausgaben, die ein Unternehmen im Rahmen seines laufenden Geschäftsbetriebs bzw. seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hat. Beihilfen zu derartigen Investitionen sind daher als Betriebsbeihilfen anzusehen, für die spezielle Vorschriften gelten. (92) Die Kommission erinnert daran, dass Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, gemäß der Mitteilung(43) von 1988 und den Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06) grundsätzlich unzulässig sind. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß Abschnitt 6 der erwähnten Mitteilung und gemäß den Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Vizcaya ist als Gebiet der NUTS-Ebene III jedoch kein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, und die fraglichen Steuerbeihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Provinz Vizcaya handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(44) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(45). Die in der Steuergutschrift von 45 % enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind daher unzulässig. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen also mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (93) Da die in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. (94) Was Investitionen von KMU außerhalb Vizcayas angeht, so erinnert die Kommission daran, dass entsprechende Beihilfen in diesem Fall nicht als Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angesehen werden können. Die regionale Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) ist daher nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn solche Investitionen von Großunternehmen durchgeführt werden. Ist der Beihilfebegünstigte jedoch ein KMU, so kann nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU unter Umständen die andere Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) über die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zum Tragen kommen. Dazu müssen aber nicht nur die Voraussetzungen für die Einstufung als Erstinvestition erfuellt und die beihilfefähigen Kosten Bestandteil der einheitlichen Bemessungsgrundlage sein, sondern der Gemeinschaftsrahmen sieht auch vor, dass die Ausnahmeregelung für Sachinvestitionsbeihilfen gilt, die bei kleinen Unternehmen eine Beihilfeintensität von 15 % und bei mittleren Unternehmen von 7,5 % nicht überschreiten dürfen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % bei Kleinunternehmen nicht auf 15 % NSÄ (Nettosubventionsäquivalent) und bei mittleren Unternehmen nicht auf 7,5 % NSÄ beschränkt sind. Außerdem stellt die Kommission fest, dass weder die beihilfefähigen Investitionen ganz der Definition der Erstinvestitionen nach Ziffer 4.2.1 der erwähnten Leitlinien (96/C 213/04) entsprechen noch die beihilfefähigen Kosten Bestandteil der einheitlichen Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 4.2.1 sind, da Ersatzinvestitionen und sonstige Kosten nicht ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund können die fraglichen Steuerbeihilfen nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über die Förderung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewertet werden. (95) Zum anderen sei daran erinnert, dass Wirtschaftssektoren wie die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, die Fischerei und der Steinkohlenbergbau vom Anwendungsbereich der erwähnten Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06) ausgeschlossen sind. Für Sektoren wie den Verkehr, die Eisen- und Stahlindustrie, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie gelten über die genannten Leitlinien hinaus gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften. Außerdem gelten spezielle Regelungen für Investitionen, die unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen (98/C 107/05) fallen. Wenn das begünstigte Unternehmen in den genannten Wirtschaftssektoren tätig ist oder die Investition unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen fällt, sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt also alle diese Vorschriften zu berücksichtigen. (96) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Steuergutschrift von 45 % nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung oder die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung sowie der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht. (97) Da sich die Steuergutschrift von 45 % nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in sensiblen Wirtschaftssektoren in Anspruch genommen werden, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, Fischerei, Steinkohlenbergbau, Eisen- und Stahlindustrie, Verkehr, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und Kraftfahrzeugindustrie(46). Die Kommission geht daher davon aus, dass die fraglichen Steuerbeihilfen den sektorspezifischen Vorschriften nicht entsprechen. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuergutschrift nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen den sektoralen Vorschriften nicht unterliegen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (98) Zur Zeit nach dem 1. September 1998 stellt die Kommission außerdem fest, dass die Investitionen, für die die Beihilfen gewährt werden, möglicherweise unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen (98/C 107/05)(47) fallen. Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten für alle Investitionsvorhaben ab 50 Mio. EUR (15 Mio. EUR in der Textil- und Bekleidungsindustrie) mit einer Beihilfeintensität von über 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Hoechstgrenze und einem Beihilfebetrag von mindestens 40000 EUR pro geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplatz (30000 EUR in der Textil- und Bekleidungsindustrie) sowie für alle Investitionsvorhaben mit einem Gesamtbeihilfebetrag von mindestens 50 Mio. EUR. In diesem Fall muss das Investitionsvorhaben gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorangemeldet werden, damit die Kommission die mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfehöchstintensität ermitteln kann. Bei den in Rede stehenden steuerlichen Beihilfen ist jedoch weder eine Notifizierungspflicht für Großinvestitionen noch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beihilfeintensität nach einer Bewertung durch die Kommission herabgesetzt wird. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die fraglichen Steuerbeihilfen nicht aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) nicht auf Vizcaya anwendbar ist. (99) Da die Gewährung der fraglichen Steuerbeihilfen nicht von der Wirtschafts- und Finanzlage der Empfängerunternehmen abhängig gemacht wird, ist nach Auffassung der Kommission nicht auszuschließen, dass die Beihilfen einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien 1999/C 288/02(48) zugute kommen, auch wenn die spanischen Behörden dies aufgrund der Beihilfemerkmale für unwahrscheinlich halten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht von den in den Leitlinien vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht werden(49). Unter Ziffer 20 der Leitlinien 1999/C 288/02 heißt es jedoch: "Nach Auffassung der Kommission können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel in einer Weise zu verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind." Sind diese Voraussetzungen nicht erfuellt, so sind solche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Aus diesem Grund sind die fraglichen Steuerbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, da die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über die Förderung gewisser Wirtschaftszweige nicht anwendbar ist. Anwendbarkeit sonstiger Ausnahmeregelungen (100) Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. Zusammenfassung (101) Nach Auffassung der Kommission kann für die staatlichen Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % weder die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Anspruch genommen werden, da Vizcaya nicht unter diese Regelung fällt, noch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser [...] Wirtschaftsgebiete", da die Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erfuellt sind. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Beihilfen zum einen den in diesem Zusammenhang für KMU geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen und zum anderen bei Großunternehmen nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt sind. Auch die übrigen Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden; sie sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (102) Da die Steuergutschrift, wenn sie in Ermangelung einer hinreichenden Steuerschuld nicht zur Anwendung kommt, auf die dem Beschluss über ihre Gewährung folgenden Jahre(50) übertragen werden kann, steht zu erwarten, dass sie zum Teil noch in Anspruch genommen wird. Die Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Etwaige noch ausstehende Steuergutschriften dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. (103) Was die bereits gewährten rechtswidrigen Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes berechnet(51). (104) Die genannte Ausnahmeregelung kann für die fraglichen Beihilfen ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser [...] Wirtschaftsgebiete", da die Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erfuellt sind. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Beihilfen zum einen den in diesem Zusammenhang für KMU geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen und zum anderen bei Großunternehmen nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt sind. Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (105) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. X. SCHLUSSFOLGERUNG (106) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss: - Spanien hat in Vizcaya rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags eingeführt. - Die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. - Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in der Provinz Vizcaya durch die vierte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral n° 7/1997 vom 26. Dezember 1996 eingeführt und durch die zweite Bestimmung der Norma Foral n° 4/1998 vom 2. April 1998(52) auf unbestimmte Zeit verlängert hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 351 vom 4.12.1999, S. 29. (2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1). (3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 1.12.2000, S. 36). (4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 8. (6) Boletín Oficial de Vizcaya vom 1.8.2000. (7) Boletín Oficial de Vizcaya vom 30.12.1996. (8) Norma Foral n° 7/1996 vom 26. Dezember 1996 (vierte Ergänzungsbestimmung). (9) Norma Foral n° 4/1998 vom 2. Dezember 1998 (zweite Bestimmung). (10) Was die spanischen Behörden bei Anwendung der fraglichen Steuerbeihilfen unter "Investitionen in der Vorbereitungsphase" verstehen, wird nicht definiert. (11) Vgl. Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2) und Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9). (12) Vgl. Anhang zur Kommissionsmitteilung von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9). (13) Vgl. Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9) bzw. Ziffer 4.4 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06). (14) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (15) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989. (16) ABl. L 134 vom 3.6.1993. (17) Vgl. EuGH vom 14. September 1994 in den verb. Rs. C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (18) Die Frist zur Stellungnahme betrug einen Monat ab Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2000. (19) Vgl. EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1984, 4013. (20) "La dependencia exterior vasca en el período 1990-1995", Paxti Garrido Espinosa und Victoria García Olea, Veröffentlichung des statistischen Amts des Baskenlands Eustat (Euskal Estatistika-Erakundea/Instituto Vasco de Estadística). (21) 1990 gingen 28,5 % der Lieferungen aus dem Baskenland ins Ausland, im Jahr 1995 40,8 %. (22) "Estadística de Comercio Exterior para la Comunidad Autónoma de Euskadi en el año 1998", Eustat. (23) Vgl. EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rs. C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Rdnrn. 48 und 51; Gericht erster Instanz vom 15. Juni 2000 in der Rs. T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Rdnrn. 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruíz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rs. C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Rdnrn. 54 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann. Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken." (24) Zum Beispiel im "Plan General de Contabilidad" (Kontenplan). (25) Zum Beispiel im spanischen Aktiengesetz. (26) Vgl. EuGH vom 22. März 1977 in der Rs. C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rdnr. 24, und EuGH vom 24. März 1993 in der Rs. C-313/90, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Rdnr. 45: "Ferner kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden." (27) Artikel 31 der spanischen Verfassung. (28) Vgl. Urteil 411/99 des obersten baskischen Gerichts (Tribunal Superior de Justicia del País Vasco) vom 17. Mai 1999 in der Rs. 907/98, Administración del Estado c/Juntas Generales de Álava. (29) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) stützt. (30) Während der gesamten Geltungsdauer der fraglichen Regelung galt keine (nach Artikel 89 EG-Vertrag mögliche) Ausnahme von der Notifizierungspflicht. (31) Vgl. Gericht erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verb. Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Rdnr. 300, Slg. 1999, II-3663. (32) Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS). (33) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (34) Der Verweis auf die Vorschriften für Regionalbeihilfen bezieht sich im Folgenden auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06). Die Würdigung der fraglichen Beihilfen bleibt in jedem Falle gleich. (35) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988) Ziffer 1 sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06) Ziffer 3.5. (36) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3. (37) Im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (96/280/EG) (ABl L 107 vom 30.4.1996, S. 4). (38) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2) oder Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (39) Vgl. Ziffer 5 Buchstabe c) des Anhangs der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 (ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1), Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9), Ziffer 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU oder auch Ziffer 4.4 ("Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errichtung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen") und 4.5 ("Beihilfen für Erstinvestitionen werden als Prozentsatz des Investitionswerts berechnet. Dieser Wert wird aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit (einheitliche Bemessungsgrundlage) ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht.") der Leilinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9) sowie deren Fußnote 23 ("Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der einheitlichen Ausgabengesamtheit (Bemessungsgrundlage) ausgenommen. Diese Ausgaben kommen also für eine Förderung durch Erstinvestitionsbeihilfen nicht in Frage.") (40) Vgl. Anhang zur Kommissionsmitteilung von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9). (41) In der Fußnote 21 der Leitlinien (98/C 74/06) heißt es: "Folglich ist die Ersatzinvestition von diesem Begriff ausgenommen. Beihilfen für Ersatzinvestitionen gehören zu der Kategorie Betriebsbeihilfen, für die die unter den Ziffern 4.15 bis 4.17 genannten Bestimmungen gelten." (42) Wohlgemerkt wird die Existenz dieser Art von Investitionskosten weder von den spanischen Behörden noch von Dritten bestritten. (43) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2). (44) Es ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt. (45) Im Sinne von Ziffer 3.14 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06). (46) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/ competition/state_aid/legislation/ eingesehen werden. (47) Multisektoraler Regionalbehilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7). (48) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (94/C 368/05) (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12), seit 1999 ersetzt durch Leitlinien 1999/C 288/02 (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (49) Nach den Leitlinien müssen entsprechende Beihilfen unter anderem von der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermöglicht. (50) Die Steuergutschrift im Rahmen der Norma Foral n° 22/1994 vom 20. Dezember 1994 ist auf einen Zeitraum von neun Jahren befristet. Diese Frist für die Inanspruchnahme von Steuergutschriften wurde allerdings mit den nachfolgenden Normas Forales aufgehoben. (51) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Vgl. auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. 142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-950. (52) Norma Foral n° 4/1998 vom 2. April 1998 (zweite Bestimmung).