83/60/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Bio- Dynamics - High Resolution Ultrasound System, model Biosound" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 044 vom 16/02/1983 S. 0028 - 0028
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Bio-Dynamics - High Resolution Ultrasound System, model Biosound" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/60/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 29. Juli 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Bio-Dynamics - High Resolution Ultrasound System, model Biosound", bestellt im März 1981 und bestimmt zur Verwendung bei der Erforschung der Evolution von arteriellen Läsionen bei Patienten ohne klinische Anzeichen von Gefäßkrankheiten, insbesondere für die Untersuchung von Gefässen die eine hochgradige Stenose aufweisen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 15. Dezember 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Echokardiographen handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Bio-Dynamics - High Resolution Ultrasound System, model Biosound", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 29. Juli 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.