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6.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. April 2014
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte
(2014/331/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat am 11. Juli 2012 den Beschluss 2012/419/EU (1) zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014angenommen. Seit diesem Tag hat Mayotte nicht länger den Status eines überseeischen Landes oder Gebiets und wurde ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). |
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(2) |
Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union mit der Republik Seychellen ein Abkommen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Republik Seychellen zu den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Union in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Mayotte, auszuhandeln. |
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(3) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 15. November 2013 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert. |
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(4) |
Für die Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch die Behörden von Mayotte ab dem Zeitpunkt, zu dem Mayotte ein Gebiet in äußerster Randlage wird, sind ein geeigneter Verwaltungsrahmen, Kontrolltätigkeiten, physische Infrastruktur und der Aufbau angemessener Kapazitäten erforderlich. Dadurch wird auch die Einhaltung der internationalen Berichtspflichten der Union erleichtert. |
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(5) |
Die Fischereibehörden in Mayotte sollten die erforderlichen finanziellen Mittel durch Verwendung der von den Reedern direkt an Mayotte zu entrichtenden Gebühren erhalten. Diese Lösung ist besonders aufgrund der engen Beziehung zwischen der seychellischen Flotte und der lokalen Gemeinschaft des französischen Gebiets in äußerster Randlage Mayotte angebracht. Die Fischereiflotte unter der Flagge der Seychellen hat mehrere Jahre lang in den Gewässern von Mayotte im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Mayotte und den Reedern Fischfang betrieben, wobei die Reeder für die Fischerei in diesen Gewässern Lizenzgebühren an Mayotte gezahlt haben. Um eine Unterbrechung dieser Fangtätigkeiten und der sich daraus ergebenden Vorteile für Mayotte zu vermeiden, ist es daher angebracht, dass alle Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen im Rahmen dieses Abkommens unmittelbar der lokalen Gemeinschaft in Mayotte zugutekommen. |
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(6) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. |
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(7) |
Um die baldestmögliche Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Schiffe der Republik Seychellen zu ermöglichen, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte Abkommens im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Frankreich wird ermächtigt, für sein Gebiet in äußerster Randlage Mayotte die Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen sowie sonstige Gebühren einzuziehen, die die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zur Fischerei in den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Unionsgewässer vor Mayotte nach den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 Nummern 8 und 9 sowie Abschnitt 2 des Anhangs des Abkommens zu entrichten haben. Diese Einnahmen werden von Frankreich für den Aufbau eines geeigneten Verwaltungsrahmens, von Kontrolltätigkeiten und physischer Infrastruktur sowie für den Aufbau geeigneter Kapazitäten verwendet, damit die Verwaltung in Mayotte die Vorschriften der GFP einhalten kann.
(2) Frankreich teilt der Kommission die Kontoangaben mit.
(3) Am Ende jeden Jahres der Umsetzung dieses Abkommens legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Zahlungen der fangberechtigten Schiffe und die Verwendung dieser Zahlungen vor.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).